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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Unwirksamkeit einer Kündigung im Kleinbetrieb - Voraussetzungen

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 18. März 2015 @ 11:42:00 auf Deutsche-Politik-News.de

(369 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Unter begrenzten Voraussetzungen kann eine Kündigung auch in einem Kleinbetrieb unwirksam sein. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 -

Ausgangslage:

Sind in einem Betrieb regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Es handelt sich um einen so genannten Kleinbetrieb. Der Arbeitgeber kann also ohne Angabe von Gründen kündigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Kündigung aber ebenfalls unwirksam sein. In der Praxis wird häufig der Versuch unternommen, analog der Kündigungsgründe im Kündigungsschutzgesetz eine Unwirksamkeit zu begründen. Das ist schwierig. Der Kleinbetrieb ist gerade von Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Es gibt aber gerade im Diskriminierungsrecht Ansätze, gegen solche Kündigung vorzugehen. Dies zeigt das nachstehend zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg noch einmal deutlich.

Urteil:

Eine Kündigung verstößt in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Typische Tatbestände einer treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer - außerhalb des besonderen Anwendungsbereiches des § 612a BGB - diskriminiert oder auf einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers beruht, die jede soziale Rücksichtnahme vermissen lässt (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 - 25 Sa 1435/10 -, juris).

Beispiel zur Anwendbarkeit:

Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes kann sich grundsätzlich zwar aussuchen, wen er kündigt. In bestimmten Fällen kann eine solche Auswahl aber diskriminierend sein. Das kommt in Betracht, wenn die Auswahl allein auf dem Alter (der älteste Arbeitnehmer), dem Geschlecht (die einzige Frau), der Herkunft (der einzige Farbige) oder einem sonstigen der Diskriminierungstatbestände beruht.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Sie müssen die Diskriminierung beweisen. Macht der Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit der Kündigung Aussagen, die diskriminierend sind, - zum Beispiel: Sie sind einfach zu alt für unseren jungen Betrieb - kann dies im Falle einer Beweisbarkeit grundsätzlich geeignet sein, eine Unwirksamkeit der Kündigung zu begründen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes brauchen Sie keinen Kündigungsgrund. Im Zweifel sollten Sie daher auch keinen benennen. Sie müssen sich klarmachen, dass sie durch Äußerungen oder Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung im Zweifel nur unbeabsichtigt Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit liefern. Weniger ist hier mehr. Fehler passieren hier vor allem und gerade dann, wenn man dem Arbeitnehmer die Kündigung erklären will, zum Beispiel nach dem Motto: in ihrem Alter ist das völlig verständlich, dass sie zu Computern keinen Zugang haben. Das kann dann diskriminierend sein und damit die Kündigung unwirksam machen. Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und zumindest eine Abfindung erzielen kann.

9.3.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber:

Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MWST.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Unter begrenzten Voraussetzungen kann eine Kündigung auch in einem Kleinbetrieb unwirksam sein. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 -

Ausgangslage:

Sind in einem Betrieb regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Es handelt sich um einen so genannten Kleinbetrieb. Der Arbeitgeber kann also ohne Angabe von Gründen kündigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Kündigung aber ebenfalls unwirksam sein. In der Praxis wird häufig der Versuch unternommen, analog der Kündigungsgründe im Kündigungsschutzgesetz eine Unwirksamkeit zu begründen. Das ist schwierig. Der Kleinbetrieb ist gerade von Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Es gibt aber gerade im Diskriminierungsrecht Ansätze, gegen solche Kündigung vorzugehen. Dies zeigt das nachstehend zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg noch einmal deutlich.

Urteil:

Eine Kündigung verstößt in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Typische Tatbestände einer treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer - außerhalb des besonderen Anwendungsbereiches des § 612a BGB - diskriminiert oder auf einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers beruht, die jede soziale Rücksichtnahme vermissen lässt (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2010 - 25 Sa 1435/10 -, juris).

Beispiel zur Anwendbarkeit:

Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes kann sich grundsätzlich zwar aussuchen, wen er kündigt. In bestimmten Fällen kann eine solche Auswahl aber diskriminierend sein. Das kommt in Betracht, wenn die Auswahl allein auf dem Alter (der älteste Arbeitnehmer), dem Geschlecht (die einzige Frau), der Herkunft (der einzige Farbige) oder einem sonstigen der Diskriminierungstatbestände beruht.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Sie müssen die Diskriminierung beweisen. Macht der Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit der Kündigung Aussagen, die diskriminierend sind, - zum Beispiel: Sie sind einfach zu alt für unseren jungen Betrieb - kann dies im Falle einer Beweisbarkeit grundsätzlich geeignet sein, eine Unwirksamkeit der Kündigung zu begründen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes brauchen Sie keinen Kündigungsgrund. Im Zweifel sollten Sie daher auch keinen benennen. Sie müssen sich klarmachen, dass sie durch Äußerungen oder Verhalten im Zusammenhang mit der Kündigung im Zweifel nur unbeabsichtigt Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit liefern. Weniger ist hier mehr. Fehler passieren hier vor allem und gerade dann, wenn man dem Arbeitnehmer die Kündigung erklären will, zum Beispiel nach dem Motto: in ihrem Alter ist das völlig verständlich, dass sie zu Computern keinen Zugang haben. Das kann dann diskriminierend sein und damit die Kündigung unwirksam machen. Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und zumindest eine Abfindung erzielen kann.

9.3.2015

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Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

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