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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Keine Verpflichtung zum Elternunterhalt

Veröffentlicht am Dienstag, dem 10. Juli 2012 @ 13:30:47 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
OLG Nürnberg legt fest, dass es keine Verpflichtung zum Elternunterhalt aus Vermögen bei selbstbewohnter Eigentumswohnung und weiterem Vermögen von 99.000 EUR gibt.

Das OLG Nürnberg hat kürzlich entschieden, dass ein Kind vom Sozialamt nicht auf Unterhalt für seinen pflegebedürftigen Elternteil in Anspruch genommen werden darf, wenn sich sein Vermögen neben einer selbst bewohnten Immobilie auf rund 99.000 EUR beläuft.

Das klagende Sozialamt verlangte vom Sohn einer Sozialhilfeempfängerin sog. Elternunterhalt. Der Mutter waren in zweieinhalb Jahren rund 17.000 EUR Sozialhilfe für die Pflegekosten in einem Altenpflegeheim geleistet worden, die das Sozialamt vom Sohn zurückforderte.

Da der Sohn über kein ausreichendes Einkommen verfügte, verlangte das Sozialamt Elternunterhalt aus dem Vermögen des Sohnes. Dieser besaß neben einer selbstbewohnten Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 115.000 EUR einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Italien im Wert von 60.000 EUR sowie drei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von ca. 63.000 EUR und 6.000 EUR Sparguthaben, insgesamt also neben der Eigentumswohnung rund 129.000 EUR. Zudem bestanden Verbindlichkeiten, die das Sozialamt nicht anerkennen wollte.

Unstreitig zwischen den Beteiligten war nur, dass die selbstbewohnte Eigentumswohnung für den Elternunterhalt nicht eingesetzt werden muss. Das klagende Sozialamt vertrat jedoch die Auffassung, dass aus dem übrigen Vermögen die geforderten 17.000 EUR Elternunterhalt gezahlt werden könnten. Dabei war insbesondere streitig, inwieweit Schulden und Rückstellungen für den Erhaltungsaufwand betreffend die Eigentumswohnung zu berücksichtigen sind.

Nachdem in erster Instanz das verklagte Kind noch teilweise zu Unterhaltszahlungen für die Mutter verurteilt worden war, entschied in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Nürnberg, dass der Sohn überhaupt keinen Elternunterhalt bezahlen muss.

Es begründet dies damit, dass ein Kind zwar grundsätzlich auch aus seinem Vermögen Unterhalt für einen Elternteil schuldet, wenn der Elternunterhalt aus dem Einkommen nicht gezahlt werden kann. Hierbei seien jedoch die sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Kindes zu berücksichtigen. Eine Vermögensverwertung könne nicht gefordert werden, wenn sie für den Unterhaltsschuldner mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Nachteil verbunden wäre.

Zudem müsse ein Kind nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine eigene angemessene Altersvorsorge gefährden, um Elternunterhalt zahlen zu können. In diesem Zusammenhang weist das OLG Nürnberg darauf hin, dass das Altersvorsorgevermögen nicht mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, sondern individuell anhand des Bruttoeinkommens sowie der zurückgelegten Berufsjahre zu berechnen ist. In diesem konkreten Fall errechnete das Gericht ein Altersvorsorgevermögen von rund 105.000 EUR.

Obgleich der Anteil an dem Haus in Italien mit einem Wert von 60.000 EUR nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich für den Elternunterhalt einzusetzen sei, da diese Immobilie leer stehe und nur für Ferienaufenthalte genutzt werde, sah das Gericht die Vermögensgrenze nicht erreicht. Denn von den 129.000 EUR seien 21.000 EUR für gezahlte Steuern und Abgaben, 2.000 EUR für sonstige Verbindlichkeiten, 3.500 EUR Kanalanschlussgebühren sowie 3.500 EUR Gebühren für das Wohnhaus in Italien in Abzug zu bringen. Danach verblieben nur noch knapp 99.000 EUR und somit weniger als die im konkreten Einzelfall geschützten 105.000 EUR. Auf die ebenfalls im Streit stehende Frage, wie der Wohnvorteil für die selbstgenutzte Immobilie zu bemessen ist, insbesondere ob der bestehende Renovierungsrückstau sowie Instandhaltungskosten zu berücksichtigen sind, kam es nicht mehr an.

Der Sohn muss nach dieser Entscheidung keinerlei Unterhalt zahlen. Gegen den Beschluss ist vom Sozialamt Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben worden. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof seine Rechtssprechung zum Altersvorsorgevermögen weiter konkretisieren wird.

Der Beschluss des OLG Nürnberg zeigt wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, die Unterhaltsforderungen des Sozialamtes nicht ungeprüft zu akzeptieren, sondern sich hierzu von einem Fachanwalt für Familienrecht (http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/elternunterhaltsrecht.php), der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist, beraten zu lassen ... www.abkanzlei.de (http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/elternunterhaltsrecht.php)
Die Rechtsanwältinnen Maren Boryszewski und Danah Adolph führen in Berlin Wilmersdorf die Rechtsanwaltskanzlei Adolph & Boryszewski. Die beiden Rechtsanwälte arbeiten als Rechtsanwalt für Bankrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht und Elternunterhaltsrecht in Berlin.
Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
Maren Boryszewski
Weimarische Straße 5
10715 Berlin
post@abkanzlei.de
030 85102290
http://www.abkanzlei.de



OLG Nürnberg legt fest, dass es keine Verpflichtung zum Elternunterhalt aus Vermögen bei selbstbewohnter Eigentumswohnung und weiterem Vermögen von 99.000 EUR gibt.

Das OLG Nürnberg hat kürzlich entschieden, dass ein Kind vom Sozialamt nicht auf Unterhalt für seinen pflegebedürftigen Elternteil in Anspruch genommen werden darf, wenn sich sein Vermögen neben einer selbst bewohnten Immobilie auf rund 99.000 EUR beläuft.

Das klagende Sozialamt verlangte vom Sohn einer Sozialhilfeempfängerin sog. Elternunterhalt. Der Mutter waren in zweieinhalb Jahren rund 17.000 EUR Sozialhilfe für die Pflegekosten in einem Altenpflegeheim geleistet worden, die das Sozialamt vom Sohn zurückforderte.

Da der Sohn über kein ausreichendes Einkommen verfügte, verlangte das Sozialamt Elternunterhalt aus dem Vermögen des Sohnes. Dieser besaß neben einer selbstbewohnten Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 115.000 EUR einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Italien im Wert von 60.000 EUR sowie drei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von ca. 63.000 EUR und 6.000 EUR Sparguthaben, insgesamt also neben der Eigentumswohnung rund 129.000 EUR. Zudem bestanden Verbindlichkeiten, die das Sozialamt nicht anerkennen wollte.

Unstreitig zwischen den Beteiligten war nur, dass die selbstbewohnte Eigentumswohnung für den Elternunterhalt nicht eingesetzt werden muss. Das klagende Sozialamt vertrat jedoch die Auffassung, dass aus dem übrigen Vermögen die geforderten 17.000 EUR Elternunterhalt gezahlt werden könnten. Dabei war insbesondere streitig, inwieweit Schulden und Rückstellungen für den Erhaltungsaufwand betreffend die Eigentumswohnung zu berücksichtigen sind.

Nachdem in erster Instanz das verklagte Kind noch teilweise zu Unterhaltszahlungen für die Mutter verurteilt worden war, entschied in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Nürnberg, dass der Sohn überhaupt keinen Elternunterhalt bezahlen muss.

Es begründet dies damit, dass ein Kind zwar grundsätzlich auch aus seinem Vermögen Unterhalt für einen Elternteil schuldet, wenn der Elternunterhalt aus dem Einkommen nicht gezahlt werden kann. Hierbei seien jedoch die sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Kindes zu berücksichtigen. Eine Vermögensverwertung könne nicht gefordert werden, wenn sie für den Unterhaltsschuldner mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Nachteil verbunden wäre.

Zudem müsse ein Kind nicht seinen eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine eigene angemessene Altersvorsorge gefährden, um Elternunterhalt zahlen zu können. In diesem Zusammenhang weist das OLG Nürnberg darauf hin, dass das Altersvorsorgevermögen nicht mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, sondern individuell anhand des Bruttoeinkommens sowie der zurückgelegten Berufsjahre zu berechnen ist. In diesem konkreten Fall errechnete das Gericht ein Altersvorsorgevermögen von rund 105.000 EUR.

Obgleich der Anteil an dem Haus in Italien mit einem Wert von 60.000 EUR nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich für den Elternunterhalt einzusetzen sei, da diese Immobilie leer stehe und nur für Ferienaufenthalte genutzt werde, sah das Gericht die Vermögensgrenze nicht erreicht. Denn von den 129.000 EUR seien 21.000 EUR für gezahlte Steuern und Abgaben, 2.000 EUR für sonstige Verbindlichkeiten, 3.500 EUR Kanalanschlussgebühren sowie 3.500 EUR Gebühren für das Wohnhaus in Italien in Abzug zu bringen. Danach verblieben nur noch knapp 99.000 EUR und somit weniger als die im konkreten Einzelfall geschützten 105.000 EUR. Auf die ebenfalls im Streit stehende Frage, wie der Wohnvorteil für die selbstgenutzte Immobilie zu bemessen ist, insbesondere ob der bestehende Renovierungsrückstau sowie Instandhaltungskosten zu berücksichtigen sind, kam es nicht mehr an.

Der Sohn muss nach dieser Entscheidung keinerlei Unterhalt zahlen. Gegen den Beschluss ist vom Sozialamt Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben worden. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof seine Rechtssprechung zum Altersvorsorgevermögen weiter konkretisieren wird.

Der Beschluss des OLG Nürnberg zeigt wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, die Unterhaltsforderungen des Sozialamtes nicht ungeprüft zu akzeptieren, sondern sich hierzu von einem Fachanwalt für Familienrecht (http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/elternunterhaltsrecht.php), der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist, beraten zu lassen ... www.abkanzlei.de (http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/elternunterhaltsrecht.php)
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