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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: D.A.S. Verbraucherinfo Urlaubspflicht zur Weihnachtszeit?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 04. November 2010 @ 14:47:34 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Wissenswertes rund um Betriebsferien

In den meisten Unternehmen ist an den Tagen um Heiligabend und Silvester wenig los. Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten machen Urlaub oder sind nur in Notbesetzung anwesend. Daher entscheiden sich viele Chefs für einen Betriebsurlaub und schicken ihre Mitarbeiter in der Weihnachtszeit für ein oder sogar zwei Wochen in die Ferien. Diese Urlaubstage werden den Angestellten von ihrem Urlaubskonto abgezogen. Muss diesem "Zwangs"-Urlaub zugestimmt werden? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern zusammen.

Urlaub in der Weihnachtszeit - für die Einen bedeutet dies, endlich Zeit für Familie und Freunde zu haben. Andere dagegen würden sich die Urlaubstage lieber für den großen Sommerurlaub aufheben. Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt es sich für viele Unternehmen, beispielsweise in der Fertigung, den Betrieb zwischen 24. Dezember und Neujahr komplett einzustellen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, die meisten Geschäftspartner sind es ebenfalls. Außerdem können die Tage bequem für größere Wartungs- und Reparaturarbeiten genutzt werden, die sonst den Betriebsablauf stören würden.

Der Chef darf bestimmen...

"Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den rechtlichen Hintergrund. "Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02)." Dazu gehören Umstände, die mit der technischen Organisation, den Arbeitsabläufen oder dem Auftragseingang des Betriebes zu tun haben. Ein Betriebsurlaub ist gerechtfertigt, wenn zum Beispiel in einer ärztlichen Praxis der Arzt selbst im Urlaub und damit der Praxisbetrieb nicht mehr möglich ist. Das LAG Düsseldorf hat betont, dass die rechtswirksame Anordnung von Betriebsurlaub selbst einen dringlichen betrieblichen Belang darstellt, der das Vorrecht des Arbeitnehmers zur eigenen Urlaubsplanung aushebeln kann.

Aber: Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer bei schlechter Auftragslage nicht einfach in den Urlaub schicken. Auch eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, generell bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, ist unzulässig - das Betriebsrisiko bleibt immer beim Arbeitgeber (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06).

Bevor der Chef alle Mitarbeiter in den (Weihnachts-)Urlaub schickt, muss er ein paar Voraussetzungen beachten:
- Der Urlaub ist im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verbindlich und konkret festgelegt
- Gibt es keinen Betriebsrat, übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus und ordnet den Betriebsurlaub an
- Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien, sonst wären Eltern benachteiligt
- Die Betriebsferien werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt
- Der Arbeitgeber darf nur über einen Teil des Urlaubs verfügen - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) drei Fünftel des Jahresurlaubs

Mit oder ohne Betriebsrat

"In einem Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitnehmer auf Grund seines so genannten Direktionsrechts Zwangs-Urlaub für alle anordnen (BAG, Az. 5 AZR 423/60)", so die D.A.S. Expertin und ergänzt: "Selbstverständlich unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen." Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, erlaubt es dem Chef, auf Basis des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

Lassen die Mitarbeiter ihre Interessen jedoch über einen Betriebsrat vertreten, dann muss sich der Chef mit der Arbeitnehmervertretung einigen, denn: Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig. Üblicherweise wird dann eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Dazu Anne Kronzucker: "Dies ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, der die Arbeitsverhältnisse direkt betrifft. Beispielsweise werden damit verbindliche Urlaubsregelungen oder das Weihnachtsgeld geregelt."

Generell kann also ein Betriebsurlaub für die Angestellten nicht überraschend kommen. Und in manchen Branchen, wie zum Beispiel der Autoindustrie, ist auch bekannt, dass im Sommer oder um die Weihnachtszeit die Fabriktore geschlossen werden. Die Mitarbeiter können sich also langfristig mit ihrer Urlaubsplanung darauf einstellen und bei Sonderwünschen den Chef rechtzeitig ansprechen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/

Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.377

Kurzfassung:

"Wegen Betriebsurlaub geschlossen"

Müssen Arbeitnehmer zur Weihnachtszeit in den "Zwangs"-Urlaub?

Für viele Unternehmen, beispielsweise in der Autoindustrie, ist es wirtschaftlich sinnvoll, zwischen dem 24. Dezember und Neujahr Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, Kunden und Lieferanten schwer oder gar nicht zu erreichen. Doch nicht allen Mitarbeitern passt es, Teile ihres Jahresurlaubs für diese Zeit abgeben zu müssen. "Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen." Solche Belange können technische oder organisatorische Betriebsabläufe sowie mangelnder Auftragseingang sein - aber auch die Anordnung eines Betriebsurlaubs kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers als solche (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02). Unzulässig ist es hingegen, den Arbeitnehmer - auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung - wegen Auftragsmangels einfach nach Hause zu schicken (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06). Es gibt einige Voraussetzungen für den (Weihnachts-)Urlaub: Es erfolgt eine verbindliche Festlegung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder - bei Unternehmen ohne Betriebsrat - eine wirksame Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien und werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt. Generell kann der Arbeitgeber nicht über den ganzen Urlaub verfügen, sondern nur über einen Teil - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) sind dies maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de/

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Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.

Das Bildmaterial steht unter http://hartzpress.de/DAS/Betriebsurlaub/Bild1.jpg bzw. Bild2 bzw. Bild3 zur Verfügung.

Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
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München
das@hartzkom.de
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Wissenswertes rund um Betriebsferien

In den meisten Unternehmen ist an den Tagen um Heiligabend und Silvester wenig los. Geschäftspartner, Kunden und Lieferanten machen Urlaub oder sind nur in Notbesetzung anwesend. Daher entscheiden sich viele Chefs für einen Betriebsurlaub und schicken ihre Mitarbeiter in der Weihnachtszeit für ein oder sogar zwei Wochen in die Ferien. Diese Urlaubstage werden den Angestellten von ihrem Urlaubskonto abgezogen. Muss diesem "Zwangs"-Urlaub zugestimmt werden? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern zusammen.

Urlaub in der Weihnachtszeit - für die Einen bedeutet dies, endlich Zeit für Familie und Freunde zu haben. Andere dagegen würden sich die Urlaubstage lieber für den großen Sommerurlaub aufheben. Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt es sich für viele Unternehmen, beispielsweise in der Fertigung, den Betrieb zwischen 24. Dezember und Neujahr komplett einzustellen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, die meisten Geschäftspartner sind es ebenfalls. Außerdem können die Tage bequem für größere Wartungs- und Reparaturarbeiten genutzt werden, die sonst den Betriebsablauf stören würden.

Der Chef darf bestimmen...

"Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind", erläutert Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den rechtlichen Hintergrund. "Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02)." Dazu gehören Umstände, die mit der technischen Organisation, den Arbeitsabläufen oder dem Auftragseingang des Betriebes zu tun haben. Ein Betriebsurlaub ist gerechtfertigt, wenn zum Beispiel in einer ärztlichen Praxis der Arzt selbst im Urlaub und damit der Praxisbetrieb nicht mehr möglich ist. Das LAG Düsseldorf hat betont, dass die rechtswirksame Anordnung von Betriebsurlaub selbst einen dringlichen betrieblichen Belang darstellt, der das Vorrecht des Arbeitnehmers zur eigenen Urlaubsplanung aushebeln kann.

Aber: Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer bei schlechter Auftragslage nicht einfach in den Urlaub schicken. Auch eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, generell bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, ist unzulässig - das Betriebsrisiko bleibt immer beim Arbeitgeber (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06).

Bevor der Chef alle Mitarbeiter in den (Weihnachts-)Urlaub schickt, muss er ein paar Voraussetzungen beachten:
- Der Urlaub ist im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verbindlich und konkret festgelegt
- Gibt es keinen Betriebsrat, übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht aus und ordnet den Betriebsurlaub an
- Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien, sonst wären Eltern benachteiligt
- Die Betriebsferien werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt
- Der Arbeitgeber darf nur über einen Teil des Urlaubs verfügen - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) drei Fünftel des Jahresurlaubs

Mit oder ohne Betriebsrat

"In einem Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitnehmer auf Grund seines so genannten Direktionsrechts Zwangs-Urlaub für alle anordnen (BAG, Az. 5 AZR 423/60)", so die D.A.S. Expertin und ergänzt: "Selbstverständlich unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen." Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, erlaubt es dem Chef, auf Basis des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

Lassen die Mitarbeiter ihre Interessen jedoch über einen Betriebsrat vertreten, dann muss sich der Chef mit der Arbeitnehmervertretung einigen, denn: Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig. Üblicherweise wird dann eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Dazu Anne Kronzucker: "Dies ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, der die Arbeitsverhältnisse direkt betrifft. Beispielsweise werden damit verbindliche Urlaubsregelungen oder das Weihnachtsgeld geregelt."

Generell kann also ein Betriebsurlaub für die Angestellten nicht überraschend kommen. Und in manchen Branchen, wie zum Beispiel der Autoindustrie, ist auch bekannt, dass im Sommer oder um die Weihnachtszeit die Fabriktore geschlossen werden. Die Mitarbeiter können sich also langfristig mit ihrer Urlaubsplanung darauf einstellen und bei Sonderwünschen den Chef rechtzeitig ansprechen.

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Kurzfassung:

"Wegen Betriebsurlaub geschlossen"

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Für viele Unternehmen, beispielsweise in der Autoindustrie, ist es wirtschaftlich sinnvoll, zwischen dem 24. Dezember und Neujahr Betriebsurlaub anzuordnen. Ein Großteil der Belegschaft ist sowieso im Urlaub, Kunden und Lieferanten schwer oder gar nicht zu erreichen. Doch nicht allen Mitarbeitern passt es, Teile ihres Jahresurlaubs für diese Zeit abgeben zu müssen. "Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs.1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind", so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen." Solche Belange können technische oder organisatorische Betriebsabläufe sowie mangelnder Auftragseingang sein - aber auch die Anordnung eines Betriebsurlaubs kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers als solche (LAG Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/02). Unzulässig ist es hingegen, den Arbeitnehmer - auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung - wegen Auftragsmangels einfach nach Hause zu schicken (LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 111/06). Es gibt einige Voraussetzungen für den (Weihnachts-)Urlaub: Es erfolgt eine verbindliche Festlegung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder - bei Unternehmen ohne Betriebsrat - eine wirksame Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien und werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt. Generell kann der Arbeitgeber nicht über den ganzen Urlaub verfügen, sondern nur über einen Teil - gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) sind dies maximal drei Fünftel des Jahresurlaubs.

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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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