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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Änderungen mit Folgen

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 13. März 2013 @ 10:07:00 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Das ElektroG wird neue Rahmenbedingungen für alle Akteure mit sich bringen

Der Countdown läuft: Bis zum 14. Februar 2014 muss die europäische Elektroaltgeräte-Richtlinie, die WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment), in deutsches Recht umgesetzt sein. Ob die Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes (ElektroG) noch in dieser Legislaturperiode über die Bühne gehen wird, steht noch in den Sternen. Aber auch wenn es noch eine kleine Schonfrist geben sollte, bis das neue ElektroG in Kraft tritt, sollte niemand die Hände in den Schoß legen - denn es kommen viele Änderungen auf die Marktakteure zu. Wir haben die wichtigsten Änderungen in einer Übersicht für Sie zusammengestellt.

Einige der Änderungen im ElektroG sind durch die Umsetzung der neuen RoHS-Richtlinie nötig geworden. Bisher werden die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten durch den § 5 des ElektroG umgesetzt. Allerdings habe der Regelungsumfang der RoHS-Novelle deutlich zugenommen, sodass dafür eine eigenständige Verordnung notwendig sei, begründet das BMU in seinem Entwurf für die nagelneue Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, oder kurz ElektroStoffV genannt. Dadurch erhofft sich das Ministerium auch mehr Klarheit für die Anwender zu schaffen. Dadurch fällt der § 5 ElektroG zwar weg, es kommt allerdings nicht zu einer Entlastung für die Wirtschaft oder die Verwaltung, da die Regelung wortwörtlich in die ElektroStoffV übernommen wird.

Gewerbliche Sammlung von Elektroaltgeräten strikt verboten

Nicht nur die neue RoHS-Richtlinie, auch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) führt zu Folgeänderungen im ElektroG. Der heiß umstrittene § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG untersagt sowohl die gemeinnützige als auch die gewerbliche Sammlung (z.B. durch Schrotthändler) von "gefährlichen Abfällen". Der neu formulierte § 9 Abs. 9 ElektroG bringt dieses Verbot der Sammlung von Elektroaltgeräten deutlich zum Ausdruck. Die Neuregelung könnte vor allem kleinere gewerbliche Sammler massiv beeinträchtigen.

Klarstellend wurde nämlich geregelt, dass die Erfassung der Geräte nunmehr ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) sowie durch die Vertreiber und Hersteller von Neugeräten beziehungsweise durch beauftragte Dritte durchgeführt werden darf. Das gilt für die Abholung von Altgeräten aus den privaten Haushalten sowie auch bei B2C- und B2B-Altgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Allerdings dürfen Besitzer von Altgeräten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, nach wie vor direkt private Entsorgungsunternehmen mit der Erfassung und Verwertung der Geräte beauftragen.

Dadurch haben die örE beziehungsweise die unteren Abfallbehörden je nach landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen die Möglichkeit, eigenständige Wege eines Vorgehens gegen dieses in Zukunft illegale Verhalten zu gehen. Das Vorgehen gegen bereits aktive Sammlung von Elektroaltgeräten und die Ahndung kann unter Umständen auch sehr schnell gehen. Denn dadurch, dass gewerbliche Sammlungen künftig per se unzulässig sind, können sie nicht Gegenstand einer Anzeige sein und bedürften damit auch keiner Prüfung durch die zuständigen Behörden. Dadurch werden vermutlich die kleinen und kleinsten gewerblichen Schrottsammler aus dem Markt gedrängt werden.

Anwendungsbereich wird ausgeweitet - neue Gerätekategorien

Eine andere wesentliche Neuerung im neuen ElektroG wird sich wohl bei den Sammelsystemen am stärksten bemerkbar machen. Wird doch der Anwendungsbereich der Regelungen ausgeweitet. Innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Jahren muss die Änderung vom bisherigen geschlossenen Anwendungsbereich hin zum offenen Anwendungsbereich mit dann nur noch sechs Gerätekategorien vollzogen sein. Während heute oft noch umfangreiche Prüfungen erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Gerät dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfällt, sieht die Novelle der WEEE-Richtlinie nach der Übergangsfrist vor, dass grundsätzlich erst einmal alles in den dann offenen Anwendungsbereich fällt.

Die sechs neuen Kategorien werden wie folgt definiert:
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm² enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm)
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm)
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm)

Neue Ausnahmen werden neue praktische Probleme mit sich bringen

Nach der Übergangsfrist gilt aber auch eine Reihe von neuen, bislang nicht existenten Ausnahmen, die den dann offenen Anwendungsbereich wieder begrenzen sollen. Diese Ausnahmen müssen legal hieb- und stichfest definiert werden. Die Beweislast liegt beim Hersteller, der nachweisen muss, warum seine Produkte nicht im Anwendungsbereich des ElektroG liegen. Bislang liegt die Beweislast bei der Stiftung EAR. Welche praktischen Probleme diese neuen Ausnahmetatbestände in der Praxis mit sich bringen und welchen Effekt sie auf die neuen Sammelziele haben werden, bleibt abzuwarten.

Weitere Herausforderungen werden sich zum Beispiel durch die Aufnahme der Photovoltaik-Module in den Anwendungsbereich ergeben. So beispielsweise die Frage nach der Einbindung in die Abholkoordination oder nach der Zuordnung zu den Sammelgruppen. Die Sammelsysteme werden somit höchstwahrscheinlich einiges umstellen müssen.

Händler zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet

"Künftig müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Sammlung mehr anstrengen." Mit diesen Worten kommentierte der Berichterstatter des Europaparlaments, Karl-Heinz Florenz (CDU), Anfang 2012 die neue WEEE-Richtlinie. Das bedeutet auch für Händler mehr Anstrengungen. Denn es wird eine Rücknahmepflicht der Händler für Elektroaltgeräte geben, ohne dass Neugeräte gekauft werden müssen. Bei der 0:1-Rücknahmeverpflichtung des Handels für sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte geht es darum, gerade die Geräte zu erfassen, die sonst üblicherweise in der Restmülltonne landen.

Das trifft auf alle Geräte zu, die kleiner als 25 Zentimeter sind, und trifft alle Händler, die eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m² haben. Die zurückgenommenen Altgeräte müssen ja zunächst auch irgendwo gelagert werden können. Das könnte kleinere Händler durchaus vor Probleme stellen. Die Begrenzung der Gerätegröße ist unter anderem auch mit Blick auf diese Lagerprobleme vorgenommen worden. Eine Verpflichtung zur Rücknahme nur auf Großhändler zu beschränken, ist hingegen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

Höhere Quoten machen wesentlich größere Sammelanstrengungen nötig

Anstrengungen aller Art werden auch nötig sein, um die ambitionierten Sammel- und Verwertungsquoten von WEEE 2.0 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine konkrete Sammelquote einzuhalten. Das heißt auch, dass die Einhaltung der Sammelquoten den Mitgliedstaaten obliegt, nicht den Herstellern. Bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Sammelquote wie bisher pauschal 4 Kilogramm pro Kopf und Jahr. Ab dem 1. Januar 2016 wird die Quote auf 45 Prozent des Gesamtgewichts der Elektroaltgeräte erhöht. Ab 2019 sollen die Mitgliedstaaten 65 Prozent der Neugeräte der letzten drei Jahre oder alternativ 85 Prozent der anfallenden Elektroaltgeräte als Sammelziel erreichen.

Ab 2015 steigen daneben sowohl die Verwertungs- als auch die Recyclingquoten um jeweils 5 Prozent. In sechs Jahren sind für die neuen sechs Gerätekategorien noch höhere Quoten geplant. Für die Verwertung liegen diese dann zwischen 75 und 85 Prozent, für das Recycling zwischen 55 und 80 Prozent.

Auch wenn - was vielen Verbänden ein Dorn im Auge ist - noch ein paar Jahre ins Land gehen, bevor die neuen Quoten greifen, "dürfen wir jetzt nicht die Hände in den Schoß legen, sondern müssen uns auf den Weg machen, damit wir die Quoten auch wirklich erreichen". Das betonte Manfred Fahrner bereits im vergangenen Jahr in den recyclingnews. Der Vertriebsleiter der ALBA R-plus machte dabei eine einfache Rechnung auf, um zu verdeutlichen, dass Deutschland seine Sammelleistung verdoppeln muss. Mit den derzeitigen Sammelsystemen sei das aber kaum zu schaffen.

Die höheren Sammelquoten könnten den positiven Nebeneffekt haben, dass weniger E-Schrott über dunkle und illegale Kanäle in Entwicklungs- und Schwellenländer gelangt. Um illegale Verbringungen von Elektroaltgeräten zukünftig besser bekämpfen zu können, werden in der WEEE-Richtlinie auch Mindestanforderungen für die Verbringung festgelegt. Die Beweislast, dass es sich bei den für den Export bestimmten Geräten um "Gebrauchtgeräte" und nicht um "Altgeräte" ausführt, liegt künftig beim Exporteur und nicht mehr beim Zoll.

Novellierung des Elektrogesetzes bietet viel Stoff zum Nachdenken

Zwar wird allgemein erwartet, dass der Arbeitsentwurf, der die Novellierung des ElektroG einleiten soll, bald veröffentlicht werden soll. Aber weder das Bundesumweltministerium (BMU) noch die jetzige Bundesregierung werden versuchen, das neue Gesetz mit all seinen neuen Herausforderungen noch vor der Bundestagswahl mit aller Gewalt durchzuboxen. Denn wenn bis zur Wahl das Gesetz nicht durch alle Instanzen gegangen ist, würde es in die sogenannte Diskontinuität fallen. Das würde bedeuten, dass dann alles auf null zurückgestellt werden und man noch mal ganz von vorne anfangen müsste. Da das wohl niemand wirklich wollen kann, werden voraussichtlich bis zur Wahl nur die unverfänglichen Punkte abgehandelt. Wenn die neue Regierung in Amt und Würden ist, kann sie sich im Herbst dann sofort mit dem ElektroG befassen.

Noch haben alle beteiligten Kreise also die Chance, ihre Anliegen und Argumente dem BMU zu Gehör zu bringen. Zumal die Novellierung des Elektrogesetzes noch viel Stoff zum Nachdenken bietet. Das zeigt sich auch daran, dass das BMU den bereits für Dezember 2012 vorgesehenen Termin für die Vorlage seines Entwurfs mehrfach verschoben hat.

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Das ElektroG wird neue Rahmenbedingungen für alle Akteure mit sich bringen

Der Countdown läuft: Bis zum 14. Februar 2014 muss die europäische Elektroaltgeräte-Richtlinie, die WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment), in deutsches Recht umgesetzt sein. Ob die Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes (ElektroG) noch in dieser Legislaturperiode über die Bühne gehen wird, steht noch in den Sternen. Aber auch wenn es noch eine kleine Schonfrist geben sollte, bis das neue ElektroG in Kraft tritt, sollte niemand die Hände in den Schoß legen - denn es kommen viele Änderungen auf die Marktakteure zu. Wir haben die wichtigsten Änderungen in einer Übersicht für Sie zusammengestellt.

Einige der Änderungen im ElektroG sind durch die Umsetzung der neuen RoHS-Richtlinie nötig geworden. Bisher werden die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten durch den § 5 des ElektroG umgesetzt. Allerdings habe der Regelungsumfang der RoHS-Novelle deutlich zugenommen, sodass dafür eine eigenständige Verordnung notwendig sei, begründet das BMU in seinem Entwurf für die nagelneue Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, oder kurz ElektroStoffV genannt. Dadurch erhofft sich das Ministerium auch mehr Klarheit für die Anwender zu schaffen. Dadurch fällt der § 5 ElektroG zwar weg, es kommt allerdings nicht zu einer Entlastung für die Wirtschaft oder die Verwaltung, da die Regelung wortwörtlich in die ElektroStoffV übernommen wird.

Gewerbliche Sammlung von Elektroaltgeräten strikt verboten

Nicht nur die neue RoHS-Richtlinie, auch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) führt zu Folgeänderungen im ElektroG. Der heiß umstrittene § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG untersagt sowohl die gemeinnützige als auch die gewerbliche Sammlung (z.B. durch Schrotthändler) von "gefährlichen Abfällen". Der neu formulierte § 9 Abs. 9 ElektroG bringt dieses Verbot der Sammlung von Elektroaltgeräten deutlich zum Ausdruck. Die Neuregelung könnte vor allem kleinere gewerbliche Sammler massiv beeinträchtigen.

Klarstellend wurde nämlich geregelt, dass die Erfassung der Geräte nunmehr ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) sowie durch die Vertreiber und Hersteller von Neugeräten beziehungsweise durch beauftragte Dritte durchgeführt werden darf. Das gilt für die Abholung von Altgeräten aus den privaten Haushalten sowie auch bei B2C- und B2B-Altgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Allerdings dürfen Besitzer von Altgeräten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, nach wie vor direkt private Entsorgungsunternehmen mit der Erfassung und Verwertung der Geräte beauftragen.

Dadurch haben die örE beziehungsweise die unteren Abfallbehörden je nach landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen die Möglichkeit, eigenständige Wege eines Vorgehens gegen dieses in Zukunft illegale Verhalten zu gehen. Das Vorgehen gegen bereits aktive Sammlung von Elektroaltgeräten und die Ahndung kann unter Umständen auch sehr schnell gehen. Denn dadurch, dass gewerbliche Sammlungen künftig per se unzulässig sind, können sie nicht Gegenstand einer Anzeige sein und bedürften damit auch keiner Prüfung durch die zuständigen Behörden. Dadurch werden vermutlich die kleinen und kleinsten gewerblichen Schrottsammler aus dem Markt gedrängt werden.

Anwendungsbereich wird ausgeweitet - neue Gerätekategorien

Eine andere wesentliche Neuerung im neuen ElektroG wird sich wohl bei den Sammelsystemen am stärksten bemerkbar machen. Wird doch der Anwendungsbereich der Regelungen ausgeweitet. Innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Jahren muss die Änderung vom bisherigen geschlossenen Anwendungsbereich hin zum offenen Anwendungsbereich mit dann nur noch sechs Gerätekategorien vollzogen sein. Während heute oft noch umfangreiche Prüfungen erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Gerät dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfällt, sieht die Novelle der WEEE-Richtlinie nach der Übergangsfrist vor, dass grundsätzlich erst einmal alles in den dann offenen Anwendungsbereich fällt.

Die sechs neuen Kategorien werden wie folgt definiert:
1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm² enthalten
3. Lampen
4. Großgeräte (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm)
5. Kleingeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm)
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung > 50 cm)

Neue Ausnahmen werden neue praktische Probleme mit sich bringen

Nach der Übergangsfrist gilt aber auch eine Reihe von neuen, bislang nicht existenten Ausnahmen, die den dann offenen Anwendungsbereich wieder begrenzen sollen. Diese Ausnahmen müssen legal hieb- und stichfest definiert werden. Die Beweislast liegt beim Hersteller, der nachweisen muss, warum seine Produkte nicht im Anwendungsbereich des ElektroG liegen. Bislang liegt die Beweislast bei der Stiftung EAR. Welche praktischen Probleme diese neuen Ausnahmetatbestände in der Praxis mit sich bringen und welchen Effekt sie auf die neuen Sammelziele haben werden, bleibt abzuwarten.

Weitere Herausforderungen werden sich zum Beispiel durch die Aufnahme der Photovoltaik-Module in den Anwendungsbereich ergeben. So beispielsweise die Frage nach der Einbindung in die Abholkoordination oder nach der Zuordnung zu den Sammelgruppen. Die Sammelsysteme werden somit höchstwahrscheinlich einiges umstellen müssen.

Händler zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet

"Künftig müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Sammlung mehr anstrengen." Mit diesen Worten kommentierte der Berichterstatter des Europaparlaments, Karl-Heinz Florenz (CDU), Anfang 2012 die neue WEEE-Richtlinie. Das bedeutet auch für Händler mehr Anstrengungen. Denn es wird eine Rücknahmepflicht der Händler für Elektroaltgeräte geben, ohne dass Neugeräte gekauft werden müssen. Bei der 0:1-Rücknahmeverpflichtung des Handels für sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte geht es darum, gerade die Geräte zu erfassen, die sonst üblicherweise in der Restmülltonne landen.

Das trifft auf alle Geräte zu, die kleiner als 25 Zentimeter sind, und trifft alle Händler, die eine Verkaufsfläche von mehr als 400 m² haben. Die zurückgenommenen Altgeräte müssen ja zunächst auch irgendwo gelagert werden können. Das könnte kleinere Händler durchaus vor Probleme stellen. Die Begrenzung der Gerätegröße ist unter anderem auch mit Blick auf diese Lagerprobleme vorgenommen worden. Eine Verpflichtung zur Rücknahme nur auf Großhändler zu beschränken, ist hingegen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich.

Höhere Quoten machen wesentlich größere Sammelanstrengungen nötig

Anstrengungen aller Art werden auch nötig sein, um die ambitionierten Sammel- und Verwertungsquoten von WEEE 2.0 zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, eine konkrete Sammelquote einzuhalten. Das heißt auch, dass die Einhaltung der Sammelquoten den Mitgliedstaaten obliegt, nicht den Herstellern. Bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Sammelquote wie bisher pauschal 4 Kilogramm pro Kopf und Jahr. Ab dem 1. Januar 2016 wird die Quote auf 45 Prozent des Gesamtgewichts der Elektroaltgeräte erhöht. Ab 2019 sollen die Mitgliedstaaten 65 Prozent der Neugeräte der letzten drei Jahre oder alternativ 85 Prozent der anfallenden Elektroaltgeräte als Sammelziel erreichen.

Ab 2015 steigen daneben sowohl die Verwertungs- als auch die Recyclingquoten um jeweils 5 Prozent. In sechs Jahren sind für die neuen sechs Gerätekategorien noch höhere Quoten geplant. Für die Verwertung liegen diese dann zwischen 75 und 85 Prozent, für das Recycling zwischen 55 und 80 Prozent.

Auch wenn - was vielen Verbänden ein Dorn im Auge ist - noch ein paar Jahre ins Land gehen, bevor die neuen Quoten greifen, "dürfen wir jetzt nicht die Hände in den Schoß legen, sondern müssen uns auf den Weg machen, damit wir die Quoten auch wirklich erreichen". Das betonte Manfred Fahrner bereits im vergangenen Jahr in den recyclingnews. Der Vertriebsleiter der ALBA R-plus machte dabei eine einfache Rechnung auf, um zu verdeutlichen, dass Deutschland seine Sammelleistung verdoppeln muss. Mit den derzeitigen Sammelsystemen sei das aber kaum zu schaffen.

Die höheren Sammelquoten könnten den positiven Nebeneffekt haben, dass weniger E-Schrott über dunkle und illegale Kanäle in Entwicklungs- und Schwellenländer gelangt. Um illegale Verbringungen von Elektroaltgeräten zukünftig besser bekämpfen zu können, werden in der WEEE-Richtlinie auch Mindestanforderungen für die Verbringung festgelegt. Die Beweislast, dass es sich bei den für den Export bestimmten Geräten um "Gebrauchtgeräte" und nicht um "Altgeräte" ausführt, liegt künftig beim Exporteur und nicht mehr beim Zoll.

Novellierung des Elektrogesetzes bietet viel Stoff zum Nachdenken

Zwar wird allgemein erwartet, dass der Arbeitsentwurf, der die Novellierung des ElektroG einleiten soll, bald veröffentlicht werden soll. Aber weder das Bundesumweltministerium (BMU) noch die jetzige Bundesregierung werden versuchen, das neue Gesetz mit all seinen neuen Herausforderungen noch vor der Bundestagswahl mit aller Gewalt durchzuboxen. Denn wenn bis zur Wahl das Gesetz nicht durch alle Instanzen gegangen ist, würde es in die sogenannte Diskontinuität fallen. Das würde bedeuten, dass dann alles auf null zurückgestellt werden und man noch mal ganz von vorne anfangen müsste. Da das wohl niemand wirklich wollen kann, werden voraussichtlich bis zur Wahl nur die unverfänglichen Punkte abgehandelt. Wenn die neue Regierung in Amt und Würden ist, kann sie sich im Herbst dann sofort mit dem ElektroG befassen.

Noch haben alle beteiligten Kreise also die Chance, ihre Anliegen und Argumente dem BMU zu Gehör zu bringen. Zumal die Novellierung des Elektrogesetzes noch viel Stoff zum Nachdenken bietet. Das zeigt sich auch daran, dass das BMU den bereits für Dezember 2012 vorgesehenen Termin für die Vorlage seines Entwurfs mehrfach verschoben hat.

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