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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Urlaubsschnäppchen - Plagiate sind kein Kavaliersdelikt

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 08. September 2016 @ 09:54:18 auf Deutsche-Politik-News.de

(386 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



ARAG Experten warnen vor Urlaubsandenken, die Designerware vortäuschen.

Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf. Denn bei den meisten Plagiaten handelt es sich nicht um dubiose Doktorarbeiten einiger Spitzenpolitiker, sondern um besonders günstige Designerware. Diese werden gerade jetzt besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG Experten.

Plagiate als Souvenirs

Im Jahr 2014 wurden die deutschen Zollstellen im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie mehr als 45.000 mal aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung tätig. Täglich wurden also mehr als 123 mal Waren aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten. Der Gesamtwert der angehaltenen Artikel belief sich dabei auf rund 138.000.000 Euro.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.

Unterlassungsanspruch

Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Schadensersatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.

Private Verkäufer

Auch private Verkäufer laufen Gefahr, beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einem gewerblichen Handeln ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Käufer

Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware - also des Markenproduktes - verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten.

Reisemitbringsel

Laut Auskunft des Zolls ( www.zoll.de ) schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und z.B. bei Flugreisenden den Wert von 430,00 Euro nicht übersteigt.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten warnen vor Urlaubsandenken, die Designerware vortäuschen.

Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf. Denn bei den meisten Plagiaten handelt es sich nicht um dubiose Doktorarbeiten einiger Spitzenpolitiker, sondern um besonders günstige Designerware. Diese werden gerade jetzt besonders häufig von Urlaubsreisen mitgebracht. Meist ist es Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG Experten.

Plagiate als Souvenirs

Im Jahr 2014 wurden die deutschen Zollstellen im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie mehr als 45.000 mal aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung tätig. Täglich wurden also mehr als 123 mal Waren aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten. Der Gesamtwert der angehaltenen Artikel belief sich dabei auf rund 138.000.000 Euro.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.

Unterlassungsanspruch

Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Schadensersatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.

Private Verkäufer

Auch private Verkäufer laufen Gefahr, beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einem gewerblichen Handeln ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Käufer

Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware - also des Markenproduktes - verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG Experten.

Reisemitbringsel

Laut Auskunft des Zolls ( www.zoll.de ) schreitet dieser bei gefälschter Ware nicht ein, wenn die Ware keinen kommerziellen Charakter hat, im persönlichen Gepäck des Reisenden geführt wird und z.B. bei Flugreisenden den Wert von 430,00 Euro nicht übersteigt.

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