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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Kündigung eines Arbeitnehmers: Das Arbeitsverhältnis - ein grundrechtsfreier Raum?

Veröffentlicht am Freitag, dem 25. November 2011 @ 11:27:20 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Mitarbeiter eines großen Unternehmen (so jüngst Ikea) hat NPD-Funktionäre als Facebook-Freunde, ein Angestellter in der öffentlichen Verwaltung äußert kommunistische Parolen, ein Lehrling macht Werbung für eine politische Partei vor dem Eingang seines Lehrbetriebes: alle diese Fälle haben zu Kündigungen geführt oder sollen dazu führen. Ist die Kündigung aber rechtmäßig?

Für die Kündigung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund, § 1 KSchG. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn darin ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegt.

Der Arbeitgeber mag dies als nicht korrekt empfinden, andererseits ist die Wahl der Freunde durch die allgemeine Handlungsfreiheit im Grundgesetz geschützt. Die Äußerung politischer Auffassungen schützt die Meinungsfreiheit des GG, die nur durch wirksame Gesetze des Parlaments eingeschränkt werden kann; die Freiheit, Mitglied einer nicht verfassungsfeindlichen Partei zu sein, schützt die Koalitionsfreiheit. Auf diese Freiheitsrechte kann sich der Arbeitnehmer auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber berufen.

Rechtlich schwierig wird der Rechtsstreit, wenn sich auch der Arbeitgeber auf Grundrechte berufen kann. Fügt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch sein Verhalten nämlich wirtschaftlich messbaren Schaden zu, kann sich der Arbeitgeber seinerseits auf Grundrechte berufen. Der wirtschaftliche Erfolg ist ebenfalls grundrechtlich geschützt. Die arbeitsrechtlichen Tendenzbetriebe, z. B. die Kirchen, können sich auf ihre Werte berufen, die durch die Religionsfreiheit geschützt werden. In diesen Fällen müssen die Gerichte zwischen den Grundrechten abwägen und einen gerechten Ausgleich herstellen. Im Rahmen dieser Abwägung kann die Kündigung für rechtmäßig gehalten werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: "Der Arbeitnehmer als sozialer und politischer Mensch wird durch das Grundgesetz auch gegen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Greift diese Betätigung aber in ebenfalls durch das Grundgesetz geschützte Bereiche des Arbeitgebers ein, ist der Schutz nur noch relativ. Hier sollte der Arbeitnehmer vorsichtig sein, wenn er nicht seinen Arbeitsplatz riskieren will. "

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: "Arbeitgeber sollten bei solchen Fällen eine Kündigung vorab sorgfältig prüfen. Die Anforderungen der Arbeitsgerichte in diesen Fällen sind streng. Vor allem in Fällen mit Grundrechtsberührung verlangen die Arbeitsgerichte im Hinblick auf Vortrag und Beweis viel."

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Volker Dineiger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

25.11.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(Interessante News, Infos & Tipps zum Thema Parteien gibt es hier.)


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Für die Kündigung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund, § 1 KSchG. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn darin ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegt.

Der Arbeitgeber mag dies als nicht korrekt empfinden, andererseits ist die Wahl der Freunde durch die allgemeine Handlungsfreiheit im Grundgesetz geschützt. Die Äußerung politischer Auffassungen schützt die Meinungsfreiheit des GG, die nur durch wirksame Gesetze des Parlaments eingeschränkt werden kann; die Freiheit, Mitglied einer nicht verfassungsfeindlichen Partei zu sein, schützt die Koalitionsfreiheit. Auf diese Freiheitsrechte kann sich der Arbeitnehmer auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber berufen.

Rechtlich schwierig wird der Rechtsstreit, wenn sich auch der Arbeitgeber auf Grundrechte berufen kann. Fügt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch sein Verhalten nämlich wirtschaftlich messbaren Schaden zu, kann sich der Arbeitgeber seinerseits auf Grundrechte berufen. Der wirtschaftliche Erfolg ist ebenfalls grundrechtlich geschützt. Die arbeitsrechtlichen Tendenzbetriebe, z. B. die Kirchen, können sich auf ihre Werte berufen, die durch die Religionsfreiheit geschützt werden. In diesen Fällen müssen die Gerichte zwischen den Grundrechten abwägen und einen gerechten Ausgleich herstellen. Im Rahmen dieser Abwägung kann die Kündigung für rechtmäßig gehalten werden.

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Fachanwaltstipp Arbeitgeber: "Arbeitgeber sollten bei solchen Fällen eine Kündigung vorab sorgfältig prüfen. Die Anforderungen der Arbeitsgerichte in diesen Fällen sind streng. Vor allem in Fällen mit Grundrechtsberührung verlangen die Arbeitsgerichte im Hinblick auf Vortrag und Beweis viel."

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Volker Dineiger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

25.11.2011

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