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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Baustellen beheben

Veröffentlicht am Dienstag, dem 14. Dezember 2010 @ 07:10:42 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit über sechs Jahren in Kraft. Trotz mehrfacher Änderungen reißt die Diskussion um Gebührenanhebungen nicht ab. Soeben ist mit dem Hartung/Schons/Enders "RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" im Verlag C.H.Beck ein neuer Kommentar zum Vergütungsthema erschienen. Im Gespräch erläutern die Autoren, Dr. Wolfgang Hartung, Rechtsanwalt in Mönchengladbach, Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar in Duisburg und zugleich Vorsitzender der Gebührenreferententagung der Bundesrechtsanwaltskammer, sowie Horst-Reiner Enders, geprüfter Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach aus Neuwied, die jüngsten Entwicklungen im RVG und schildern, warum die Anwaltschaft diesen weiteren Kommentar zum RVG benötigt.

1. Mandanten klagen häufig über zu hohe Anwaltskosten. Sind die Honorare, wie sie das aktuelle Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, angemessen?

Schons: Das ist sicherlich eine Frage der Sichtweise. Während Rechtsanwälte - zurecht, wie ich meine - darüber klagen, dass zumindest eine lineare Gebührenanpassung seit dem Jahre 1994 aussteht und die Verbände Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer sich für eine Erhöhung um mindestens 15% stark machen, äußern Mandanten in der Tat teilweise ebenso wie Rechtschutzversicherungen, die Anwaltsgebühren seien zu hoch.

Dabei hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln in einer Studie eindrucksvoll belegt, dass jedenfalls im europäischen Vergleich die festen Gebühren des RVG deutlich geringer sind als in den Vergleichsländern, in denen es keine gesetzlichen Preisvorschriften gibt. Diese nach der Studie als gering empfundenen Preise wirken sich auch positiv auf den Zugang zum Rechtssystem aus. In Deutschland kann es sich also jeder Bürger leisten, auch niedrigere Forderungen einzuklagen.

Hartung: Mandanten, die über hohe Anwaltskosten klagen, wissen nicht, welcher tatsächliche Stundensatz sich hinter den vermeintlich "hohen Gebühren" verbirgt.

Ein Beispiel. Streitwert 100.000 Euro. Es entstehen insgesamt 2,5 Gebühren, das sind 3.385 Euro. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasst neben der Einholung aller notwendigen Informationen die gesamte schriftsätzliche Bearbeitung des Falles und die Wahrnehmung aller Gerichtstermine einschließlich der Termine zur Durchführung einer Beweisaufnahme. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt hierfür mindestens zehn Stunden benötigt. Bei einem Durchschnittskostensatz von 60 % verbleiben dem Rechtsanwalt 1.345 Euro. Das ergibt pro Stunde 134,50 Euro. Davon hat der Rechtsanwalt die Einkommensteuer und alle Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge zu zahlen. Nach Abzug dieser Kosten sinkt der Gewinn auf weit unter 100 Euro. Verglichen mit dem Stundensatz, den Handwerksbetriebe für ihre Gesellen berechnen, ist das bescheiden wenig.

Enders: Stimmt. Hier ist noch Aufklärungsarbeit zu leisten. Überhaupt müssen Rechtsanwälte und Mandanten offener über die voraussichtlich entstehenden Vergütungen und die daneben anfallenden Gerichtskosten und evtuellen Sachverständigenauslagen sprechen. Im Regelfall wird der Rechtsanwalt den Mandanten bei Beginn des Mandats gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehren, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Oft genug greifen die Mandanten diesen Hinweis nicht auf und lassen sich über die Höhe der entstehenden Vergütung nicht weiter aufklären. Am Ende des Mandates sind sie dann überrascht über den in Rechnung gestellten Betrag.

2. Wie stellt der Anwalt sicher, dass er die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren auch bekommt?

Schons: § 9 RVG lässt die Berechnung von Vorschüssen zu, und wenn der Mandant solvent genug ist oder eine Rechtschutzversicherung im Hintergrund steht, bereitet es keine Schwierigkeiten, jeweils zeitnah die Gebühren einzufordern, die bereits verdient sind. Probleme entstehen nur da, wo auf Vorschussanforderungen verzichtet wird. Streitigkeiten können ebenfalls dort entstehen, wo das RVG statt Festgebühren sogenannte Rahmengebühren normiert. So ist beispielsweise die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV mit dem relativ breit angelegten Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5 ein häufiger Streitpunkt zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt und noch mehr zwischen Rechtschutzversicherer und Rechtsanwalt. Gleiches gilt für die Rahmengebühren in der Strafverteidigung und im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Auch hier ist der Rechtsanwalt gut aufgestellt, der sein eigenes Vergütungsrecht kennt und anhand der Bewertungskriterien von § 14 Abs. 1 RVG überzeugend und substantiiert zu argumentieren versteht.

3. Inwieweit haben sich Vergütungsvereinbarungen sowie das 2008 eingeführte Erfolgshonorar bei Anwälten und Mandanten durchgesetzt?

Schons: Gerade weil in vielen Bereichen die gesetzliche Vergütung als zu gering empfunden wird, wird insbesondere bei anspruchsvollen Rechtsgebieten auf die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung zurückgegriffen. Das seit dem 01. Juli 2008 ebenfalls unter strengen Voraussetzungen zulässige Erfolgshonorar, spielt derzeit noch eine relativ geringe Rolle. In vielen Kanzleien ist es aber inzwischen üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen, was zumindest am Anfang vom Auftraggeber als besonders gerecht und transparent empfunden wird. Nur dann, wenn es hinterher zu recht hohen Abrechnungen kommt, wird im Nachhinein versucht, die Stundenzahl herabzusetzen oder die Vergütungsvereinbarung aus formellen Gründen als solche anzugreifen.

Aufgrund einiger schwarzer Schafe in der Anwaltschaft sieht sich die Rechtsprechung dazu aufgerufen, hier helfend einzugreifen und so mancher Anwalt hat sich im Nachhinein mit der gesetzlichen Vergütung begnügen müssen, weil seine Vergütungsvereinbarung fehlerhaft formuliert war. Der Rechtsanwalt muss sogar damit rechnen, dass er gezahlte Honorare aufgrund fehlerhafter Vergütungsvereinbarung zurückzahlen muss. Vorbehaltlose und freiwillige Zahlungen, die solche Fehler heilen halfen, sind dem neuen Recht der Vergütungsvereinbarung unbekannt.

Enders: Nach meiner Erfahrung lässt sich in der durchschnittlichen Anwaltspraxis ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar kaum durchsetzen. Allenfalls bei besonderen Kenntnissen in einzelnen Rechtsgebieten oder bei einer hohen Reputation in der Klientel sind Mandanten bereit, mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen. Bei sehr hohen Streitwerten wird von den Mandanten nicht selten erwartet, dass der Rechtsanwalt nicht nach dem Streitwert abrechnet, sondern sich mit einem Pauschalhonorar begnügt. Dann wirkt sich eine Vergütungsvereinbarung sogar zum Nachteil des Rechtsanwalts aus.

4. Zuletzt wurde die heftig umstrittene Gebührenanrechnung durch die Einfügung des § 15a RVG geändert. Wie sind die Erfahrungen der Praxis mit dieser Neuregelung?

Enders: Die Umsetzung des § 15 a RVG macht in Standardfällen wenig Probleme. Häufig bereitet dem Praktiker die Anwendung des § 15 a RVG dann Schwierigkeiten, wenn zum Beispiel das Verfahren durch Vergleich geendet hat, der Kläger nur teilweise obsiegt hat oder Prozesskostenhilfe im Spiel ist.

Schons: Die Einfügung von § 15 a RVG war in jeder Hinsicht ein Segen, nicht nur für die beteiligten Rechtsanwälte, sondern insbesondere auch für die betroffenen Parteien und letztendlich bei richtiger Betrachtung auch für die Rechtsprechung.

Nachdem immerhin vier Senate in fünf verschiedenen Entscheidungen § 15 a RVG auch auf Altfälle anwenden, ist das künstlich durch die Rechtsprechung des BGH entstandene Problem nun hoffentlich endgültig beigelegt, auch ohne dass der große Senat hinzu gerufen werden muss. Leider haben allerdings einige Anwälte immer noch Schwierigkeiten, § 15 a RVG richtig zu verstehen und anzuwenden.

Insbesondere beim Abschluss von Vergleichen in Verfahren, bei denen auch die volle Geschäftsgebühr mit eingeklagt wurde, ist Vorsicht geboten. Hierauf weisen wir in der Kommentierung eindringlich hin.

5. Was sollte der Gesetzgeber in Zukunft noch ändern? Gibt es konkrete Planungen?

Enders: Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber zum einen die Anwaltsvergütung linear anhebt und einige in der Rechtsprechung stark umstrittenen Problematiken im Gesetz klar regelt. So würde sich anbieten, im Gesetz festzulegen, was denn von der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe abzusetzen ist, wenn die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt voll gezahlt worden ist - eine 0,65 Geschäftsgebühr aus der Wahlanwaltsgebührentabelle des § 13 RVG oder eine 0,65 Geschäftsgebühr aus der PKH-Gebührentabelle des § 49 RVG. In diesem Zuge könnte dann auch geregelt werden, ob der anzurechnende Anteil aus der vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Prozesskostenhilfe- und der Wahlanwaltsvergütung analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG verrechnet werden kann.

Ferner würde ich mir im Interesse der Anwaltschaft wünschen, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe einer Satz- oder Betragsrahmengebühr nachbessert. Dies könnte etwa dergestalt geschehen, dass im Gesetz festgeschrieben wird, welche Bearbeitungszeiten welchen Gebührensatz rechtfertigen. Der Anwalt müsste dann zwar Bearbeitungszeiten erfassen, im Gegenzug würden aber die ständigen Streitereien mit den Rechtschutzversicherern, dem Mandanten oder dem Rechtspfleger etwa nach einem Freispruch in einer Strafsache entfallen.

Schons: Abgesehen von der linearen Gebührenanpassung gibt es eine ganze Reihe von Baustellen struktureller Art im RVG, die zu beheben sind. Die bisherigen Gespräche mit der Politik und insbesondere mit den zuständigen Stellen im Bundesjustizministerium geben Anlass zu Optimismus. Es ist davon auszugehen, dass die bekannten Schwachstellen des RVG in Kürze weitesgehend abgebaut werden können.

Beispielsweise mag darauf verwiesen werden, dass auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten eine Terminsgebühr beim schriftlichen Vergleich durch Änderung von VV 3106 geschaffen werden muss. Die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren muss erhöht werden und der Anwendungsbereich der Befriedungsgebühr im Strafverfahren (Nr. 4141 VV) ist nicht nur zu erweitern, sondern im Hinblick auf die Fehlbeurteilung durch den Senat des BGH auch von der Formulierung her anzupassen.

6. Was unterscheidet Ihren RVG-Kommentar von der herkömmlichen RVG-Literatur?

Schons: Alle Autoren haben entscheidenden Wert darauf gelegt, aus der Praxis heraus für die Praxis zu schreiben und sämtliche gängigen Probleme schnell auffindbar zu machen und einer pragmatischen Lösung zuzuführen. Hierbei wird die Auseinandersetzung mit einer als falsch empfundenen Rechtsprechung nicht gescheut und hiergegen argumentative Hilfestellung geboten. Stets findet der Leser auch dort, wo man sich mit einer knappen Bearbeitung begnügt, Hinweise auf fortführende Literatur, die über die zitierte Rechtsprechung hinausgeht.

Hartung: Das Motto für unsere Kommentierung des RVG und des Vergütungsverzeichnisses lautete, in der gelben Reihe des Beck-Verlages einen schlanken Kommentar anzubieten, der die wesentlichen gebührenrechtlichen Fragen, die der anwaltliche Alltag mit sich bringt, anspricht und brauchbar löst. Deshalb finden sich auch an vielen Stellen der Kommentierung Praxishinweise und Beispielsrechnungen. Das unterscheidet unseren Kommentar von den Großkommentaren, die es dem Leser nicht immer leicht machen, für die einzelne Fragestellung eine kurze und prägnante Antwort zu finden. Es handelt sich also um einen ausgesprochenen Praxiskommentar, der im Anschluss an das von Enders in der 14. Auflage herausgebrachte Werk "RVG für Anfänger" nunmehr auch in Kommentarform all denjenigen helfen will, die als Rechtsanwaltsfachangestellte oder in vergleichbaren Positionen bei Behörden, Gerichten oder Wirtschaftsunternehmen mit Fragen des Vergütungsrechts beruflich befasst sind.

Enders: Wir wollen mit unserem Kommentar die Lücke zwischen einem "Lehrbuch" wie der "RVG für Anfänger" und einem "Groß-Kommentar" wie etwa dem "Gerold/Schmidt" schließen. Der Praktiker soll schnell fündig werden und sich nicht erst durch umfangreiche Kommentierung "durchwühlen" müssen. Deshalb skizzieren wir kurz die Lösung auf und verweisen für denjenigen, der "mehr braucht" auf einschlägige Literatur in den angegebenen Fundstellen. Auch im Anwaltsbüro gilt "Zeit ist Geld". Der Praktiker braucht also eine schnelle Lösung. Nur in den wenigsten Fällen bedarf er einer alle Meinungen und Rechtsentscheidungen berücksichtigenden Kommentierung. Wir arbeiten in dem Kommentar mit vielen Beispielen und zahlreichen Praxistipps und geben damit dem Praktiker wertvolle Hilfestellung.

Hartung/Schons/Enders, RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Verlag C.H.Beck, 2011, ISBN 978-3-406-60449-2, 78 Euro, www.beck-shop.de/31473

Der Verlag C.H.Beck (gegründet 1763) zählt zu den großen, traditionsreichen Verlagen in Deutschland. Dafür sprechen über 7.000 lieferbare Werke, rund 50 Fachzeitschriften sowie jährlich mehr als 1.000 Neuerscheinungen und Neuauflagen. Unter ihnen befinden sich renommierte Titel wie Schönfelder "Deutsche Gesetze", Palandt "Bürgerliches Gesetzbuch" und die "Neue Juristische Wochenschrift", aber auch praktische Ratgeber für den Verbraucher. Viele der Werke sind zusammen mit umfangreicher Rechtsprechung und mehr als 4.500 Gesetzen digital über beck-online (www.beck-online.de), die mehrfach ausgezeichnete juristische Datenbank des Verlages, abrufbar. Im Web 2.0 ist C.H.Beck mit dem beck-blog (www.beck-blog.de) und der beck-community (www.beck-community.de) aktiv. Mit dem beck-stellenmarkt (www.beck-stellenmarkt.de) unterhält C.H.Beck Deutschlands größte Jobbörse für Juristen. Unter dem Dach der BeckAkademie (www.beck-akademie.de) veranstaltet der Verlag jährlich mehrere hundert Fortbildungen in den Bereichen Recht und Steuern. Darüber hinaus ist C.H.Beck an einigen juristischen Fachverlagen im In- und Ausland mehrheitlich beteiligt. Das Familienunternehmen besteht in sechster Generation.
Verlage C.H.Beck oHG / Franz Vahlen GmbH
Mathias Bruchmann
Wilhelmstraße 9
80801
München
Mathias.Bruchmann@beck.de
089/38189-266
http://beck.de

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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit über sechs Jahren in Kraft. Trotz mehrfacher Änderungen reißt die Diskussion um Gebührenanhebungen nicht ab. Soeben ist mit dem Hartung/Schons/Enders "RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" im Verlag C.H.Beck ein neuer Kommentar zum Vergütungsthema erschienen. Im Gespräch erläutern die Autoren, Dr. Wolfgang Hartung, Rechtsanwalt in Mönchengladbach, Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar in Duisburg und zugleich Vorsitzender der Gebührenreferententagung der Bundesrechtsanwaltskammer, sowie Horst-Reiner Enders, geprüfter Bürovorsteher im Rechtsanwaltsfach aus Neuwied, die jüngsten Entwicklungen im RVG und schildern, warum die Anwaltschaft diesen weiteren Kommentar zum RVG benötigt.

1. Mandanten klagen häufig über zu hohe Anwaltskosten. Sind die Honorare, wie sie das aktuelle Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht, angemessen?

Schons: Das ist sicherlich eine Frage der Sichtweise. Während Rechtsanwälte - zurecht, wie ich meine - darüber klagen, dass zumindest eine lineare Gebührenanpassung seit dem Jahre 1994 aussteht und die Verbände Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer sich für eine Erhöhung um mindestens 15% stark machen, äußern Mandanten in der Tat teilweise ebenso wie Rechtschutzversicherungen, die Anwaltsgebühren seien zu hoch.

Dabei hat das Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln in einer Studie eindrucksvoll belegt, dass jedenfalls im europäischen Vergleich die festen Gebühren des RVG deutlich geringer sind als in den Vergleichsländern, in denen es keine gesetzlichen Preisvorschriften gibt. Diese nach der Studie als gering empfundenen Preise wirken sich auch positiv auf den Zugang zum Rechtssystem aus. In Deutschland kann es sich also jeder Bürger leisten, auch niedrigere Forderungen einzuklagen.

Hartung: Mandanten, die über hohe Anwaltskosten klagen, wissen nicht, welcher tatsächliche Stundensatz sich hinter den vermeintlich "hohen Gebühren" verbirgt.

Ein Beispiel. Streitwert 100.000 Euro. Es entstehen insgesamt 2,5 Gebühren, das sind 3.385 Euro. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasst neben der Einholung aller notwendigen Informationen die gesamte schriftsätzliche Bearbeitung des Falles und die Wahrnehmung aller Gerichtstermine einschließlich der Termine zur Durchführung einer Beweisaufnahme. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsanwalt hierfür mindestens zehn Stunden benötigt. Bei einem Durchschnittskostensatz von 60 % verbleiben dem Rechtsanwalt 1.345 Euro. Das ergibt pro Stunde 134,50 Euro. Davon hat der Rechtsanwalt die Einkommensteuer und alle Aufwendungen für Kranken- und Altersvorsorge zu zahlen. Nach Abzug dieser Kosten sinkt der Gewinn auf weit unter 100 Euro. Verglichen mit dem Stundensatz, den Handwerksbetriebe für ihre Gesellen berechnen, ist das bescheiden wenig.

Enders: Stimmt. Hier ist noch Aufklärungsarbeit zu leisten. Überhaupt müssen Rechtsanwälte und Mandanten offener über die voraussichtlich entstehenden Vergütungen und die daneben anfallenden Gerichtskosten und evtuellen Sachverständigenauslagen sprechen. Im Regelfall wird der Rechtsanwalt den Mandanten bei Beginn des Mandats gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO darüber belehren, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Oft genug greifen die Mandanten diesen Hinweis nicht auf und lassen sich über die Höhe der entstehenden Vergütung nicht weiter aufklären. Am Ende des Mandates sind sie dann überrascht über den in Rechnung gestellten Betrag.

2. Wie stellt der Anwalt sicher, dass er die ihm gesetzlich zustehenden Gebühren auch bekommt?

Schons: § 9 RVG lässt die Berechnung von Vorschüssen zu, und wenn der Mandant solvent genug ist oder eine Rechtschutzversicherung im Hintergrund steht, bereitet es keine Schwierigkeiten, jeweils zeitnah die Gebühren einzufordern, die bereits verdient sind. Probleme entstehen nur da, wo auf Vorschussanforderungen verzichtet wird. Streitigkeiten können ebenfalls dort entstehen, wo das RVG statt Festgebühren sogenannte Rahmengebühren normiert. So ist beispielsweise die Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV mit dem relativ breit angelegten Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5 ein häufiger Streitpunkt zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt und noch mehr zwischen Rechtschutzversicherer und Rechtsanwalt. Gleiches gilt für die Rahmengebühren in der Strafverteidigung und im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Auch hier ist der Rechtsanwalt gut aufgestellt, der sein eigenes Vergütungsrecht kennt und anhand der Bewertungskriterien von § 14 Abs. 1 RVG überzeugend und substantiiert zu argumentieren versteht.

3. Inwieweit haben sich Vergütungsvereinbarungen sowie das 2008 eingeführte Erfolgshonorar bei Anwälten und Mandanten durchgesetzt?

Schons: Gerade weil in vielen Bereichen die gesetzliche Vergütung als zu gering empfunden wird, wird insbesondere bei anspruchsvollen Rechtsgebieten auf die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung zurückgegriffen. Das seit dem 01. Juli 2008 ebenfalls unter strengen Voraussetzungen zulässige Erfolgshonorar, spielt derzeit noch eine relativ geringe Rolle. In vielen Kanzleien ist es aber inzwischen üblich, nach Zeitaufwand abzurechnen, was zumindest am Anfang vom Auftraggeber als besonders gerecht und transparent empfunden wird. Nur dann, wenn es hinterher zu recht hohen Abrechnungen kommt, wird im Nachhinein versucht, die Stundenzahl herabzusetzen oder die Vergütungsvereinbarung aus formellen Gründen als solche anzugreifen.

Aufgrund einiger schwarzer Schafe in der Anwaltschaft sieht sich die Rechtsprechung dazu aufgerufen, hier helfend einzugreifen und so mancher Anwalt hat sich im Nachhinein mit der gesetzlichen Vergütung begnügen müssen, weil seine Vergütungsvereinbarung fehlerhaft formuliert war. Der Rechtsanwalt muss sogar damit rechnen, dass er gezahlte Honorare aufgrund fehlerhafter Vergütungsvereinbarung zurückzahlen muss. Vorbehaltlose und freiwillige Zahlungen, die solche Fehler heilen halfen, sind dem neuen Recht der Vergütungsvereinbarung unbekannt.

Enders: Nach meiner Erfahrung lässt sich in der durchschnittlichen Anwaltspraxis ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar kaum durchsetzen. Allenfalls bei besonderen Kenntnissen in einzelnen Rechtsgebieten oder bei einer hohen Reputation in der Klientel sind Mandanten bereit, mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen. Bei sehr hohen Streitwerten wird von den Mandanten nicht selten erwartet, dass der Rechtsanwalt nicht nach dem Streitwert abrechnet, sondern sich mit einem Pauschalhonorar begnügt. Dann wirkt sich eine Vergütungsvereinbarung sogar zum Nachteil des Rechtsanwalts aus.

4. Zuletzt wurde die heftig umstrittene Gebührenanrechnung durch die Einfügung des § 15a RVG geändert. Wie sind die Erfahrungen der Praxis mit dieser Neuregelung?

Enders: Die Umsetzung des § 15 a RVG macht in Standardfällen wenig Probleme. Häufig bereitet dem Praktiker die Anwendung des § 15 a RVG dann Schwierigkeiten, wenn zum Beispiel das Verfahren durch Vergleich geendet hat, der Kläger nur teilweise obsiegt hat oder Prozesskostenhilfe im Spiel ist.

Schons: Die Einfügung von § 15 a RVG war in jeder Hinsicht ein Segen, nicht nur für die beteiligten Rechtsanwälte, sondern insbesondere auch für die betroffenen Parteien und letztendlich bei richtiger Betrachtung auch für die Rechtsprechung.

Nachdem immerhin vier Senate in fünf verschiedenen Entscheidungen § 15 a RVG auch auf Altfälle anwenden, ist das künstlich durch die Rechtsprechung des BGH entstandene Problem nun hoffentlich endgültig beigelegt, auch ohne dass der große Senat hinzu gerufen werden muss. Leider haben allerdings einige Anwälte immer noch Schwierigkeiten, § 15 a RVG richtig zu verstehen und anzuwenden.

Insbesondere beim Abschluss von Vergleichen in Verfahren, bei denen auch die volle Geschäftsgebühr mit eingeklagt wurde, ist Vorsicht geboten. Hierauf weisen wir in der Kommentierung eindringlich hin.

5. Was sollte der Gesetzgeber in Zukunft noch ändern? Gibt es konkrete Planungen?

Enders: Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber zum einen die Anwaltsvergütung linear anhebt und einige in der Rechtsprechung stark umstrittenen Problematiken im Gesetz klar regelt. So würde sich anbieten, im Gesetz festzulegen, was denn von der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr im Falle der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe abzusetzen ist, wenn die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt voll gezahlt worden ist - eine 0,65 Geschäftsgebühr aus der Wahlanwaltsgebührentabelle des § 13 RVG oder eine 0,65 Geschäftsgebühr aus der PKH-Gebührentabelle des § 49 RVG. In diesem Zuge könnte dann auch geregelt werden, ob der anzurechnende Anteil aus der vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Prozesskostenhilfe- und der Wahlanwaltsvergütung analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG verrechnet werden kann.

Ferner würde ich mir im Interesse der Anwaltschaft wünschen, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe einer Satz- oder Betragsrahmengebühr nachbessert. Dies könnte etwa dergestalt geschehen, dass im Gesetz festgeschrieben wird, welche Bearbeitungszeiten welchen Gebührensatz rechtfertigen. Der Anwalt müsste dann zwar Bearbeitungszeiten erfassen, im Gegenzug würden aber die ständigen Streitereien mit den Rechtschutzversicherern, dem Mandanten oder dem Rechtspfleger etwa nach einem Freispruch in einer Strafsache entfallen.

Schons: Abgesehen von der linearen Gebührenanpassung gibt es eine ganze Reihe von Baustellen struktureller Art im RVG, die zu beheben sind. Die bisherigen Gespräche mit der Politik und insbesondere mit den zuständigen Stellen im Bundesjustizministerium geben Anlass zu Optimismus. Es ist davon auszugehen, dass die bekannten Schwachstellen des RVG in Kürze weitesgehend abgebaut werden können.

Beispielsweise mag darauf verwiesen werden, dass auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten eine Terminsgebühr beim schriftlichen Vergleich durch Änderung von VV 3106 geschaffen werden muss. Die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren muss erhöht werden und der Anwendungsbereich der Befriedungsgebühr im Strafverfahren (Nr. 4141 VV) ist nicht nur zu erweitern, sondern im Hinblick auf die Fehlbeurteilung durch den Senat des BGH auch von der Formulierung her anzupassen.

6. Was unterscheidet Ihren RVG-Kommentar von der herkömmlichen RVG-Literatur?

Schons: Alle Autoren haben entscheidenden Wert darauf gelegt, aus der Praxis heraus für die Praxis zu schreiben und sämtliche gängigen Probleme schnell auffindbar zu machen und einer pragmatischen Lösung zuzuführen. Hierbei wird die Auseinandersetzung mit einer als falsch empfundenen Rechtsprechung nicht gescheut und hiergegen argumentative Hilfestellung geboten. Stets findet der Leser auch dort, wo man sich mit einer knappen Bearbeitung begnügt, Hinweise auf fortführende Literatur, die über die zitierte Rechtsprechung hinausgeht.

Hartung: Das Motto für unsere Kommentierung des RVG und des Vergütungsverzeichnisses lautete, in der gelben Reihe des Beck-Verlages einen schlanken Kommentar anzubieten, der die wesentlichen gebührenrechtlichen Fragen, die der anwaltliche Alltag mit sich bringt, anspricht und brauchbar löst. Deshalb finden sich auch an vielen Stellen der Kommentierung Praxishinweise und Beispielsrechnungen. Das unterscheidet unseren Kommentar von den Großkommentaren, die es dem Leser nicht immer leicht machen, für die einzelne Fragestellung eine kurze und prägnante Antwort zu finden. Es handelt sich also um einen ausgesprochenen Praxiskommentar, der im Anschluss an das von Enders in der 14. Auflage herausgebrachte Werk "RVG für Anfänger" nunmehr auch in Kommentarform all denjenigen helfen will, die als Rechtsanwaltsfachangestellte oder in vergleichbaren Positionen bei Behörden, Gerichten oder Wirtschaftsunternehmen mit Fragen des Vergütungsrechts beruflich befasst sind.

Enders: Wir wollen mit unserem Kommentar die Lücke zwischen einem "Lehrbuch" wie der "RVG für Anfänger" und einem "Groß-Kommentar" wie etwa dem "Gerold/Schmidt" schließen. Der Praktiker soll schnell fündig werden und sich nicht erst durch umfangreiche Kommentierung "durchwühlen" müssen. Deshalb skizzieren wir kurz die Lösung auf und verweisen für denjenigen, der "mehr braucht" auf einschlägige Literatur in den angegebenen Fundstellen. Auch im Anwaltsbüro gilt "Zeit ist Geld". Der Praktiker braucht also eine schnelle Lösung. Nur in den wenigsten Fällen bedarf er einer alle Meinungen und Rechtsentscheidungen berücksichtigenden Kommentierung. Wir arbeiten in dem Kommentar mit vielen Beispielen und zahlreichen Praxistipps und geben damit dem Praktiker wertvolle Hilfestellung.

Hartung/Schons/Enders, RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Verlag C.H.Beck, 2011, ISBN 978-3-406-60449-2, 78 Euro, www.beck-shop.de/31473

Der Verlag C.H.Beck (gegründet 1763) zählt zu den großen, traditionsreichen Verlagen in Deutschland. Dafür sprechen über 7.000 lieferbare Werke, rund 50 Fachzeitschriften sowie jährlich mehr als 1.000 Neuerscheinungen und Neuauflagen. Unter ihnen befinden sich renommierte Titel wie Schönfelder "Deutsche Gesetze", Palandt "Bürgerliches Gesetzbuch" und die "Neue Juristische Wochenschrift", aber auch praktische Ratgeber für den Verbraucher. Viele der Werke sind zusammen mit umfangreicher Rechtsprechung und mehr als 4.500 Gesetzen digital über beck-online (www.beck-online.de), die mehrfach ausgezeichnete juristische Datenbank des Verlages, abrufbar. Im Web 2.0 ist C.H.Beck mit dem beck-blog (www.beck-blog.de) und der beck-community (www.beck-community.de) aktiv. Mit dem beck-stellenmarkt (www.beck-stellenmarkt.de) unterhält C.H.Beck Deutschlands größte Jobbörse für Juristen. Unter dem Dach der BeckAkademie (www.beck-akademie.de) veranstaltet der Verlag jährlich mehrere hundert Fortbildungen in den Bereichen Recht und Steuern. Darüber hinaus ist C.H.Beck an einigen juristischen Fachverlagen im In- und Ausland mehrheitlich beteiligt. Das Familienunternehmen besteht in sechster Generation.
Verlage C.H.Beck oHG / Franz Vahlen GmbH
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