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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Vollstreckung deutscher Titel in den US - USAG24, Inc

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 10. Juni 2010 @ 03:08:17 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Deutsche haben oft einen deutschen und nach deutschem Recht durchsetzbaren Titel vor dem zuständigen deutschen Gericht erstritten...

Deutsche haben oft einen deutschen und nach deutschem Recht durchsetzbaren Titel vor dem zuständigen deutschen Gericht erstritten.

Fraglich ist jedoch, was dieser Titel wert ist, wenn der Schuldner in den USA wohnhaft ist und in Deutschland kein oder kein nennenswertes Vermögen hat. Ist der Titel gegen ein in den USA Lebenden, dann ist die Durchsetzung des Titels zwar nicht ganz unmöglich, kann allerdings schwierig sein, da sich die Durchsetzung und das anwendbare Recht U.S. Bundesstaatenrecht ist. D.h. jeder USA Bundesstaat hat sein eigenes Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz. Manche Staaten erkennen ausländische Zahlungstitel gar nicht an, andere nur unter ganz speziellen Voraussetzungen.
If you have a German judgment and the Defendant lives in the United States in order to enforce the judgment and to collect, your foreign judgment must be recognized in the United States. This unfortunately sounds easier than it is done because not all states in the U.S. have enacted the so called UFMJRA. If you want to enforce your German judgment in the U.S. in a state that has not enacted the UFMJRA, your only basis is a claim based on common law rules.

Facts that you need to know:

1. There is no agreement btw Germany and the U.S. regarding the enforceability of a German judgment. Consequently, a new action with the court having jurisdiction over the residence of the defendant must be filed.

2. In order to obtain a judicial recognition of the judgment from the American court, the following requirements must be met:

Certified copy of the German judgment along with an Apostille based on the Hague Convention: To be obtained from the court in Germany, German state law apply.

Permissible/authorized German judgments: Generally accepted German judgments by American courts


Final judgments;
Judgments by default;
Judgments regarding costs;
Order regarding alimony for minors;
Writ of execution; and
Judicial settlements and private settlements
Judgment must require payment

3. Special procedures for payment judgments under the Uniform Foreign Money Judgment Recognition Act (UFMJRA) must be followed:

The UFMJRA applies to 30 states in the United States. This means that some states have not enacted a UFMJRA and the basis for recognizing a foreign judgment is common law.

Should the state in which the Defendant resides has enacted the UFMJRA, the consequence for you is that the Defendant can only allege the following defenses:

- The German court did not have jurisdiction over the matter, §4 of the UFMJRA.

- The judgment is not legally binding or final yet as it still can be appealed.

- The Defendant could not defend himself, §4 of the UFMJRA.

- The recognition of the foreign judgment would violate "ordre public" / public policy, which means that the foreign process must have been fair and objective, §4 of the UFMJRA:

The statement of claim must have had an English translation attached or at least a letter that summarized the content of the documents and that states important dates and deadlines. This is not necessary if a German attorney represented the Defendant.

4. U.S. courts usually do not examine if the claim is reasonable if the above requirements are met. It is only necessary that the American court thinks that the German court had jurisdiction over the dispute. Additionally, the American court will examine if there was a sufficient relationship between the Defendant and the German court.

5. The Defendant usually receives 30 days to raise objections against the enforcement of the German judgment. If there are no timely objections, the U.S. court can recognized the German judgment as enforceable, which can be enforced the same way as an American judgment would be enforced without having to notify the former Defendant.

6. Attorney fees and court fees: U.S. law is applicable. Former plaintiff may ask for interests in the amount of 5-10% from the time of the German judgment until the U.S. court recognizes the German judgment and declares it enforceable under U.S. law.

www.usag24-group.com
www.usag24.com
Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der USAG24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
US AG 24, Inc
Michael Olaf Schuett
Friedrichstr 50
10117 Berlin
+49 30 9789 5154

www.usag24.com

Pressekontakt:
USAG24, Inc
MIchael Olaf Schuett
Friedrichstr 50
10117
Berlin
info@usag24.com
+49 30 80932893
http://usag24.com



Deutsche haben oft einen deutschen und nach deutschem Recht durchsetzbaren Titel vor dem zuständigen deutschen Gericht erstritten...

Deutsche haben oft einen deutschen und nach deutschem Recht durchsetzbaren Titel vor dem zuständigen deutschen Gericht erstritten.

Fraglich ist jedoch, was dieser Titel wert ist, wenn der Schuldner in den USA wohnhaft ist und in Deutschland kein oder kein nennenswertes Vermögen hat. Ist der Titel gegen ein in den USA Lebenden, dann ist die Durchsetzung des Titels zwar nicht ganz unmöglich, kann allerdings schwierig sein, da sich die Durchsetzung und das anwendbare Recht U.S. Bundesstaatenrecht ist. D.h. jeder USA Bundesstaat hat sein eigenes Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetz. Manche Staaten erkennen ausländische Zahlungstitel gar nicht an, andere nur unter ganz speziellen Voraussetzungen.
If you have a German judgment and the Defendant lives in the United States in order to enforce the judgment and to collect, your foreign judgment must be recognized in the United States. This unfortunately sounds easier than it is done because not all states in the U.S. have enacted the so called UFMJRA. If you want to enforce your German judgment in the U.S. in a state that has not enacted the UFMJRA, your only basis is a claim based on common law rules.

Facts that you need to know:

1. There is no agreement btw Germany and the U.S. regarding the enforceability of a German judgment. Consequently, a new action with the court having jurisdiction over the residence of the defendant must be filed.

2. In order to obtain a judicial recognition of the judgment from the American court, the following requirements must be met:

Certified copy of the German judgment along with an Apostille based on the Hague Convention: To be obtained from the court in Germany, German state law apply.

Permissible/authorized German judgments: Generally accepted German judgments by American courts


Final judgments;
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Judgments regarding costs;
Order regarding alimony for minors;
Writ of execution; and
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3. Special procedures for payment judgments under the Uniform Foreign Money Judgment Recognition Act (UFMJRA) must be followed:

The UFMJRA applies to 30 states in the United States. This means that some states have not enacted a UFMJRA and the basis for recognizing a foreign judgment is common law.

Should the state in which the Defendant resides has enacted the UFMJRA, the consequence for you is that the Defendant can only allege the following defenses:

- The German court did not have jurisdiction over the matter, §4 of the UFMJRA.

- The judgment is not legally binding or final yet as it still can be appealed.

- The Defendant could not defend himself, §4 of the UFMJRA.

- The recognition of the foreign judgment would violate "ordre public" / public policy, which means that the foreign process must have been fair and objective, §4 of the UFMJRA:

The statement of claim must have had an English translation attached or at least a letter that summarized the content of the documents and that states important dates and deadlines. This is not necessary if a German attorney represented the Defendant.

4. U.S. courts usually do not examine if the claim is reasonable if the above requirements are met. It is only necessary that the American court thinks that the German court had jurisdiction over the dispute. Additionally, the American court will examine if there was a sufficient relationship between the Defendant and the German court.

5. The Defendant usually receives 30 days to raise objections against the enforcement of the German judgment. If there are no timely objections, the U.S. court can recognized the German judgment as enforceable, which can be enforced the same way as an American judgment would be enforced without having to notify the former Defendant.

6. Attorney fees and court fees: U.S. law is applicable. Former plaintiff may ask for interests in the amount of 5-10% from the time of the German judgment until the U.S. court recognizes the German judgment and declares it enforceable under U.S. law.

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