News zum Deutschen Bundestag ! Bundestag News & Infos zu EU (Europäische Union) / Europa! Europa / EU News & Infos zu Großbritannien ! GB News & Infos zu Frankreich ! Frankreich News & Infos zu Russland ! Russland News zur Ukraine ! Ukraine News & Infos zu den USA ! USA News & Infos zu China ! China News & Infos zu Korea ! Korea News & Infos zum Iran ! Iran Alle News bei Deutsche Politik News ! Alle News

 Aktuell Informativ Unabhängig: Deutsche-Politik-News.de 

Suche auf D-P-N.de:  
   
  Schlagzeilen, News, Hintergründe & Fakten - nicht nur im Mainstream / Infos & Meinungen zu Politik, Wirtschaft & Kultur!
 Home  Anmelden/Einloggen  DPN-Aktuell DPN-Exklusiv Kolumne Fakten Themen Skandale Top-News Neueste Videos

Deutsche Politik News und Infos: Nachrichten @ Deutsche-Politik-News.de !

 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 09. Juni 2010 @ 08:55:11 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(422 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Die Fülle an Informationspflichten gegenüber Kunden scheint nicht genug, der Gesetzgeber legt nach: Am 17.05.2010 tritt die neue "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" in Kraft. Zu einer Vereinfachung führt das nicht, denn die auch bisherigen Informationspflichten bleiben weiter bestehen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit Bußgeldern und Abmahnungen rechnen....

I. Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Dienstleister mit wenigen Ausnahmen. Gemäß § 1 DL-InfoV i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet die neue Verordnung lediglich auf folgende Bereiche keine Anwendung:

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
private Sicherheitsdienste;
Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden;
Bereich der Steuern.
II. Die Regelungen der neuen DL-Info-VO
Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die proaktiv zur Verfügung gestellt werden müssen (1.) und Informationen, die dem Kunden nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (2.).

1. Informationen, die zur Verfügung gestellt werden müssen
1.1 Der Dienstleiser MUSS von sich aus informieren über
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen
die Firma unter Angabe der Rechtsform,
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,
Preise, wenn sie vom Dienstleister im Vorhinein festgelegt sind.
Hinweis: Sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, muss er auf Anfrage genannt werden. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muss der Dienstleister entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Kunde die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag nennen.

1.2 Wie können diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?
Der Dienstleister hat die Wahl. Er kann die Informationen

dem Kunden von sich aus mitteilen (unaufgeforderte direkte Mitteilung an den Kunden),
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind,
dem Kunden über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
in alle von ihm dem Kunden zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.
Tipp: Wer die Informationen im Internet verfügbar halten will, sollte seine Internet-Adresse auf seinen Briefkopf, seine Visitenkarte und in Infomaterialien aufnehmen.

2. Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen
Der Dienstleiser muss auf Anfrage informieren über

eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird,
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Achtung: Diese Informationen müssen zwar nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleister muss aber - unabhängig davon, ob der Kunde die Informationen anfordert - sicherstellen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung (z.B. Prospekte, Broschüren, Kataloge) enthalten sind!

3. Wann müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?
Die Informationen müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden

vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw.
vor Erbringung der Dienstleistung (falls kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird).
4. Verbot diskriminierender Zugangsbestimmungen
Außerdem verbietet die Verordnung die Bekanntmachung von Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Kunden beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gelte nur dann nicht, wenn es sich um Unterschiede handelt, die "unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt" sind.

III. Fazit und Praxistipp
Jeder Anbieter von Dienstleistungen sollte prüfen, ob er von der Verordnung betroffen ist - und welche Informationen er ggf. ergänzen muss.

(Teil-)Entwarnung gibt es für Anbieter, die ihre Leistungen über das Internet anbieten. Denn durch die bereits bestehenden Informationspflichten dürfte ein Großteil der Online-Dienstleister die meisten Vorgaben der neuen Verordnung bereits jetzt erfüllen. Eine Prüfung, ob ggf. neue Info-Pflichten hinzukommen, bleibt aber auch ihnen nicht erspart.

Denn was noch nicht durch die Vorschriften des TMG, der PAngV, der BGB-InfoVO u.a. abgedeckt und vom Dienstleister umgesetzt ist, muss angepasst werden!
Dienstleistungsanbieter sollten die neue Verordnung zum Anlass nehmen, die Erfüllung ihrer bisherigen Informationspflichten auf den Prüfstand zu stellen und zum 17.05.2010 an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Tipp:
Sie sind Dienstleister und brauchen eine grobe Ersteinschätzung zur neuen Verordnung? Gehen Sie folgende Schritte durch:

Gehen Sie die Ausnahmen in Ziffer I. durch. Fallen Ihre Leistungen nicht unter eine der Ausnahmen, ist die Verordnung auf Sie anwendbar - in diesem Fall geht es weiter mit dem nächsten Prüfungsschritt:
Prüfen Sie, ob Sie die in Ziffer II.1.1. genannten Informationen vorhalten.
Wenn Sie Broschüren, Kataloge oder andere Infomaterialien einsetzen, prüfen Sie, ob darin die in Ziffer II.2. genannten Informationen enthalten sind.
Prüfen Sie abschließend, ob Sie die Informationen dem Kunden rechtzeitig und in der richtigen Form zur Verfügung stellen.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://it-recht-kanzlei.de



Die Fülle an Informationspflichten gegenüber Kunden scheint nicht genug, der Gesetzgeber legt nach: Am 17.05.2010 tritt die neue "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" in Kraft. Zu einer Vereinfachung führt das nicht, denn die auch bisherigen Informationspflichten bleiben weiter bestehen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit Bußgeldern und Abmahnungen rechnen....

I. Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Dienstleister mit wenigen Ausnahmen. Gemäß § 1 DL-InfoV i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet die neue Verordnung lediglich auf folgende Bereiche keine Anwendung:

nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
private Sicherheitsdienste;
Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden;
Bereich der Steuern.
II. Die Regelungen der neuen DL-Info-VO
Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die proaktiv zur Verfügung gestellt werden müssen (1.) und Informationen, die dem Kunden nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen (2.).

1. Informationen, die zur Verfügung gestellt werden müssen
1.1 Der Dienstleiser MUSS von sich aus informieren über
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen
die Firma unter Angabe der Rechtsform,
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,
Preise, wenn sie vom Dienstleister im Vorhinein festgelegt sind.
Hinweis: Sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, muss er auf Anfrage genannt werden. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, muss der Dienstleister entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Kunde die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag nennen.

1.2 Wie können diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?
Der Dienstleister hat die Wahl. Er kann die Informationen

dem Kunden von sich aus mitteilen (unaufgeforderte direkte Mitteilung an den Kunden),
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind,
dem Kunden über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
in alle von ihm dem Kunden zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.
Tipp: Wer die Informationen im Internet verfügbar halten will, sollte seine Internet-Adresse auf seinen Briefkopf, seine Visitenkarte und in Infomaterialien aufnehmen.

2. Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen
Der Dienstleiser muss auf Anfrage informieren über

eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird,
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Achtung: Diese Informationen müssen zwar nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleister muss aber - unabhängig davon, ob der Kunde die Informationen anfordert - sicherstellen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung (z.B. Prospekte, Broschüren, Kataloge) enthalten sind!

3. Wann müssen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden?
Die Informationen müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden

vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw.
vor Erbringung der Dienstleistung (falls kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird).
4. Verbot diskriminierender Zugangsbestimmungen
Außerdem verbietet die Verordnung die Bekanntmachung von Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Kunden beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gelte nur dann nicht, wenn es sich um Unterschiede handelt, die "unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt" sind.

III. Fazit und Praxistipp
Jeder Anbieter von Dienstleistungen sollte prüfen, ob er von der Verordnung betroffen ist - und welche Informationen er ggf. ergänzen muss.

(Teil-)Entwarnung gibt es für Anbieter, die ihre Leistungen über das Internet anbieten. Denn durch die bereits bestehenden Informationspflichten dürfte ein Großteil der Online-Dienstleister die meisten Vorgaben der neuen Verordnung bereits jetzt erfüllen. Eine Prüfung, ob ggf. neue Info-Pflichten hinzukommen, bleibt aber auch ihnen nicht erspart.

Denn was noch nicht durch die Vorschriften des TMG, der PAngV, der BGB-InfoVO u.a. abgedeckt und vom Dienstleister umgesetzt ist, muss angepasst werden!
Dienstleistungsanbieter sollten die neue Verordnung zum Anlass nehmen, die Erfüllung ihrer bisherigen Informationspflichten auf den Prüfstand zu stellen und zum 17.05.2010 an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Tipp:
Sie sind Dienstleister und brauchen eine grobe Ersteinschätzung zur neuen Verordnung? Gehen Sie folgende Schritte durch:

Gehen Sie die Ausnahmen in Ziffer I. durch. Fallen Ihre Leistungen nicht unter eine der Ausnahmen, ist die Verordnung auf Sie anwendbar - in diesem Fall geht es weiter mit dem nächsten Prüfungsschritt:
Prüfen Sie, ob Sie die in Ziffer II.1.1. genannten Informationen vorhalten.
Wenn Sie Broschüren, Kataloge oder andere Infomaterialien einsetzen, prüfen Sie, ob darin die in Ziffer II.2. genannten Informationen enthalten sind.
Prüfen Sie abschließend, ob Sie die Informationen dem Kunden rechtzeitig und in der richtigen Form zur Verfügung stellen.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://it-recht-kanzlei.de


Artikel-Titel: Weitere News: Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Deutsche-Politik-News.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Deutsche-Politik-News.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Weitere News: Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst einloggen oder anmelden


Diese Web-Videos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Das 3. Reich in Farbe

Das 3. Reich in Farbe
Habsburger: Frühe Neuzeit - Aufstieg

Habsburger: Frühe Neuzeit - Aufstieg
Nazi Beutekunst - Die wiedergefundenen Meisterwerke

Nazi Beutekunst - Die wiedergefundenen Meisterwerke

Alle Web-Video-Links bei Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Deutschland-Konzentrationslager-KZ-Hambur ...

Internationale-Tourismus-Boerse-Berlin-IT ...

Deutschland-Tierpark-Neumuenster-Schleswi ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Foto - Galerie

Diese Testberichte bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Ghee - geklärte Butter (indisches Butterschmalz) Gut, man kann für die typisch indische Küche nehmen, dafür wird sie ja auch hergestellt. Aber jetzt ist Spargelzeit und nichts geht über eine selbst gemachte Hollandaise.

 Gunpowder Grüner Tee Der Hausarzt sagte ich sollte mal eine Weile auf Schwarztee verzichte und dafür mal Grünen Tee trinken. Aber allein die Zubereitung ist ja eine Wissenschaft für sich. Ich vermute mal, da ... (Ulf Harris, 17.4.2021)

 Kimchi der Wunderkohl aus Korea Gelesen und gehört hatte ich ja schon viel von ihm, diesen Wunderkohl aus Korea. Und dann wurde ich mal eingeladen und durfte eine Variante vom selbst gemachten Kimchi probieren ... (Esther Gupta, 25.3.2021)

 Sülze von Gut Drei Eichen Ab und an habe ich Appetit auf Sülze, aber selber machen lohnt erst bei großen Mengen und so viel Sülze will ich auch nicht. Also schaut man wer wann welche im Angebot hat. Früher gabs ... (dietrich david, 17.10.2017)

 Shiraz von Cimarosa Seit ich mal auf eine Messe Emma Wood, die Marketingchefin von Lindemann kennengelernt habe bin ich ein Fan von Shiraz. Ich habe welche getrunken die ein Gedicht waren und auch welche p ... (Gerald Posselt, 16.2.2015)

 Rittersport - Caramell und Marzipan Beim Discounter, die Stiftung, war Rittersport im Angebot. Ein Grund mehr sich reichlich einzudecken. Aber im Laufe der Jahre haben sich bestimmte Lieblingssorten heraus kristallisiert. ... (Judith Schlee, 04.9.2014)

 Espresso Sticks von Nescafe Dieses Espressopulver von Nescafe ist die ultimative Alternative für alle, die keine teure Espressomaschine besitzen, und aber trotzdem nicht auf köstlichen Genuss verzichten wollen. Na ... (dietrich david, 24.8.2013)

 Maggi Würzbouillon Da dachte ich hui , der Mitbewerber zieht nach? Wie bei so vielen Produkten in letzter Zeit war "Knorr" der Vordenker und "Maggi" hat dann versucht mit einer ähnlichen Sache zu folgen.< ... (dietrich david, 01.3.2013)

 Trinkschokolade von Zotter Echt der OBERHammer!!! BIO und FAIR, handgeschöpft, in wunderbarer Sortenauswahl und wird als STÜCK in die heiße bzw. aufgeschäumte Milch eingelegt - was für ein herrliches Ritual für echte ... (MSLecker, 06.8.2010)

 WACKEN The Tast of Wacken? 4,9% - leider nur ein Durchschnittsbier. Wacken hätte Besseres verdient! (Harald, 08.7.2011)

Diese News bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 EAC Zertifikat für Radio- und Elektrotechnik (PR-Gateway, 17.05.2024)
Die EAC Zertifizierung für Elektrogeräte wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften von TR ZU/EAWU Richtlinien durchgeführt.

Mit einem EAC Zertifikat oder einer EAC Deklaration für Elektrotechnik wird dem Hersteller bestätigt, dass seine Produkte / Erzeugnisse mit den einheitlichen Technischen Regelwerken der Zollunion (TR ZU) übereinstimmen ...

 Jens Taubel aus Königswinter will unter die Top20 (PR-Gateway, 17.05.2024)
Germany's next SpeakerStar 2024 - Business im Einklang Kinder- und Umweltfreundlichkeit

Toller Erfolg aus dem Rheinland!

Jens Taubel aus Königswinter hat es geschafft und sich beim Vorentscheid zu Germany's next SpeakerStar 2024 gegen fast 400 Mitbewerberinnen und Mitbewerber durchgesetzt.

Jetzt kämpft er um einen Platz unter den Top 20, um bei der ersten Live-Audition am 10. August auf der Bühne zu stehen.

Seine Botschaft an die (Business-)Welt lautet:
...

 Die Vorteile eines 300 Hour Yoga Teacher Training Kurses (PR-Gateway, 17.05.2024)


Köln, 17. Mai 2024: Yoga erfreut sich weltweit wachsender Beliebtheit und wird von Millionen Menschen praktiziert, um Körper, Geist und Seele in Einklang zu bringen. Wer seine Yoga-Praxis vertiefen oder als Lehrer tätig werden möchte, stößt auf den Begriff Yoga Teacher Training. Besonders beliebt sind dabei intensive Programme wie das 300 Hour Yoga Teacher Training. Diese fortgeschrittene Ausbildun ...

 \'\'Das Aufgabenspektrum wächst, die Vergütung hinkt hinterher\'\' (PR-Gateway, 17.05.2024)
BVI und CRES stellen neue Verwalterentgeltstudie auf dem Deutschen Immobilienverwalter Kongress 2024 vor

Deutschlands Immobilienverwaltungen bewältigen mehr Aufgaben denn je. Doch die Vergütung deckt das höhere Pensum nicht immer ab. In den meisten Fällen erreichen die Unternehmen nicht einmal den Inflationsausgleich. Das geht aus der neuen Verwalterentgeltstudie von BVI, IVD und der Deutschen Immobilien-Akademie hervor. Auf dem Deutschen Immobilienverwalter Kongress am 16. und 17. Ma ...

 Unmittelbar vor Einstieg Institutioneller Investoren - Massives Kaufsignal. Lithium-Produktion startet. Neuer 228% Lithium Hot Stock nach 4.860% mit Albemarle ($ALB) und 43.233% mit Patriot Battery Metals ($PMET) (PR-Gateway, 17.05.2024)


Unmittelbar vor Einstieg Institutioneller Investoren. Lithium-Produktion startet - Diesen 228% Lithium Hot Stock kaufen



17.05.24 09:59

AC Research



Perth, WA ( www.aktiencheck.de, Anzeige)

https://www.irw-press.at/prcom/images/messages/2024/75623/AC-170524.001.png



...

 Neue DSMZ-Studie liefert erste Antworten für UN-Beschlüsse zur Artenvielfalt (PR-Gateway, 17.05.2024)


Zu Beginn der Verhandlungen der UN-Biodiversitätskonvention in Nairobi, Kenia haben Forschende der Abteilung Science Policy & Internationalisierung der DSMZ-Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH eine neue Studie veröffentlicht, deren Empfehlungen wichtig sind. Die Studie schlägt ein neues Fundament vor, um im Rahmen des Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework (KMGBF) die Erträge des internationalen Vorteilsausgleichs zu messen. Das KMGBF wurde im Dezember ...

 ARAG, stimmt das? (PR-Gateway, 17.05.2024)
ARAG Experten räumen mit typischen Rechts-Irrtümern auf

Ist ein Testament auch auf einem Kneipenblock gültig?

Der Gastwirt wollte seiner Partnerin sein gesamtes Erbe hinterlassen. Seinen letzten Willen formulierte er kurz und knapp mit drei Worten ("(Spitzname seiner Partnerin) bekommt alles" auf einem Kneipenblock und deponierte das Stück Papier zünftig im Gastraum hinter der Theke. Als die Partnerin nach seinem Tod den Zettel fand, beantragte sie die Erteilung eines Erbsche ...

 Controlware erreicht zum fünften Mal in Folge die Top 5 im Ranking der \'\'Besten MSPs 2024\'\' von ChannelPartner und COMPUTERWOCHE (PR-Gateway, 17.05.2024)


Dietzenbach, 14. Mai 2024 - Controlware wurde von den Fachpublikationen ChannelPartner und COMPUTERWOCHE 2024 zum fünften Mal in Folge als einer der "Besten Managed Service Provider (MSPs)" in der Umsatzklasse von 250 Millionen bis 1 Milliarde Euro ausgezeichnet. Die Auszeichnung, die auf einer Befragung von mehr als 1.300 Anwenderunternehmen und der Bewertung von 940 Projekten basierte, wird jedes Jahr an Managed Service Provider verliehen, die in 16 Einzelkategorien die meisten Pun ...

 TECHKNIGHT: Jobbörse für Technik- & Technologiesektor (PR-Gateway, 17.05.2024)
Wo Technik- und Technologie-Profis und Unternehmen zusammenkommen.

Deutschland - Mit der Einführung von TECHKNIGHT ( www.techknight.de) wird der Arbeitsmarkt im Bereich Technik und Technologie durch innovative Lösungen für die Jobsuche und Mitarbeitergewinnung revolutioniert. Diese spezialisierte Plattform bietet Arbeitgebern und Bewerbern maßgeschneiderte Lösungen, um den Rekrutierungsprozess effizienter und zielgerichteter zu gestalt ...

 Erfolgreiche Finanzierungsrunde mit Portabiles HealthCare Technologies: Companisto beteiligt sich an einer 1,9 Mio. Finanzierung (PR-Gateway, 17.05.2024)
Rund 320 Companisten sagten eine Beteiligung an dem Anbieter einer ganzheitlichen Lösung für die Versorgung von Parkinson-Patienten zu.

Das Health-Tech Startup Portabiles HCT schloss kürzlich erfolgreich die Finanzierungsrunde auf dem Privatinvestoren-Netzwerk Companisto ab und sicherte sich insgesamt rund 1,9 Mio. EUR Kapital. Dabei beteiligten sich circa 320 Companisten und Co-Investoren. Beteiligt waren außerdem Bestandgesellschafter des Unternehmens, Business Angels sowie EIT Heal ...

Werbung bei Deutsche-Politik-News.de:



Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010

 
Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht



Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Deutsche-Politik-News.de Spende

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! 

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung
Geschenk-Rätsel und Geschenk-Sudoku

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! D-P-N News Empfehlungen
· Suchen im Schwerpunkt Deutsche Politik Infos
· Weitere News von Freie-Pressemitteilungen


Die meistgelesenen News in der Rubrik Deutsche Politik Infos:
Griechenland hat sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen gehalten - Merkel und Gabriel wollen abwarten / Die Tür bleibt offen!


Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung







Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2014 - 2024 by Deutsche-Politik-News.de.

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keine Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder sonstige Verlinkungen führen.

Die Schlagzeilen der neuesten Artikel können Sie mittels der backend.php auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Deutsche-Politik-News.de / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung - Besucherstatistik / Deutsche Politik, Wirtschaft & Kultur - Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies!

Dienstleister aufgepasst! Neue Verordnung zu Informationspflichten gilt ab 17.05.2010