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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Beleidigungen des Arbeitgebers auf Facebook - Arbeitnehmern droht Kündigung

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 08. Juli 2015 @ 12:08:56 auf Deutsche-Politik-News.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Mai 2012 - 3 Ca 2597/11 -, juris.

Auf Facebook liest man immer wieder von Arbeitnehmern, die ihre Vorgesetzten teilweise massiv beleidigen. Im unmittelbaren Ärger wird dann direkt eins zu eins Dampf abgelassen. Das was man früher der Ehefrau am Abendbrottisch gesagt hatte, schreibt man heute bei Facebook. Das ist äußerst gefährlich, wenn es sich um Beleidigungen des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitnehmer produziert damit nämlich fortlaufende Kündigungsgründe. Hier ein Beispiel aus der Praxis:

Der Arbeitnehmer hatte an die Pinnwand bei Facebook folgendes über G1 (seinen Vorgesetzten) geschrieben:

"Habe mich über diesen scheiss G1 geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald."

In dem Post sind eine ganze Reihe von Formulierungen enthalten, die für sich allein schon eine Kündigung rechtfertigen können. Das Arbeitsgericht Hagen hat die vom Arbeitgeber daraufhin ausgesprochene Kündigung auch als wirksam erachtet.

Der Arbeitnehmer hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass der Vorgesetzte nicht sein Freund bei Facebook sei und er daher darauf habe vertrauen können, dass die Äußerung nicht an die Öffentlichkeit gelange. Das hat ihm nicht geholfen. Dazu das Arbeitsgericht Hagen:

Ein Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen nicht nach außen getragen werden. Er ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern. Diesen Schutz der Privatsphäre und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt (hier durch das Posten der ehrverletzenden Äußerungen auf die Pinnwand bei Facebook, auf die auch betriebsangehörige "Freunde" Zugriff haben), so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird (ArbG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Mai 2012 - 3 Ca 2597/11 -, juris).

Das ist auch richtig, wenn man sich die Funktionen bei Facebook vergegenwärtigt. Neben den Freunden haben nämlich auch die "Freunde" der "Freunde" des betroffenen Arbeitnehmers Zugriff auf diese Kommunikation, also eine nicht überschaubare Personenzahl. Damit wird klar: Die Situation ist nicht mit der am Abendbrottisch vergleichbar.

Fazit: Äußerungen über den Arbeitgeber sind in den sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter usw.) tabu.

1.7.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
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Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
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030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Mai 2012 - 3 Ca 2597/11 -, juris.

Auf Facebook liest man immer wieder von Arbeitnehmern, die ihre Vorgesetzten teilweise massiv beleidigen. Im unmittelbaren Ärger wird dann direkt eins zu eins Dampf abgelassen. Das was man früher der Ehefrau am Abendbrottisch gesagt hatte, schreibt man heute bei Facebook. Das ist äußerst gefährlich, wenn es sich um Beleidigungen des Arbeitgebers handelt. Der Arbeitnehmer produziert damit nämlich fortlaufende Kündigungsgründe. Hier ein Beispiel aus der Praxis:

Der Arbeitnehmer hatte an die Pinnwand bei Facebook folgendes über G1 (seinen Vorgesetzten) geschrieben:

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Das ist auch richtig, wenn man sich die Funktionen bei Facebook vergegenwärtigt. Neben den Freunden haben nämlich auch die "Freunde" der "Freunde" des betroffenen Arbeitnehmers Zugriff auf diese Kommunikation, also eine nicht überschaubare Personenzahl. Damit wird klar: Die Situation ist nicht mit der am Abendbrottisch vergleichbar.

Fazit: Äußerungen über den Arbeitgeber sind in den sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter usw.) tabu.

1.7.2015

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Artikel-Titel: Weitere News: Beleidigungen des Arbeitgebers auf Facebook - Arbeitnehmern droht Kündigung

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