News zum Deutschen Bundestag ! Bundestag News & Infos zu EU (Europäische Union) / Europa! Europa / EU News & Infos zu Großbritannien ! GB News & Infos zu Frankreich ! Frankreich News & Infos zu Russland ! Russland News zur Ukraine ! Ukraine News & Infos zu den USA ! USA News & Infos zu China ! China News & Infos zu Korea ! Korea News & Infos zum Iran ! Iran Alle News bei Deutsche Politik News ! Alle News

 Aktuell Informativ Unabhängig: Deutsche-Politik-News.de 

Suche auf D-P-N.de:  
   
  Schlagzeilen, News, Hintergründe & Fakten - nicht nur im Mainstream / Infos & Meinungen zu Politik, Wirtschaft & Kultur!
 Home  Anmelden/Einloggen  DPN-Aktuell DPN-Exklusiv Kolumne Fakten Themen Skandale Top-News Neueste Videos

Deutsche Politik News und Infos: Nachrichten @ Deutsche-Politik-News.de !

 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: \'\'Flashmob-Aktionen\'\' im Arbeitskampf zulässig

Veröffentlicht am Montag, dem 06. Oktober 2014 @ 15:02:01 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(356 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Der Zweck heiligt die Mittel:
"Flashmob-Aktionen" im Arbeitskampf zulässig

RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Ist der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Maßnahme eines Arbeitskampfes.

Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014, - 1 BvR 3185/09
(Orientierungssatz vom Verfasser)

Ausgangslage bei dem Rechtsstreit: "Flashmob-Aktionen" im Arbeitskampf zulässig

Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft führte einen Streik zur Durchsetzung ihrer Forderung nach einem neuen Tarifvertrag für den Einzelhandel. Ihr Landesbezirk veröffentlichte während des Streiks ein virtuelles Flugblatt, mit der Frage "Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?", bat Interessierte um die Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam "in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen" wolle, "z.B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen." Die Gewerkschaft propagierte dies auch in der Presse und im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung.

Die Gewerkschaft führte in der Filiale eines Mitgliedsunternehmens des Arbeitgeberverbandes eine solche Flashmob-Aktion durch. Es beteiligten sich etwa 40 bis 50 Personen, die per SMS von der Gewerkschaft dorthin bestellt worden waren. Zwei oder drei Teilnehmende trugen eine Jacke mit der Aufschrift "ver.di", zahlreiche andere trugen Sticker der Gewerkschaft. Zunächst betraten etwa drei Personen die Filiale, klebten ein Flugblatt mit einem Streikaufruf an einen Backofen, legten weitere Flugblätter an die Kasse und forderten eine Arbeitnehmerin zur Streikteilnahme auf. Später begaben sich etwa 40 Personen in die Filiale und kauften dort in größerer Zahl sogenannte Pfennig- oder Cent-Artikel, weshalb sich an den Kassen Warteschlangen bildeten. Andere füllten etwa 40 Einkaufswagen mit Waren und ließen diese ohne Begründung oder mit der Angabe, das Geld vergessen zu haben, in den Gängen oder im Kassenbereich stehen. Die Aktion dauerte nach Angaben des Arbeitgeberverbandes etwa eine Stunde, nach Angaben der Gewerkschaft 45 Minuten.

BAG, LAG sowie das Arbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitgeberverbandes ab. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen aus den folgenden Gründen nicht an.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers.

Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein ein-seitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden.

Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Urteile nicht fest-stellen. Gewerkschaftlich getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene sogenannte Flashmob-Aktionen der vorliegend zu beurteilenden Art fallen in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Das Bundesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beurteilung, ob eine Betätigung koalitionsspezifisch ist, grundsätzlich nicht nach der Art des von der Koalition gewählten Mittels, sondern nach dem von ihr damit verfolgten Ziel zu erfolgen hat. Es besteht kein Anlass, am koalitionsspezifischen Zweck des Aufrufs zu einem Flashmob der vorliegend zu beurteilenden Art zu zweifeln, der streikbegleitend während der laufen-den Tarifauseinandersetzung erkennbar darauf ausgerichtet ist, rechtmäßige Arbeitskampfziele zu unterstützen.

So muss der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkenn-bar sein, also deutlich werden, dass es sich nicht um eine "wilde", nicht gewerkschaftlich getragene Aktion handelt, was auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht auch, dass Flashmob-Aktionen - anders als Streiks -kein Element unmittelbarer Selbstschädigung der Teilnehmenden in Form des Verlustes des Arbeitsentgelts innewohnt, das einen (eigen-)verantwortlichen Umgang mit dem Arbeitskampfmittel fördern kann.

Der Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG, der sowohl die Gewerkschaft als auch die Arbeitgeberseite schützt, wird jedoch nicht verkannt, wenn das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, dass der Arbeitgeberseite geeignete Verteidigungsmittel gegen die hier in Rede stehen-den Aktionen zur Verfügung stünden.

"Flashmob-Aktionen" im Arbeitskampf zulässig - Fazit:

Das BVerfG bestätigt die Rechtsprechung aller Arbeitsgerichte, die die Flashmob-Aktionen von ver.di in dem Arbeitskampf als zulässig angesehen hatten. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Maßnahme im Arbeitskampf ist nicht die Art dieser Maßnahme, sondern ihr Zweck. Voraussetzung ist allerdings auch, dass es sich erkennbar um eine gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme handelt, also keine Maßnahme nicht organisierter und deswegen nicht zu beeinflussender außenstehender Dritter. Man darf gespannt sein, ob in anderen Branchen als dem Einzelhandel auch ähnlich phantasievolle Aktionen durchgeführt werden können. Das BVerfG hat jedenfalls deutlich erklärt, dass alle Maßnahmen im Arbeitskampf zulässig sind, die den o.g. Regeln folgen.

Autor und zuständig für Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bell & Windirsch (http://www.fachanwaeltinnen.de) , Düsseldorf. E-Mail: bell@fachanwaeltInnen.de.
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.

Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
40213 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de



Der Zweck heiligt die Mittel:
"Flashmob-Aktionen" im Arbeitskampf zulässig

RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Düsseldorf

Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Ist der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar, handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Maßnahme eines Arbeitskampfes.

Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014, - 1 BvR 3185/09
(Orientierungssatz vom Verfasser)

Ausgangslage bei dem Rechtsstreit: "Flashmob-Aktionen" im Arbeitskampf zulässig

Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft führte einen Streik zur Durchsetzung ihrer Forderung nach einem neuen Tarifvertrag für den Einzelhandel. Ihr Landesbezirk veröffentlichte während des Streiks ein virtuelles Flugblatt, mit der Frage "Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?", bat Interessierte um die Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam "in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen" wolle, "z.B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen." Die Gewerkschaft propagierte dies auch in der Presse und im Rahmen einer öffentlichen Kundgebung.

Die Gewerkschaft führte in der Filiale eines Mitgliedsunternehmens des Arbeitgeberverbandes eine solche Flashmob-Aktion durch. Es beteiligten sich etwa 40 bis 50 Personen, die per SMS von der Gewerkschaft dorthin bestellt worden waren. Zwei oder drei Teilnehmende trugen eine Jacke mit der Aufschrift "ver.di", zahlreiche andere trugen Sticker der Gewerkschaft. Zunächst betraten etwa drei Personen die Filiale, klebten ein Flugblatt mit einem Streikaufruf an einen Backofen, legten weitere Flugblätter an die Kasse und forderten eine Arbeitnehmerin zur Streikteilnahme auf. Später begaben sich etwa 40 Personen in die Filiale und kauften dort in größerer Zahl sogenannte Pfennig- oder Cent-Artikel, weshalb sich an den Kassen Warteschlangen bildeten. Andere füllten etwa 40 Einkaufswagen mit Waren und ließen diese ohne Begründung oder mit der Angabe, das Geld vergessen zu haben, in den Gängen oder im Kassenbereich stehen. Die Aktion dauerte nach Angaben des Arbeitgeberverbandes etwa eine Stunde, nach Angaben der Gewerkschaft 45 Minuten.

BAG, LAG sowie das Arbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitgeberverbandes ab. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen aus den folgenden Gründen nicht an.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers.

Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein ein-seitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden.

Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Urteile nicht fest-stellen. Gewerkschaftlich getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene sogenannte Flashmob-Aktionen der vorliegend zu beurteilenden Art fallen in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Das Bundesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beurteilung, ob eine Betätigung koalitionsspezifisch ist, grundsätzlich nicht nach der Art des von der Koalition gewählten Mittels, sondern nach dem von ihr damit verfolgten Ziel zu erfolgen hat. Es besteht kein Anlass, am koalitionsspezifischen Zweck des Aufrufs zu einem Flashmob der vorliegend zu beurteilenden Art zu zweifeln, der streikbegleitend während der laufen-den Tarifauseinandersetzung erkennbar darauf ausgerichtet ist, rechtmäßige Arbeitskampfziele zu unterstützen.

So muss der Flashmob als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkenn-bar sein, also deutlich werden, dass es sich nicht um eine "wilde", nicht gewerkschaftlich getragene Aktion handelt, was auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht auch, dass Flashmob-Aktionen - anders als Streiks -kein Element unmittelbarer Selbstschädigung der Teilnehmenden in Form des Verlustes des Arbeitsentgelts innewohnt, das einen (eigen-)verantwortlichen Umgang mit dem Arbeitskampfmittel fördern kann.

Der Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG, der sowohl die Gewerkschaft als auch die Arbeitgeberseite schützt, wird jedoch nicht verkannt, wenn das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, dass der Arbeitgeberseite geeignete Verteidigungsmittel gegen die hier in Rede stehen-den Aktionen zur Verfügung stünden.

"Flashmob-Aktionen" im Arbeitskampf zulässig - Fazit:

Das BVerfG bestätigt die Rechtsprechung aller Arbeitsgerichte, die die Flashmob-Aktionen von ver.di in dem Arbeitskampf als zulässig angesehen hatten. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Maßnahme im Arbeitskampf ist nicht die Art dieser Maßnahme, sondern ihr Zweck. Voraussetzung ist allerdings auch, dass es sich erkennbar um eine gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme handelt, also keine Maßnahme nicht organisierter und deswegen nicht zu beeinflussender außenstehender Dritter. Man darf gespannt sein, ob in anderen Branchen als dem Einzelhandel auch ähnlich phantasievolle Aktionen durchgeführt werden können. Das BVerfG hat jedenfalls deutlich erklärt, dass alle Maßnahmen im Arbeitskampf zulässig sind, die den o.g. Regeln folgen.

Autor und zuständig für Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bell & Windirsch (http://www.fachanwaeltinnen.de) , Düsseldorf. E-Mail: bell@fachanwaeltInnen.de.
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen.

Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
40213 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de


Artikel-Titel: Weitere News: \'\'Flashmob-Aktionen\'\' im Arbeitskampf zulässig

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Deutsche-Politik-News.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (PR-Gateway) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Deutsche-Politik-News.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"Weitere News: \'\'Flashmob-Aktionen\'\' im Arbeitskampf zulässig" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst einloggen oder anmelden


Diese Web-Videos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Länger arbeiten? Viele Russen gegen Rentenreform!

Länger arbeiten? Viele Russen gegen Rentenreform!
Ausnahmezustand in der Türkei nach zwei Jahren been ...

Ausnahmezustand in der Türkei nach zwei Jahren been ...
Nach Toten im Mittelmeer: EU-Flüchtlingspolitik ern ...

Nach Toten im Mittelmeer: EU-Flüchtlingspolitik ern ...

Alle Web-Video-Links bei Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

Deutschland-Botanischer-Garten-Dresden-20 ...

Deutschland-Berliner-Tierpark-2013-130810 ...

Deutschland-Konzentrationslager-Bergen-Be ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Deutsche-Politik-News.de: Deutsche-Politik-News.de Foto - Galerie


Diese Testberichte bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 Rotwein Femar Roma Rosso DOC Der Femar Roma Rosso DOC (0,75L) von Femar Vini Sr, IT-Monte Porzio Catone, Roma, ist einer der besten Rotweine, den man zu seinem Preis bekommt - kaum zu toppen! (Weitere Testberichte zu Le ... (Peter, 07.4.2024)

 REEVA Instant-Nudelgericht RIND GESCHMACK Reeva Instant Nudeln mit BBQ-Rindfleischgeschmack (60g): In nur 5 Minuten fertig – mit 300 ml heißem Wasser übergießen, 5 Minuten ziehen lassen und umrühren. Solide kleine Mahlzeit ... (xyz_101, 04.4.2024)

 Saperavi 2018 - Rotwein aus Russland Saperavi ist eine dunkle Rebsorte aus dem Alasani-Tal in der Region Kachetien in Ost-Georgien. Der russische Saperavi 2018 kommt aus Sennoy im Temryuksky District desKrasnodar Kra ... (HildeBL2022, 20.2.2023)

 Japanische Nudelsuppe Ramen von OYAKATA (Sojasoße) Hier in der Variante mit dem Geschmack von Sojasoße und einer Gemüsemischung aus Schnittlauch, Mais, Karotten und Lauch. Mir hat sie nicht zugesagt - ich fand sie geschmacksarm. ( ... (KlausFPM, 20.2.2023)

 Wesenitz-Bitter - schmackhafter sächsischer Magenbitter Der Sächsischer Magenbitter Wesenitz-Bitter (33%) ist mild und schmackhaft. Der Wesenitz-Bitter wird seit 1906 nach einem überlieferten Rezept in Dürrröhrsdorf hergestellt.

 Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili Maggi - Magic Asia - Noodle Cup Chikcen Taste with Black Pepper & Chili ist ein einfach und schnell zubereiteter Nudel-Snack. Wenn es mal schnell gehen soll, durchaus schmackhaft ... (Harald, 16.3.2022)

 Badesalz AntiStress 1300g - Meersalz mit 100% natürlichem ätherischem Rosmarin- & Wacholderöl Das Meersalz verbessert die Hautbeschaffenheit und hat auf den Körper eine positive Wirkung, es versorgt ihn mit notwendigen Makro-und Mikroelementen. Das Badesalz ist reich ... (Bernd-Berlin-13189, 05.5.2021)

 Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland (Metro) Lamm-Hüfte tiefgefroren aus Neuseeland von der Metro 4 Stück á 175 g Stücke, ohne Fettdeckel, ohne Knochen, aeinzeln vak.-verpackt ca. 700 g Qualität und Geschmac ... (Petra-38-Berlin, 05.5.2021)

 Cerveza Palax – einfach ein gutes Bier Ein Vorteil der Globalisierung ist, du kannst dir Essen und Trinken aus aller Welt zu dir nach Hause kommen lassen. Du warst bei deinem letzten Spanienurlaub von eine bestim ... (Udo van der Ahe, 03.5.2021)

 Greywacke Sauvignon Blanc Marlborough NZL trocken 0,75l Ein trockener Weißwein mit kräftiger gelber Farbe aus Neuseeland, würziger Geschmack mit Fruchtaromen. Er passt sehr gut zu Gerichten mit Meeresfrüchten und zu asiatischen G ... (Heinz-integerBLN, 02.5.2021)

Diese News bei Deutsche-Politik-News.de könnten Sie auch interessieren:

 CIMOS™ FMEA Software - Normenkonformität mit reduziertem Aufwand (mbfgfrpm, 21.08.2020)
Anfang des Jahres gab der deutsche Softwarehersteller MBFG bekannt, seine für die mittelständische Wirtschaft zugeschnittene FMEA Anwendungsplattform CIMOS™ auf nahtlose Konformität mit den neuesten Automotive AIAG / VDA 'Alignment' Normforderungen auszurichten (FMEA: Fehlermöglichkeits- und -einflußanalyse).

Seit kurzem steht dieser neue Release für den Einsatz in der betrieblichen Praxis zur Verfügung. Geschäftsführer Gert Irmler zu den sich jetzt eröffnenden Möglichkeiten:

...

 Neu: Autobiografie : \'\'Flaksoldaten\'\' von W. Heyll - Helios-Verlag (PR-Gateway, 16.06.2020)
Jugendliche als Luftwaffenhelfer bei der Flak im Westen und an der Ostfront

Adolf Hitler hatte 1942 in einem sogenannten Führerbefehl die Abstellung von 120 000 Soldaten der Luftwaffe u.a. für den infanteristischen Einsatz befohlen. Als Folge wurde der Personalbestand u.a. der Flak-Einheiten erheblich reduziert. Kompensiert wurde diese Entscheidung durch den "Kriegshilfeeinsatz der Jugend bei der Luftwaffe". Ab Dezember 1942 standen die ersten Schüler und Lehrlinge zur Verfügung, die an d ...

 Corona Pandemie: \'\'Flotte! Der Branchentreff\'\' verschoben (PR-Gateway, 09.03.2020)
Veranstaltung ist jetzt für den 27. und 28. Mai angesetzt / Fuhrparkverband begrüßt die Vorsichtsmaßnahme / Alle Tickets behalten ihre Gültigkeit

Mannheim, im März 2020. Der starke Anstieg der Infektionen in wenigen Tagen auf über 1.000 Fälle in Deutschland und die Empfehlung von Politik und Gesundheitsexperten haben den Veranstalter der Fachmesse "Flotte! Der Branchentreff" veranlasst, die Messe auf den 27. und 28. Mai zu verschieben. "Als Hauptverband und Partner der Messe haben wir in ...

 Palladium Hotel Group launcht \'\'Flug + Hotel\'\' Pakete in Zusammenarbeit mit lastminute.com (PR-Gateway, 19.08.2019)
Die Hotelgruppe arbeitet mit dem Online-Reisebüro zusammen, um auf palladiumhotelgroup.com einen neuen Direktvertriebskanal mit dynamischen Paketen für Kunden in Europa anzubieten

Palladium Hotel Group konzentriert sich beständig auf die Verbesserung des Kundenerlebnisses. Daher hat sich die Gruppe mit lastminute.com zusammengeschlossen, um dynamische Urlaubspakete anzubieten. Es handelt sich dabei um eine strategische Technologievereinbarung, durch die die Option "Flug + Hotel" direkt vo ...

 \'\'Flächen for Future\'\' (PR-Gateway, 05.06.2019)
BLANKE PERMATOP Familie

Klimaschutz ist keine Frage der Theorie. Schon heute gibt es zahlreiche Möglichkeiten, durch einfache Maßnahmen nachhaltig das Klima zu schützen und eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Doch das Wissen um solche Lösungen allein nutzt weder der Umwelt noch dem Klima. Allein das Handeln kann etwas verändern. Zu Recht fordern unsere Kinder von uns, mehr für den Klimaschutz zu tun.

In Deutschland müssen allein 20 Millionen Heizungsanlagen saniert oder komplett ...

 Aero-Domains: Auch für Multicopter und Drohnen (PR-Gateway, 07.05.2019)
Ihnen gehört eine Drohne oder ein Multicopter. Sie besitzen oder planen eine Website zu Ihren Drohnen oder Multicopter.

Dann haben wir eine gute Idee für Sie:

Registrieren Sie eine aero-Domain.

Drohnenbesitzer haben durch eine aero-domain mehrere Vorteile:

1. Man kann das Angebot gleich dem Bereich "Fliegen" zuordnen.

2. Das Google-Ranking der Website verbessert sich durch eine aero ...

 Luft-und Raumfahrt: Aero-Domains und Space-Domains sind die Domains erster Wahl (PR-Gateway, 18.01.2019)
Jubiläum: 50 Jahre Landung auf dem Mond

Am 21. Juli 1969 verfolgten mindestens 500 Millionen Menschen am Fernseher ein Ereignis, das eine unerhörte Premiere darstellte: Ein Mensch betrat den Mond!

Neil Armstrong sprach seine berühmten Worte um 3:56 Uhr:

"Ein kleiner Schritt für einen Menschen, aber ein großer Sprung für die Menschheit."

Zur Zeit von Armstrongs Tritt auf den Mondboden gab es den Cyberspace und seine Domains noch nicht.

Wenig bekannt ist, daß au ...

 Hendrik Wüst (CDU), NRW-Verkehrsminister, rügt Airlines wegen Verspätungen und Ausfällen: \'\'Fliegen darf nicht zum Lotteriespiel werden\'\'! (PressePortal.de, 10.08.2018)
Hendrik Wüst zu Verspätungen und Ausfällen bei den Airlines:

Köln (ots) - NRW-Verkehrsminister Hendrik Wüst hat angesichts der Probleme im Luftverkehr die Fluggesellschaften Ryanair und Eurowings heftig kritisiert.

Die Hauptursachen für die vielen Verspätungen und Flugausfälle lägen bei den Airlines, sagte der CDU-Politiker dem "Kölner Stadt-Anzeiger" (Freitag-Ausgabe).

"Die Airlines müssen ihre betrieblichen Abläufe so stabilisieren, dass nicht Kunde ...

 Umfrage: Björn Höcke, Frontmann des rechten \'\'Flügels\'\' und thüringischer Landes- und Fraktionschef, ist der unglaubwürdigste AfD-Spitzenpolitiker! (PressePortal.de, 23.03.2018)
Zur Glaubwürdigkeit von AfD-Spitzenpolitikern:

Berlin (ots) - Den mit Abstand schlechtesten Rückhalt bei AfD-Wählern hat derzeit Björn Höcke, der heftig umstrittene AfD-Frontmann des rechten "Flügels" und thüringische Landes- und Fraktionschef seiner Partei.

Das ergab eine im Auftrag der Zeitung Junge Freiheit Anfang der Woche erstellte Umfrage des Meinungsforschungsinstituts INSA. Dazu wurden 2.066 Personen zwischen dem 16. und 19. März befragt.

INSA ...

 Die Heinrich-Böll-Stiftung und der BUND veröffentlichen den \'\'Fleischatlas 2018\'\' mit Daten, Fakten und Grafiken zu Problemen der industriellen Fleischproduktion und fordern den Umbau der Tierhaltung! (PressePortal.de, 18.01.2018)
Zum Fleischatlas 2018:

Berlin (ots) - Gemeinsame Pressemitteilung

Die Heinrich-Böll-Stiftung, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Le Monde Diplomatique haben heute in Berlin den "Fleischatlas 2018 - Rezepte für eine bessere Tierhaltung" veröffentlicht.

Der nunmehr vierte Fleischatlas enthält zahlreiche Daten, Fakten und Grafiken zu den drängendsten ...

Werbung bei Deutsche-Politik-News.de:



\'\'Flashmob-Aktionen\'\' im Arbeitskampf zulässig

 
Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

Exzellent
Sehr gut
gut
normal
schlecht



Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Deutsche-Politik-News.de Spende

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Spende für Deutsche-Politik-News.de und weitere Webprojekte von Dr. Harald Hildebrandt

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! 

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung
Geschenk-Rätsel und Geschenk-Sudoku

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! D-P-N News Empfehlungen
· Suchen im Schwerpunkt Deutsche Politik Infos
· Weitere News von Freie-PresseMitteilungen


Die meistgelesenen News in der Rubrik Deutsche Politik Infos:
Griechenland hat sich nicht an die eingegangenen Verpflichtungen gehalten - Merkel und Gabriel wollen abwarten / Die Tür bleibt offen!


Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung

Werbung

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden

Deutsche Politik News @ Deutsche-Politik-News.de ! Online Werbung







Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2014 - 2024 by Deutsche-Politik-News.de.

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keine Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder sonstige Verlinkungen führen.

Die Schlagzeilen der neuesten Artikel können Sie mittels der backend.php auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Deutsche-Politik-News.de / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung - Besucherstatistik / Deutsche Politik, Wirtschaft & Kultur - Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies!

\'\'Flashmob-Aktionen\'\' im Arbeitskampf zulässig