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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Folgen eines Streiks für den Arbeitgeber im Hinblick Urlaub

Veröffentlicht am Dienstag, dem 26. Juni 2012 @ 16:51:49 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Welche Konsequenz hat der Streik für den Urlaub eines Arbeitnehmers? Was, wenn der Arbeitnehmer seinen lange geplanten Jahresurlaub wegen des Streik nicht antreten kann? Darf er deshalb wieder arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt neu nehmen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Urlaub in der vereinbarten Zeit zu nehmen. Schließlich muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter im Voraus einzuplanen und sich auf die Urlaubspläne zu verlassen. Umgekehrt muss sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs wirklich erholen, damit er frisch erholt wieder bei der Arbeit erscheinen kann.

Sollte der Urlaub ins Wasser fallen, gilt grundsätzlich folgendes: Der Arbeitgeber muss nach Kräften versuchen, den Arbeitnehmer während des Urlaubs weiter zu beschäftigen und ihm den neuen Urlaubswunsch gewähren. Hierzu verpflichtet ihn seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht. Sollten der Gewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt allerdings betriebliche Belange entgegenstehen und eine Beschäftigung in der Urlaubszeit sinnvoll nicht möglich sein, muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub wohl oder übel auf dem Balkon genießen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sollten Sie Ihre Urlaubsreise tatsächlich wegen eines Streiks nicht antreten können, dürfen Sie Ihren Urlaub nur dann verschieben, wenn dem betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Reden Sie mit Ihrem Chef und bitten Sie ihn, Sie außerplanmäßig einzusetzen. Nehmen Sie den Urlaub dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Sie müssen einen Arbeitnehmer nicht unter allen Umständen beschäftigen, wenn dieser nach seinem Urlaubsantritt plötzlich doch wieder arbeiten will. Prüfen Sie sorgfältig, ob dies mit Ihren betrieblichen Belangen vereinbaren lässt. Falls Ihr Mitarbeiter einen Flug verpasst, liegt dies nicht in Ihrem Verantwortungsbereich.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

20.4.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Welche Konsequenz hat der Streik für den Urlaub eines Arbeitnehmers? Was, wenn der Arbeitnehmer seinen lange geplanten Jahresurlaub wegen des Streik nicht antreten kann? Darf er deshalb wieder arbeiten gehen und seinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt neu nehmen?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Urlaub in der vereinbarten Zeit zu nehmen. Schließlich muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die Arbeitskraft seiner Mitarbeiter im Voraus einzuplanen und sich auf die Urlaubspläne zu verlassen. Umgekehrt muss sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs wirklich erholen, damit er frisch erholt wieder bei der Arbeit erscheinen kann.

Sollte der Urlaub ins Wasser fallen, gilt grundsätzlich folgendes: Der Arbeitgeber muss nach Kräften versuchen, den Arbeitnehmer während des Urlaubs weiter zu beschäftigen und ihm den neuen Urlaubswunsch gewähren. Hierzu verpflichtet ihn seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht. Sollten der Gewährung des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt allerdings betriebliche Belange entgegenstehen und eine Beschäftigung in der Urlaubszeit sinnvoll nicht möglich sein, muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub wohl oder übel auf dem Balkon genießen.

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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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Artikel-Titel: Weitere News: Folgen eines Streiks für den Arbeitgeber im Hinblick Urlaub

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