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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Unternehmen und Praxen richtig bewerten

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 15. August 2013 @ 14:30:47 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(349 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Ob freiberufliche Praxis, Anwaltskanzlei oder Familienbetrieb, wer den Wert seines Unternehmens bestimmen lassen will, sollte auf qualifizierte Sachverständige setzen. Frank Boos, Mitglied im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS), erklärt, welche Bewertungsmethode geeignet ist und wie Kunden sich absichern können.

"Die Unternehmensbewertung dient in der Regel der Ermittlung des Verkehrswertes", erklärt Dipl.-Kfm. Frank Boos, von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungen. "Es gibt unterschiedliche Gründe, warum eine Wertbestimmung sinnvoll ist. So ist zum Beispiel beim Verkauf oder Kauf eines Unternehmens bzw. einer Praxis, im Erbschafts- oder Schenkungsfall, bei Abänderungen eines Gesellschaftsvertrages oder auch der Ermittlung des Zugewinnsausgleiches im Falle einer Scheidung die Ermittlung des Verkehrswertes des Unternehmens respektive der Praxis wichtig."

Eine qualifizierte Unternehmensbewertung liefert eine objektivierte Grundlage zur Verkehrswertermittlung und erleichtert oft eine nachvollziehbare Preisfindung. Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben mit einem entsprechenden Gutachten eine qualifizierte Verhandlungsbasis. Auch Gerichte ziehen im Streitfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Unternehmensbewertung heran. Diese besitzen nachweislich eine hohe Qualifikation und verpflichten sich durch ihre Bestellung und Vereidigung zu unparteiischer und unabhängiger Gutachtenerstellung. Auch müssen sie sich laufend fortbilden und unterliegen regelmäßigen Überprüfungen durch ihre Bestellungskörperschaften. "Die Auftragsvergabe ist bei den Sachverständigen höchst unterschiedlich, in unserem Sachverständigenbüro werden rund 70 % der Gutachten privat beauftragt. Gut 30 % der Beauftragungen erfolgen über die Gerichte und hier ist wiederum zu 70 % die streitige Höhe des Zugewinnausgleiches Anlass für den Rechtsstreit", erklärt Boos.

Doch wie sieht die richtige Methodenwahl bei der Bewertung aus und welche Kriterien sind zu beachten? "Heute wird für die Bewertung freiberuflicher Praxen in erster Linie das so genannte modifizierte Ertragswertverfahren für die betriebswirtschaftliche Bewertung verwendet. Diese Methode berücksichtigt alle relevanten Parameter zur Ermittlung des Wertes. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen von 2011 dieses Verfahren als angemessene Bewertungsmethode seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt", erklärt der Sachverständige Boos. Mit dieser Rechtsprechung, die insbesondere für freiberufliche Praxen relevant ist, ändern sich entscheidende Punkte: So ist aus Sicht des Bundesgerichtshofes (BGH) kein Umsatz- und reines Ertragswertverfahren für die Bewertung freiberuflicher Praxen mehr möglich.
Zu berücksichtigen ist beispielsweise der individuelle Unternehmerlohn. Starre Multiplikatoren fallen weg und werden durch eine Individualanalyse ersetzt.

"Eine Unternehmensbewertung beginnt immer mit einem Ortstermin. Hier wird das Unternehmen bzw. die Praxis besichtigt", erklärt Boos. Denn die Bewertung unterscheidet auch zwischen der Unternehmensgröße und -struktur. Beispielsweise sind freiberufliche Praxen sowie auch partiell kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU) oftmals eher personengebunden, während die Personenabhängigkeit mit zunehmender Unternehmensgröße in der Regel abnimmt. Dies gilt es bei der Bewertungsmethodik klar herauszuarbeiten und entsprechend zu würdigen. Als Beispiel nennt der Sachverständige Boos eine Arztpraxis, in der das Vertrauensverhältnis zum Arzt eine besonders stark ausgeprägte Personenabhängigkeit darstellt. Diese nimmt allerdings auch mit wachsender Praxisgröße ab und kann bei großen Praxen oder medizinischen Versorgungszentren auch vollständig zu vernachlässigen sein. Wechselt hier der Inhaber, so ist dies entsprechend über die Wahl des Bewertungsverfahrens zu berücksichtigen und zu berechnen - anders als bei einem Unternehmen, dessen Unternehmenswert auch dann bestehen bleibt, wenn die Geschäftsführung wechselt.

"Dies hat der Bundesgerichtshof erkannt und insbesondere berücksichtigt, denn gerade bei einer Praxisbewertung sind die individuellen Praxisverhältnisse einzubeziehen", so Boos.

Im Rahmen der Praxis- und Unternehmensbewertung werden auch besonders Standort, zum Beispiel Großstadt oder ländliche Gegend, Wettbewerbssituation und die Zielgruppe gewürdigt. Bei der Bewertung von Unternehmen (welche relativ personenunabhängig sind) greift in erster Linie das klassische Ertragswertverfahren. Hier ist die gesamtunternehmerische Situation einschließlich der Zukunftsentwicklung und Planung, beispielsweise neuer Absatzmöglichkeiten, zu berücksichtigen, soweit diese am Bewertungsstichtag bekannt sind. "Bei der Bewertung werden nicht nur die Ist-Faktoren wie aktuelles Umsatzvolumen, Standort, Investitionsvolumen, Gesellschaftsform etc. als Basisdaten erhoben, sondern es wird auch eine Zukunftsprognose zum Bewertungsstichtag erstellt. Hierzu zählen das zu erwartende Wachstum, die Risikoeinschätzung und -berechnung, eine Zukunftsprognose und auch die zu erwartende Ertragssteuerbelastung in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation", erläutert Boos. "Es bedarf daher einer genauen und detaillierten Analyse aller Faktoren, damit ein Unternehmenswert objektiviert und für einen Dritten nachvollziehbar ermittelt werden kann."

Und die Kosten? Sachverständige werden im Rahmen einer Gebührentabelle tätig, die an die Steuerberatungsgebühr angelehnt ist. Je nach Region liegt der Stundensatz zwischen 150,- und 250,- Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der zeitliche Umfang ist auch stark abhängig von der Unternehmensgröße und der Ausgestaltung des Bewertungsauftrages.


Kontakt

Pfeffer & Boos Partnerschaftsgesellschaft
Dipl.-Kfm. Frank Boos
Ötigheimer Weg 20
76437 Rastatt
Tel.: 07222 48355
Fax.: 07222 49155
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www.pfeffer-boos.de
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Willi Schmidbauer
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10117 Berlin
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Ob freiberufliche Praxis, Anwaltskanzlei oder Familienbetrieb, wer den Wert seines Unternehmens bestimmen lassen will, sollte auf qualifizierte Sachverständige setzen. Frank Boos, Mitglied im Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS), erklärt, welche Bewertungsmethode geeignet ist und wie Kunden sich absichern können.

"Die Unternehmensbewertung dient in der Regel der Ermittlung des Verkehrswertes", erklärt Dipl.-Kfm. Frank Boos, von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Betriebsunterbrechungen. "Es gibt unterschiedliche Gründe, warum eine Wertbestimmung sinnvoll ist. So ist zum Beispiel beim Verkauf oder Kauf eines Unternehmens bzw. einer Praxis, im Erbschafts- oder Schenkungsfall, bei Abänderungen eines Gesellschaftsvertrages oder auch der Ermittlung des Zugewinnsausgleiches im Falle einer Scheidung die Ermittlung des Verkehrswertes des Unternehmens respektive der Praxis wichtig."

Eine qualifizierte Unternehmensbewertung liefert eine objektivierte Grundlage zur Verkehrswertermittlung und erleichtert oft eine nachvollziehbare Preisfindung. Sowohl Käufer als auch Verkäufer haben mit einem entsprechenden Gutachten eine qualifizierte Verhandlungsbasis. Auch Gerichte ziehen im Streitfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Unternehmensbewertung heran. Diese besitzen nachweislich eine hohe Qualifikation und verpflichten sich durch ihre Bestellung und Vereidigung zu unparteiischer und unabhängiger Gutachtenerstellung. Auch müssen sie sich laufend fortbilden und unterliegen regelmäßigen Überprüfungen durch ihre Bestellungskörperschaften. "Die Auftragsvergabe ist bei den Sachverständigen höchst unterschiedlich, in unserem Sachverständigenbüro werden rund 70 % der Gutachten privat beauftragt. Gut 30 % der Beauftragungen erfolgen über die Gerichte und hier ist wiederum zu 70 % die streitige Höhe des Zugewinnausgleiches Anlass für den Rechtsstreit", erklärt Boos.

Doch wie sieht die richtige Methodenwahl bei der Bewertung aus und welche Kriterien sind zu beachten? "Heute wird für die Bewertung freiberuflicher Praxen in erster Linie das so genannte modifizierte Ertragswertverfahren für die betriebswirtschaftliche Bewertung verwendet. Diese Methode berücksichtigt alle relevanten Parameter zur Ermittlung des Wertes. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen von 2011 dieses Verfahren als angemessene Bewertungsmethode seiner Rechtsprechung zu Grunde gelegt", erklärt der Sachverständige Boos. Mit dieser Rechtsprechung, die insbesondere für freiberufliche Praxen relevant ist, ändern sich entscheidende Punkte: So ist aus Sicht des Bundesgerichtshofes (BGH) kein Umsatz- und reines Ertragswertverfahren für die Bewertung freiberuflicher Praxen mehr möglich.
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"Dies hat der Bundesgerichtshof erkannt und insbesondere berücksichtigt, denn gerade bei einer Praxisbewertung sind die individuellen Praxisverhältnisse einzubeziehen", so Boos.

Im Rahmen der Praxis- und Unternehmensbewertung werden auch besonders Standort, zum Beispiel Großstadt oder ländliche Gegend, Wettbewerbssituation und die Zielgruppe gewürdigt. Bei der Bewertung von Unternehmen (welche relativ personenunabhängig sind) greift in erster Linie das klassische Ertragswertverfahren. Hier ist die gesamtunternehmerische Situation einschließlich der Zukunftsentwicklung und Planung, beispielsweise neuer Absatzmöglichkeiten, zu berücksichtigen, soweit diese am Bewertungsstichtag bekannt sind. "Bei der Bewertung werden nicht nur die Ist-Faktoren wie aktuelles Umsatzvolumen, Standort, Investitionsvolumen, Gesellschaftsform etc. als Basisdaten erhoben, sondern es wird auch eine Zukunftsprognose zum Bewertungsstichtag erstellt. Hierzu zählen das zu erwartende Wachstum, die Risikoeinschätzung und -berechnung, eine Zukunftsprognose und auch die zu erwartende Ertragssteuerbelastung in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation", erläutert Boos. "Es bedarf daher einer genauen und detaillierten Analyse aller Faktoren, damit ein Unternehmenswert objektiviert und für einen Dritten nachvollziehbar ermittelt werden kann."

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