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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Vertrag mit freiem Mitarbeiter schließt Scheinselbstständigkeit nicht aus

Veröffentlicht am Samstag, dem 05. März 2016 @ 14:59:06 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum von Auftraggebern, dass der bloße Abschluss eines Vertrages mit dem freien Mitarbeiter die Scheinselbstständigkeit ausschließe.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Vertrag über freie Mitarbeit:

Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter darf zunächst einmal keine Merkmale eines Arbeitsvertrages enthalten. Sonst wird ein Prüfer natürlich direkt dazu verleitet, sich das Vertragsverhältnis genauer anzusehen. Außerdem wird es ein freier Mitarbeiter, der später doch lieber Arbeitnehmer sein will, mit einem solchen Vertrag vor dem Arbeitsgericht leicht haben.

Umsetzung des Vertrags über freie Mitarbeiter seinem Inhalt entsprechend erforderlich:

Häufig passiert in der Praxis folgendes: Man lässt sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht einen Vertrag aufsetzen und schließt diesen dann mit dem freien Mitarbeiter. Anschließend wird in der Praxis nicht mehr in den Vertrag geschaut und das Vertragsverhältnis wird eigentlich als Arbeitsverhältnis durchgeführt. Der freie Mitarbeiter wird in das Unternehmen eingegliedert, er erhält Weisungen, Urlaub, Weihnachtsgeld usw. Das ist sehr riskant. Tatsächlich besteht dann nämlich ein Arbeitsverhältnis.

Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 - L 8 R 296/10 -, juris).

Entscheidend sind Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung:

Im Ergebnis bleibt es wichtig, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auch so wie im Vertrag vereinbart umgesetzt wird. Ausnahmen sollten möglichst vermieden, in jedem Fall aber auf ein Minimum beschränkt werden.

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

5.2.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum von Auftraggebern, dass der bloße Abschluss eines Vertrages mit dem freien Mitarbeiter die Scheinselbstständigkeit ausschließe.

Ausgangspunkt der Prüfung ist der Vertrag über freie Mitarbeit:

Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter darf zunächst einmal keine Merkmale eines Arbeitsvertrages enthalten. Sonst wird ein Prüfer natürlich direkt dazu verleitet, sich das Vertragsverhältnis genauer anzusehen. Außerdem wird es ein freier Mitarbeiter, der später doch lieber Arbeitnehmer sein will, mit einem solchen Vertrag vor dem Arbeitsgericht leicht haben.

Umsetzung des Vertrags über freie Mitarbeiter seinem Inhalt entsprechend erforderlich:

Häufig passiert in der Praxis folgendes: Man lässt sich vom Fachanwalt für Arbeitsrecht einen Vertrag aufsetzen und schließt diesen dann mit dem freien Mitarbeiter. Anschließend wird in der Praxis nicht mehr in den Vertrag geschaut und das Vertragsverhältnis wird eigentlich als Arbeitsverhältnis durchgeführt. Der freie Mitarbeiter wird in das Unternehmen eingegliedert, er erhält Weisungen, Urlaub, Weihnachtsgeld usw. Das ist sehr riskant. Tatsächlich besteht dann nämlich ein Arbeitsverhältnis.

Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 - L 8 R 296/10 -, juris).

Entscheidend sind Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung:

Im Ergebnis bleibt es wichtig, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auch so wie im Vertrag vereinbart umgesetzt wird. Ausnahmen sollten möglichst vermieden, in jedem Fall aber auf ein Minimum beschränkt werden.

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

5.2.2016

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