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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Besonderheiten der Kündigungsschutzklage

Veröffentlicht am Freitag, dem 23. September 2011 @ 16:09:16 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers an, um z.B. eine Abfindung zu erhalten. Was ist das für eine Klage, welche Besonderheiten sind zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Der Antrag lautet z.B. es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber durch die Kündigung vom ...(genaues Datum, bei mehreren Kündigungen: jede einzeln aufführen) nicht aufgelöst worden ist.

Auch wenn es dem Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung regelmäßig auf eine Abfindung ankommt, muss zunächst Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Gute Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage bestehen regelmäßig für diejenigen Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt gewesen ist und dass dort regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer insgesamt beschäftigt werden.

Inhalt der Klage muss die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes mit einer Begründung, sowie einen bestimmten Antrag sein (s.o.).

Wichtige Frist: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Ist die Klage bei Gericht eingegangen, so findet zunächst eine Güteverhandlung statt. In den meisten Fällen endet der Kündigungsschutzprozess dann mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, muss das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. Das Gericht wird der Kündigungsschutzklage statt geben, wenn die Kündigung sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Das Gericht kann auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) für den gesamten Rechtsstreit oder für einzelne Anträge bewilligen, wenn die Klage - oder auch im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage - genügend Aussicht auf Erfolg hat. Die Prozesskostenhilfe deckt die Anwaltskosten und die Gerichtskosten ab.

Grundsätzliche kann man die Klage auch ohne Rechtsanwalt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts einreichen. Allerdings besteht die Gefahr, dass man Fehler macht (z.B. den Arbeitgeber falsch bezeichnet), die den Erfolg des Vorgehens gefährden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

06.09.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Mitte: Am Festungsgraben 1, 10117 Berlin-Mitte
Zweigstelle Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin-Marzahn

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen und bei Statusklagen
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

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Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(Interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps gibt es hier.)


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte zur Kündigungsschutzklage. Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers an, um z.B. eine Abfindung zu erhalten. Was ist das für eine Klage, welche Besonderheiten sind zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Der Antrag lautet z.B. es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber durch die Kündigung vom ...(genaues Datum, bei mehreren Kündigungen: jede einzeln aufführen) nicht aufgelöst worden ist.

Auch wenn es dem Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung regelmäßig auf eine Abfindung ankommt, muss zunächst Kündigungsschutzklage erhoben werden.

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Ist die Klage bei Gericht eingegangen, so findet zunächst eine Güteverhandlung statt. In den meisten Fällen endet der Kündigungsschutzprozess dann mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, muss das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden. Das Gericht wird der Kündigungsschutzklage statt geben, wenn die Kündigung sozialwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort.

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Grundsätzliche kann man die Klage auch ohne Rechtsanwalt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts einreichen. Allerdings besteht die Gefahr, dass man Fehler macht (z.B. den Arbeitgeber falsch bezeichnet), die den Erfolg des Vorgehens gefährden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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