News zum Deutschen Bundestag ! Bundestag News & Infos zu EU (Europäische Union) / Europa! Europa / EU News & Infos zu Großbritannien ! GB News & Infos zu Frankreich ! Frankreich News & Infos zu Russland ! Russland News zur Ukraine ! Ukraine News & Infos zu den USA ! USA News & Infos zu China ! China News & Infos zu Korea ! Korea News & Infos zum Iran ! Iran Alle News bei Deutsche Politik News ! Alle News

 Aktuell Informativ Unabhängig: Deutsche-Politik-News.de 

Suche auf D-P-N.de:  
   
  Schlagzeilen, News, Hintergründe & Fakten - nicht nur im Mainstream / Infos & Meinungen zu Politik, Wirtschaft & Kultur!
 Home  Anmelden/Einloggen  DPN-Aktuell DPN-Exklusiv Kolumne Fakten Themen Skandale Top-News Neueste Videos

Deutsche Politik News und Infos: Nachrichten @ Deutsche-Politik-News.de !

 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Nachwuchs im Unternehmen

Veröffentlicht am Montag, dem 16. August 2010 @ 10:47:20 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(401 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Was Arbeitgeber beachten müssen, wenn Mitarbeiterinnen schwanger werden - Teil 1

651.000 Kinder wurden im Jahr 2009 in Deutschland geboren, die meisten ihrer Mütter waren bis zur Geburt berufstätig. Doch was bedeutet das für den Arbeitgeber? Welche Rechte und Pflichten haben die schwangeren Mitarbeiterinnen, und was muss der Unternehmer bei der Einsatzplanung beachten? Welche ersten Schritte notwendig sind und welche Fristen eingehalten werden müssen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im ersten Teil ihrer zweiteiligen Gewerbeinformation über schwangere Mitarbeiterinnen im Unternehmen. Der zweite Teil behandelt die Punkte Lohnfortzahlung bei Krankheit, im Mutterschutz und in der Elternzeit.

Fristen, Atteste, Meldepflicht und Kündigungsschutz: Alle Themen, die eine werdende Mutter betreffen können, sind im Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, geregelt. Denn schwangeren Frauen steht in den neun Monaten bis zur Geburt ein besonderer, gesetzlich garantierter Schutz zu. Diese Regelungen sollten Betriebe unbedingt strikt einhalten, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn bei Verstößen können Geldbußen in Höhe von bis zu 15.000 Euro drohen.

Schwanger - und nun?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss das Mutterschutzgesetz erst von dem Moment an berücksichtigen, in dem er von der Schwangerschaft erfährt. Dabei genügt es allerdings, dass die Mitarbeiterin ihn im Rahmen eines Gesprächs informiert. Die schriftliche Form wird vom Gesetz nicht verlangt. Wann die Angestellte in Mutterschutz gehen oder ab wann sie keine Nachtschichten mehr machen darf - das kann der Arbeitgeber nur zuverlässig feststel-len, wenn ihm ein Zeugnis von Arzt oder Hebamme mit dem errechneten Geburtstermin vor-liegt. Fordert der Arbeitgeber ein solches Attest an, muss er dafür auch die Kosten überneh-men. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitarbeiterin das Zeugnis ungefragt selbst vorlegt. Wichtig: Ist die Schwangerschaft bekannt, muss umgehend die Aufsichtsbehörde für Mutter-schutz und Kündigungsschutz informiert werden - die Adresse der zuständigen Behörden ist auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums (http://bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31058.html) zu finden. Wird die Meldung ver-säumt, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro, so der Hinweis der D.A.S.
Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, dann muss dieser zwar ganz grundsätzlich von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unterrichtet werden. Gegen den Willen der Frau darf jedoch ihr Name nicht genannt werden. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 76 BV 13504/07), das darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sah.

Fristen, Fristen, Fristen
Während der gesamten Schwangerschaft gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die werdende Mütter nicht verrichten dürfen, obwohl sie etwa in Handwerksbetrieben regelmäßig anfallen. Daher beginnt für den Chef mit der Kenntnisnahme von der Schwangerschaft auch die Pla-nungsphase: Kann die Mitarbeiterin bis zu Beginn des Mutterschutzes weiter voll oder nur eingeschränkt arbeiten? Wann fängt sie wieder an zu arbeiten und in welchen Umfang? Wer soll die Arbeit nach der Geburt übernehmen, wie teilt man die Schichten auf?
Zu den Tätigkeiten, die schwangere Mitarbeiterinnen nicht ausüben dürfen, gehören das re-gelmäßige Heben von mehr als fünf Kilo Gewicht, das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, in Staub, Hitze und Lärm, Akkordarbeit sowie die Bedienung eines "Beförderungs-mittels" nach dem dritten Monat. Detailliert sind diese Regelungen auch in § 4 des Mutter-schutzgesetzes aufgeführt.
Klar definiert sind auch die Zeiten, in denen branchenunabhängig vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf: So ist die Mitarbeiterin nach § 3 Mutterschutzgesetz ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin von der Arbeitspflicht befreit. Ausnahme: Sie erklärt sich schriftlich dazu bereit, freiwillig noch weiter zu arbeiten. Diese Einwilligung kann dann aber jederzeit widerrufen werfen. Nach der Entbindung darf sie acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nicht arbeiten. Dieses Verbot ist zwingend.
Ein wichtiger Hinweis der D.A.S.: "Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung. Und zwar um die Anzahl der Tage, die von der Mutter wegen der vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen wurden."
Auch der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin besteht weiter, und zwar für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Wird ein Teil des Urlaubs nicht genommen, so hat die junge Mutter die Möglichkeit, diesen nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Jahr zu nehmen.

Anspruch auf Arztbesuche
Während der Schwangerschaft muss die zukünftige Mutter regelmäßig zu einer Vielzahl von Vorsorgeuntersuchungen. Da lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die diversen Termi-ne auch mal mit den Arbeitszeiten kollidieren. Jeder Betrieb ist daher verpflichtet, seine Mit-arbeiterin zu den Untersuchungen freizustellen, das heißt: die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Herrscht Gleitzeit, kann die werdende Mutter allerdings dazu an-gehalten werden, die Checks möglichst in ihre Freizeit zu legen.

Spezieller Schutz für werdende Mütter
Aber nicht nur die Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der besonderen gesetzlichen Rück-sichtnahme auf schwangere Mitarbeiterinnen - diese erstreckt sich auch auf den Kündi-gungsschutz. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber bereits von der Schwangerschaft wusste oder aber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert wurde. Und auch während der Elternzeit - diese kann bis zu drei Jahre dauern - ist eine Kündigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unwirksam. "Die-se Regelungen greifen übrigens auch in kleinen Betrieben mit weniger als sechs Mitarbei-tern", so die D.A.S. Hatte die schwangere Mitarbeiterin allerdings nur einen befristeten Ar-beitsvertrag, muss der Arbeitgeber nichts weiter berücksichtigen - mit dem Vertragsende endet auch das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Schwangerschaft. Und wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Auszubildende ein Kind erwartet? Dann gelten dieselben Rechte wie bei jeder anderen Mitarbeiterin. Hat die werdende Mutter Beschwerden und fehlt dadurch häufiger im Betrieb, hat sie zudem die Option, ihre Abschlussprüfung um sechs Monate zu
verschieben. Dazu muss bei der Aufsichtsstelle die Verlängerung der Ausbildungszeit bean-tragt werden. Auch für Azubis besteht Anspruch auf sechs Wochen Mutterschutz vor und acht Wochen nach der Geburt. Finden in dieser Zeit allerdings die Abschlussprüfungen statt, so darf die Auszubildende diese, in Verbindung mit einem ärztlichen Attest, wahrnehmen - schließlich sind sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Gerade für kleinere Betriebe ist es nicht immer einfach, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird: Neben dem Ausfall einer Arbeitskraft kommen möglicherweise Kosten für Ersatzkräfte und Lohnfortzahlung auf die Firma zu. Daher lohnt es sich, besonders genau im Mutterschutzgesetz nachzulesen oder Rücksprache mit der IHK zu halten, um als Arbeitge-ber weder die zahlreichen Pflichten noch bindende Fristen zu verletzen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 7.190

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.

Das Bildmaterial steht unter http://hartzpress.de/DAS/Schwangere-Mitarbeiterin/Bild1.jpg zur Verfügung.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de



Was Arbeitgeber beachten müssen, wenn Mitarbeiterinnen schwanger werden - Teil 1

651.000 Kinder wurden im Jahr 2009 in Deutschland geboren, die meisten ihrer Mütter waren bis zur Geburt berufstätig. Doch was bedeutet das für den Arbeitgeber? Welche Rechte und Pflichten haben die schwangeren Mitarbeiterinnen, und was muss der Unternehmer bei der Einsatzplanung beachten? Welche ersten Schritte notwendig sind und welche Fristen eingehalten werden müssen, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im ersten Teil ihrer zweiteiligen Gewerbeinformation über schwangere Mitarbeiterinnen im Unternehmen. Der zweite Teil behandelt die Punkte Lohnfortzahlung bei Krankheit, im Mutterschutz und in der Elternzeit.

Fristen, Atteste, Meldepflicht und Kündigungsschutz: Alle Themen, die eine werdende Mutter betreffen können, sind im Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, geregelt. Denn schwangeren Frauen steht in den neun Monaten bis zur Geburt ein besonderer, gesetzlich garantierter Schutz zu. Diese Regelungen sollten Betriebe unbedingt strikt einhalten, rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Denn bei Verstößen können Geldbußen in Höhe von bis zu 15.000 Euro drohen.

Schwanger - und nun?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss das Mutterschutzgesetz erst von dem Moment an berücksichtigen, in dem er von der Schwangerschaft erfährt. Dabei genügt es allerdings, dass die Mitarbeiterin ihn im Rahmen eines Gesprächs informiert. Die schriftliche Form wird vom Gesetz nicht verlangt. Wann die Angestellte in Mutterschutz gehen oder ab wann sie keine Nachtschichten mehr machen darf - das kann der Arbeitgeber nur zuverlässig feststel-len, wenn ihm ein Zeugnis von Arzt oder Hebamme mit dem errechneten Geburtstermin vor-liegt. Fordert der Arbeitgeber ein solches Attest an, muss er dafür auch die Kosten überneh-men. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitarbeiterin das Zeugnis ungefragt selbst vorlegt. Wichtig: Ist die Schwangerschaft bekannt, muss umgehend die Aufsichtsbehörde für Mutter-schutz und Kündigungsschutz informiert werden - die Adresse der zuständigen Behörden ist auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums (http://bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31058.html) zu finden. Wird die Meldung ver-säumt, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro, so der Hinweis der D.A.S.
Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, dann muss dieser zwar ganz grundsätzlich von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unterrichtet werden. Gegen den Willen der Frau darf jedoch ihr Name nicht genannt werden. So entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 76 BV 13504/07), das darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte sah.

Fristen, Fristen, Fristen
Während der gesamten Schwangerschaft gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die werdende Mütter nicht verrichten dürfen, obwohl sie etwa in Handwerksbetrieben regelmäßig anfallen. Daher beginnt für den Chef mit der Kenntnisnahme von der Schwangerschaft auch die Pla-nungsphase: Kann die Mitarbeiterin bis zu Beginn des Mutterschutzes weiter voll oder nur eingeschränkt arbeiten? Wann fängt sie wieder an zu arbeiten und in welchen Umfang? Wer soll die Arbeit nach der Geburt übernehmen, wie teilt man die Schichten auf?
Zu den Tätigkeiten, die schwangere Mitarbeiterinnen nicht ausüben dürfen, gehören das re-gelmäßige Heben von mehr als fünf Kilo Gewicht, das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, in Staub, Hitze und Lärm, Akkordarbeit sowie die Bedienung eines "Beförderungs-mittels" nach dem dritten Monat. Detailliert sind diese Regelungen auch in § 4 des Mutter-schutzgesetzes aufgeführt.
Klar definiert sind auch die Zeiten, in denen branchenunabhängig vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf: So ist die Mitarbeiterin nach § 3 Mutterschutzgesetz ab sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin von der Arbeitspflicht befreit. Ausnahme: Sie erklärt sich schriftlich dazu bereit, freiwillig noch weiter zu arbeiten. Diese Einwilligung kann dann aber jederzeit widerrufen werfen. Nach der Entbindung darf sie acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen nicht arbeiten. Dieses Verbot ist zwingend.
Ein wichtiger Hinweis der D.A.S.: "Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung. Und zwar um die Anzahl der Tage, die von der Mutter wegen der vorzeitigen Geburt nicht in Anspruch genommen wurden."
Auch der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin besteht weiter, und zwar für die gesamte Zeit von Schwangerschaft und Mutterschutz. Wird ein Teil des Urlaubs nicht genommen, so hat die junge Mutter die Möglichkeit, diesen nach dem Mutterschutz im laufenden oder nächsten Jahr zu nehmen.

Anspruch auf Arztbesuche
Während der Schwangerschaft muss die zukünftige Mutter regelmäßig zu einer Vielzahl von Vorsorgeuntersuchungen. Da lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die diversen Termi-ne auch mal mit den Arbeitszeiten kollidieren. Jeder Betrieb ist daher verpflichtet, seine Mit-arbeiterin zu den Untersuchungen freizustellen, das heißt: die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Herrscht Gleitzeit, kann die werdende Mutter allerdings dazu an-gehalten werden, die Checks möglichst in ihre Freizeit zu legen.

Spezieller Schutz für werdende Mütter
Aber nicht nur die Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der besonderen gesetzlichen Rück-sichtnahme auf schwangere Mitarbeiterinnen - diese erstreckt sich auch auf den Kündi-gungsschutz. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber bereits von der Schwangerschaft wusste oder aber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert wurde. Und auch während der Elternzeit - diese kann bis zu drei Jahre dauern - ist eine Kündigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unwirksam. "Die-se Regelungen greifen übrigens auch in kleinen Betrieben mit weniger als sechs Mitarbei-tern", so die D.A.S. Hatte die schwangere Mitarbeiterin allerdings nur einen befristeten Ar-beitsvertrag, muss der Arbeitgeber nichts weiter berücksichtigen - mit dem Vertragsende endet auch das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Schwangerschaft. Und wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Auszubildende ein Kind erwartet? Dann gelten dieselben Rechte wie bei jeder anderen Mitarbeiterin. Hat die werdende Mutter Beschwerden und fehlt dadurch häufiger im Betrieb, hat sie zudem die Option, ihre Abschlussprüfung um sechs Monate zu
verschieben. Dazu muss bei der Aufsichtsstelle die Verlängerung der Ausbildungszeit bean-tragt werden. Auch für Azubis besteht Anspruch auf sechs Wochen Mutterschutz vor und acht Wochen nach der Geburt. Finden in dieser Zeit allerdings die Abschlussprüfungen statt, so darf die Auszubildende diese, in Verbindung mit einem ärztlichen Attest, wahrnehmen - schließlich sind sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Gerade für kleinere Betriebe ist es nicht immer einfach, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird: Neben dem Ausfall einer Arbeitskraft kommen möglicherweise Kosten für Ersatzkräfte und Lohnfortzahlung auf die Firma zu. Daher lohnt es sich, besonders genau im Mutterschutzgesetz nachzulesen oder Rücksprache mit der IHK zu halten, um als Arbeitge-ber weder die zahlreichen Pflichten noch bindende Fristen zu verletzen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 7.190

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.

Das Bildmaterial steht unter http://hartzpress.de/DAS/Schwangere-Mitarbeiterin/Bild1.jpg zur Verfügung.

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern und in Südkorea aktiv. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2009 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1382

www.das-rechtsportal.de

Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339
München
das@hartzkom.de
0899984610
http://hartzkom.de


Artikel-Titel: Weitere News: Nachwuchs im Unternehmen

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Deutsche-Politik-News.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Deutsche-Politik-News.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Weitere News: Nachwuchs im Unternehmen" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst einloggen oder anmelden


Diese Web-Videos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Tausende Fans freuen sich in Oberhof auf Start des ...

Tausende Fans freuen sich in Oberhof auf Start des  ...
Elvis-Fans kommen in Australien zusammen - auch 40 ...

Elvis-Fans kommen in Australien zusammen - auch 40  ...
Initiative für digitale Talente: »Developer Academy ...

Initiative für digitale Talente: »Developer Academy ...

Alle Web-Video-Links bei Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Deutschland-Brandenburg-Konzentrationslag ...

Lageso-Berlin-2016-160120-DSC_0075.jpg

Deutschland-Tierpark-Neumuenster-Schleswi ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Foto - Galerie

Diese Testberichte bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft. Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.

 Cerveza Palax – einfach ein gutes Bier Ein Vorteil der Globalisierung ist, du kannst dir Essen und Trinken aus aller Welt zu dir nach Hause kommen lassen. Du warst bei deinem letzten Spanienurlaub von eine bestim ... (Udo van der Ahe, 03.5.2021)

 Gin Bleu Royal von der Blue Pearl Distillery Es gibt so Tage die einen so richtig runter ziehen. An solchen Tagen sollte man sich ein edles Tröpfchen gönnen. Ich hatte mir neulich einen Gin Bleu Royal von de ... (Raimund Falk, 24.4.2021)

 Leipziger Allerlei Leipziger Allerlei ist der Legende nach kreiert worden, um als "Armen- und Bettlerspeise" die damals reiche Stadt Leipzig nach den napoleonischen Kriegen (1803–1815) vor Bettlern und S ... (Bernd-Bernd, 21.4.2021)

 Handwaschpaste von DM So gut wie DIY ist, man spart Geld, lernt etwas dazu und grübelt dann wieder, wie kriege ich jetzt bloß die Hände wieder sauber? Da gibt es doch bei DM diese Herrenserie SEINZ und von S ... (Gisbert Strauss, 21.4.2021)

 Olivenöl Extra Nativ von Belessi Magoula Seit ich gelesen habe, dass Italien mehr Olivenöl exportiert als es selber herstellt kaufe ich Spanische oder eben griechisches Olivenöl im Wechsel. Diesmal habe ich, auf Em ... (Christin Nabali, 20.4.2021)

 Original Sachertorte Oma hat auch manchmal eine gebacken, die war gut. Aber wer mal in Wien war und dort eine Original Sachertorte gegessen hat weiß, das alles Andere nur Nachbauten sind. Egal ob es der Scho ... (Anatol Fuhrmann, 18.4.2021)

 Hyaluron Cellular Filler 3in1 Pflege Und wieder einmal hat Nivea eine neue Innovation auf den Markt gebracht. Ein Feuchtigkeit spendendes Make-Up mit Hyaluron. Das ganze in drei Farbtönen, damit auch äuß ... (Beatrice Beaumont, 05.4.2021)

 Knedliky - tschechisches Knödelmehl Nichts gegen bayrische Semmelknödel aber die tschechische Variante ist ein Soßenvernichter erster Klasse. Die Teller sehen hinterher aus wie abgeleckt. Die Knödel so locker und ... (Hans-Peter Stahl, 25.3.2021)

 Harry‘s Rasierer Und wieder eine nicht verlangte Werbung mit angeblich schon 20 Millionen Kunden. Und wieder ein neuer Rasierer für die Nassrasur. Zugegeben er sieht gut aus und er lieg ... (Dieter, 20.3.2021)

Diese News bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Gemeinsam für eine nachhaltige Zukunft mit B-Corp Zertifizierung (PR-Gateway, 29.04.2024)


Nach einem intensiven Bewerbungsprozess hat Leadership Choices, ansässig in Wiesbaden, erfolgreich die Zertifizierung der B-Corp-Bewegung abgeschlossen. Mit 150 Coaches in 27 Ländern unterstützt das Unternehmen Organisationen weltweit dabei, resilientere Führungskräfte zu entwickeln und eine menschlichere Unternehmenskultur zu fördern. Leadership Choices ist Deutschlands 104. B-CorpZertifizierung und zudem die erste in Wi ...

 ACHEMA 2024 wird internationaler denn je (PR-Gateway, 29.04.2024)


Gut einen Monat bevor die ACHEMA 2024 am 10. Juni eröffnet wird, ist eines schon jetzt klar: Mit einem Anteil von mehr als 60 Prozent internationaler Aussteller wird die diesjährige Leitmesse der globalen Prozessindustrie die internationalste ACHEMA aller Zeiten werden. Ein vielfältiges Begleitprogramm namhafter Partner wartet auf Teilnehmer aus 130 Ländern.



Vom 10. bis zum 14. Juni 2024 werden 2.800 Aussteller aus mehr als 50 Nationen auf dem Frankfurter Messegelä ...

 Sensationelle 37,89 g/t Gold. 419 Mio. $ Gold-Lagerstätte - Goldproduktion vor Break Even. Neuer 407% Gold Hot Stock nach 1.359% mit Barrick Gold Corporation ($GOLD), 1.563% mit Franco-Nevada ($FNV), 2.087 mit Whe (PR-Gateway, 29.04.2024)


Sensationelle 37,89 g/t Gold - Neuer 407% Gold Hot Stock. 419 Mio. $ Gold-Lagerstätte - Goldproduktion vor Break Even



29.04.24 08:35

AC Research



Vancouver ( www.aktiencheck.de , Anzeige)

https://www.irw-press.at/prcom/images/messages/2024/74385/AC-290424.001.png



< ...

 TENA Silhouette: Sicherer Schutz mit echtem Unterwäsche-Gefühl (PR-Gateway, 29.04.2024)


Die richtige Unterwäsche stärkt nicht nur augenblicklich das Selbstbewusstsein, sondern kann auch ein absoluter Mood-Booster sein. Frauen mit Blasenschwäche benötigen darüber hinaus einen sicheren Schutz, um einen aktiven Alltag leben zu können und für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Die neue Kollektion von TENA Silhouette bringt beide Welten zusammen: Die diskrete Unterwäsche sitzt perfekt, passt zum jeweiligen Outfit und bietet einen verlässlichen Schutz bei mittlerer bis st ...

 Tanz in den Mai: \'\'Match me if you can\'\' Singleparty - Offline trifft Online per Partyapp (PR-Gateway, 29.04.2024)


Datum: 30. April 2024



Zeit: 19:30 Uhr bis 04:00 Uhr



Veranstaltungsorte: Berlin, Hannover, Braunschweig, Nürnberg, Münster



Bei der Tanz in den Mai Single-Party "Match me if you can" verschmelzen Online- und Offline Dating.In einer App kann man über alle Teilnehmer der Party schon vorab mehr erfahren. Drückt man den "Match me if you can" Button, kann man sich auf der Party finden lassen.Auch nach der Party kann man noch das Votin ...

 CAMPING-CAR PARK setzt Maßstäbe für Qualität und Nachhaltigkeit (PR-Gateway, 29.04.2024)
- Premium und Premium Green Label zeichnen besonders hochwertige Wohnmobilstellplätze aus
- über 100 Stellplätze von CAMPING-CAR PARK prämiert
- jährliche Qualitätsprüfung

Wer Wert auf die Qualität eines Wohnmobilstellplatzes legt, ist bei CAMPING-CAR PARK in jedem Fall gut aufgehoben. Jetzt haben die Betreiber des großen europäischen Stellplatz-Netwerks eine Initiative gestartet, die für noch mehr Qu ...

 Präventivmediziner erfolgreich beim 17. int. Speakerslam (PR-Gateway, 29.04.2024)
Kölner setzte sich durch in der Kategorie Gesundheit.

Mastershausen, 25. April 2024 - In einer inspirierenden Darbietung beim 17. Internationalen Speakerslam in Mastershausen hat der Kölner Präventivmediziner Dr. med. Klaus Mühlhausen M.Sc. das Publikum begeistert und den Excellence Award in der Kategorie Gesundheit gewonnen. Mit seinem charmanten Vortrag über gesunde Langlebigkeit (Longevity) punktete Dr. Mühlhausen als einer von 140 Finalisten aus 18 Ländern.



Sein ...

 \'\'Auszeit - wichtigste Zeit des Tages\'\' hat Jury überzeugt! (PR-Gateway, 29.04.2024)
Ralf Barsch gewinnt den Excellent Award beim 17. Internationalen Speaker Slam!

"Auszeit ist die wichtigste Zeit des Tages" - Mit dieser Botschaft erhält Ralf Barsch den Excellent-Award beim 17. Internationalen Speaker Slam



Am 24. April 2024 fand in Mastershausen in Rheinland-Pfalz in den Scherer-Studios der 17. Internationale Speaker Slam statt, an dem mehr als 140 Redner aus über 18 Ländern teilgenommen haben. Die hochdotierten Redebeiträge der Finalisten wurden in ...

 Dubai, Abu Dhabi & Ras el Kaimah 1 oder 2 Wochen (PR-Gateway, 29.04.2024)
Abu Dhabi , Dubai & Ras el Kaimah

Super Last-Minute-Angebot!



Liebe Urlaubssuchende,



Schnappt euch das unglaubliche Angebot für einen Traumurlaub in Abu Dhabi! Buchbar nur bis zum 07. Mai könnt ihr eine Woche inklusive Flug und Transfer schon ab sensationellen 555 Euro pro Person erleben! Ihr übernachtet in einem Doppelzimmer mit Meerblick und genießt täglich ein leckeres Frühstück.



Aber das ist noch nicht alles! Euer Aufenthalt ...

 Stress und stille Wut: Die unsichtbare Gefahr für Unternehmen (PR-Gateway, 29.04.2024)


Die Stressbelastung der deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigt aufgrund der langanhaltenden Krisen und der unzureichenden Reaktion des Managements. Dieser Druck führt nicht nur zu Erschöpfung, sondern auch zunehmend zu Wutgefühlen bei den Beschäftigten. Diese innere Kündigung hat nicht nur persönliche, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Folgen. Unternehmen sollten daher verstärkt auf Maßnahmen zur Erkennung und zum Umgang mit Unzufriedenheit und Wut am Arbeitsplatz ...

Werbung bei Deutsche-Politik-News.de:



Nachwuchs im Unternehmen

 
Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht



Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Deutsche-Politik-News.de Spende

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! 

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung
Geschenk-Rätsel und Geschenk-Sudoku

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! D-P-N News Empfehlungen
· Suchen im Schwerpunkt Deutsche Politik Infos
· Weitere News von Freie-Pressemitteilungen


Die meistgelesenen News in der Rubrik Deutsche Politik Infos:
Griechenland hat sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen gehalten - Merkel und Gabriel wollen abwarten / Die Tür bleibt offen!


Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung







Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2014 - 2024 by Deutsche-Politik-News.de.

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keine Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder sonstige Verlinkungen führen.

Die Schlagzeilen der neuesten Artikel können Sie mittels der backend.php auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Deutsche-Politik-News.de / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung - Besucherstatistik / Deutsche Politik, Wirtschaft & Kultur - Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies!

Nachwuchs im Unternehmen