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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: iclear-Rechtstipp für Online-Händler: Ignorieren eines Widerrufs ist belästigende Werbung

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 04. November 2009 @ 14:11:16 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(361 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Mannheim, 04. November 2009. Widerruft ein Kunde seine Online-Bestellung noch vor deren Auslieferung, muss der Händler die Lieferung stoppen. Geht die Ware dennoch raus, erfüllt dies den Tatbestand der "belästigenden Werbung".
Darauf weist iclear (www.iclear.de), der treuhänderische Zahlungsanbieter im Internet, hin.

Beim Kauf von Waren übers Internet, telefonisch, per Fax oder E-Mail greift die Gesetzgebung zum Fernabsatz. Das heißt unter anderem, der Verbraucher hat ein gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht. Wenig bekannt ist, dass der Kunde sein Widerrufsrecht auch schon vor dem Versand der Ware ausüben kann. Das hat für beide Seiten Vorteile: Der Händler muss die Ware gar nicht erst verschicken und spart so Aufwand und Kosten. Der Kunde hat ebenfalls weniger Aufwand - er muss die Ware nicht wieder zurückzuschicken - und muss nicht auf die Erstattung des Kaufpreises warten.

Ignoriert der Händler einen vor Warenversand ausgeübten Widerruf und schickt die Ware dennoch an den Käufer, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 (Aktenzeichen: 9 U 20/09). Die Koblenzer Richter sahen das Versenden der Ware trotz des erfolgten Widerspruchs als belästigende Werbung gegenüber dem Kunden an. Es sei dabei unerheblich, dass der Händler in diesem Fall ohne Absicht handelte, da die Bearbeitung automatisiert erfolgte, so das Gericht. Der Wettbewerbsverstoß setze kein Verschulden voraus.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden sich unter https://www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.
Über iclear (www.iclear.de):

iclear ist das Internet-Abrechnungssystem, das Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel schützt und die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang unterstützt. Mit dem iclear-Treuhandsystem können Käufer im Internet Waren einfach, bequem, sicher und ohne Zusatzkosten bezahlen. iclear vermittelt dabei zwischen den beteiligten Parteien, sorgt für eine transparente und für beide Seiten sichere Abwicklung. Es schafft so Vertrauen in den Online-Handel und die Bezahlung per Internet. Neben den banküblichen Bezahlwegen akzeptiert iclear auch die Abrechnung über Visa, Master Card und Online-Zahlverfahren wie giropay und sofortüberweisung. Bei entsprechender Marktakzeptanz werden weitere Zahlungsmöglichkeiten über das einzigartige Treuhandsystem abgewickelt. Aktuell können fast eine Million angemeldete iclear-Nutzer bei rund 5.000 angeschlossenen Internethändlern einkaufen. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim. Geschäftsführer der iclear GmbH sind Roman Eiber und Michael Sittek.
iclear
Michael Sittek
M2, 17
68161 Mannheim
0621 / 1234 69-60
0621 / 1234 69-69
www.iclear.de

Pressekontakt:
digit media
Herbert Grab
Schulberg 5
72124
Pliezhausen
herbert.grab@digitmedia-online.de
07127 57 07 10
http://digitmedia-online.de



Mannheim, 04. November 2009. Widerruft ein Kunde seine Online-Bestellung noch vor deren Auslieferung, muss der Händler die Lieferung stoppen. Geht die Ware dennoch raus, erfüllt dies den Tatbestand der "belästigenden Werbung".
Darauf weist iclear (www.iclear.de), der treuhänderische Zahlungsanbieter im Internet, hin.

Beim Kauf von Waren übers Internet, telefonisch, per Fax oder E-Mail greift die Gesetzgebung zum Fernabsatz. Das heißt unter anderem, der Verbraucher hat ein gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht. Wenig bekannt ist, dass der Kunde sein Widerrufsrecht auch schon vor dem Versand der Ware ausüben kann. Das hat für beide Seiten Vorteile: Der Händler muss die Ware gar nicht erst verschicken und spart so Aufwand und Kosten. Der Kunde hat ebenfalls weniger Aufwand - er muss die Ware nicht wieder zurückzuschicken - und muss nicht auf die Erstattung des Kaufpreises warten.

Ignoriert der Händler einen vor Warenversand ausgeübten Widerruf und schickt die Ware dennoch an den Käufer, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 (Aktenzeichen: 9 U 20/09). Die Koblenzer Richter sahen das Versenden der Ware trotz des erfolgten Widerspruchs als belästigende Werbung gegenüber dem Kunden an. Es sei dabei unerheblich, dass der Händler in diesem Fall ohne Absicht handelte, da die Bearbeitung automatisiert erfolgte, so das Gericht. Der Wettbewerbsverstoß setze kein Verschulden voraus.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

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