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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Die Rechte des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

Veröffentlicht am Montag, dem 19. März 2012 @ 10:05:19 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Übergang von Arbeitsverhältnisses zu einer konzerneigenen Gesellschaft am Beispiel der Allianz

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Laut Focus online Artikel vom 30.11.2011 plant Deutschlands größter Versicherungskonzern, die Allianz, ab 2012 etwa 400 Stellen abzubauen. Die davon betroffenen 340 Mitarbeiter des Berliner Posteingangszentrums der Allianz sollen in eine konzerneigne Gesellschaft wechseln können. Was erwartet diese Mitarbeiter bei einem Arbeitsplatzwechsel? Was ist ihnen zu raten?

Zwei Szenarien sind denkbar. 1. Den Arbeitnehmern wird angeboten, in die andere konzerneigene Gesellschaft zu wechseln. 2. Es findet ein Betriebsübergang statt und ein Betriebsteil - hier das Posteingangszentrum - wird durch die neu gegründete Konzerngesellschaft übernommen.

Im ersten Fall muss der Arbeitnehmer einwilligen, ob er in Zukunft bei der neuen Gesellschaft tätig sein will. Meist geschieht dies durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen altem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann zustimmen, ablehnen oder bessere Vertragsbedingungen verhandeln. Wenn er ablehnt, riskiert er meistens eine betriebsbedingte Kündigung durch den alten Arbeitgeber. Ob er dieses Risiko eingehen sollte, hängt auch stark davon ab, wie sozial schützenswert er ist.

Beim zweiten Szenario - dem Betriebsübergang - passiert folgendes: Generell "wandern" die Arbeitsplätze mit, wenn ein Teil eines Unternehmens von einem anderen (auch konzerneigenen) Unternehmen übernommen wird. Dabei handelt es sich um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die übernommenen Arbeitnehmer müssen zu denselben Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Eine Entlassung wegen des Betriebsübergangs ist nicht zulässig. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber erst nach einem Jahr nach Betriebsübergang die nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern. Gibt es - was häufig vorkommt - beim neuen Arbeitgeber einen anderen Tarifvertrag/ eine andere Betriebsvereinbarung, gelten die dortigen Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang auch für die übernommenen Arbeitnehmer.

Im Fall der Mitarbeiter des Postausgangszentrums der Allianz besteht die Gefahr, dass die neu gegründete Gesellschaft in Zukunft an ein anderes Unternehmen verkauft wird und dass die Mitarbeiter so an ein Unternehmen ausgelagert werden, für welches ein anderer Tarifvertrag oder andere Betriebsvereinbarungen gelten. Wenn das andere Unternehmen wirtschaftlich nicht so stark ist, wie die Allianz, kann es dort zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Die Sicherheit eines Arbeitsplatzes bei der Allianz ist in dem Fall oft dahin.

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: In Einzelfällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein, der in jedem Fall mit einem Fachmann abgesprochen sein sollte. Das Informationsschreiben über den Betriebsübergang sollten Sie auch einem Spezialisten zeigen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

7.12.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstraße)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Übergang von Arbeitsverhältnisses zu einer konzerneigenen Gesellschaft am Beispiel der Allianz

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Laut Focus online Artikel vom 30.11.2011 plant Deutschlands größter Versicherungskonzern, die Allianz, ab 2012 etwa 400 Stellen abzubauen. Die davon betroffenen 340 Mitarbeiter des Berliner Posteingangszentrums der Allianz sollen in eine konzerneigne Gesellschaft wechseln können. Was erwartet diese Mitarbeiter bei einem Arbeitsplatzwechsel? Was ist ihnen zu raten?

Zwei Szenarien sind denkbar. 1. Den Arbeitnehmern wird angeboten, in die andere konzerneigene Gesellschaft zu wechseln. 2. Es findet ein Betriebsübergang statt und ein Betriebsteil - hier das Posteingangszentrum - wird durch die neu gegründete Konzerngesellschaft übernommen.

Im ersten Fall muss der Arbeitnehmer einwilligen, ob er in Zukunft bei der neuen Gesellschaft tätig sein will. Meist geschieht dies durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen altem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und neuem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann zustimmen, ablehnen oder bessere Vertragsbedingungen verhandeln. Wenn er ablehnt, riskiert er meistens eine betriebsbedingte Kündigung durch den alten Arbeitgeber. Ob er dieses Risiko eingehen sollte, hängt auch stark davon ab, wie sozial schützenswert er ist.

Beim zweiten Szenario - dem Betriebsübergang - passiert folgendes: Generell "wandern" die Arbeitsplätze mit, wenn ein Teil eines Unternehmens von einem anderen (auch konzerneigenen) Unternehmen übernommen wird. Dabei handelt es sich um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die übernommenen Arbeitnehmer müssen zu denselben Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Eine Entlassung wegen des Betriebsübergangs ist nicht zulässig. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber erst nach einem Jahr nach Betriebsübergang die nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers ändern. Gibt es - was häufig vorkommt - beim neuen Arbeitgeber einen anderen Tarifvertrag/ eine andere Betriebsvereinbarung, gelten die dortigen Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang auch für die übernommenen Arbeitnehmer.

Im Fall der Mitarbeiter des Postausgangszentrums der Allianz besteht die Gefahr, dass die neu gegründete Gesellschaft in Zukunft an ein anderes Unternehmen verkauft wird und dass die Mitarbeiter so an ein Unternehmen ausgelagert werden, für welches ein anderer Tarifvertrag oder andere Betriebsvereinbarungen gelten. Wenn das andere Unternehmen wirtschaftlich nicht so stark ist, wie die Allianz, kann es dort zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Die Sicherheit eines Arbeitsplatzes bei der Allianz ist in dem Fall oft dahin.

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: In Einzelfällen kann ein Widerspruch sinnvoll sein, der in jedem Fall mit einem Fachmann abgesprochen sein sollte. Das Informationsschreiben über den Betriebsübergang sollten Sie auch einem Spezialisten zeigen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

7.12.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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