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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Rechtliche Betreuung - Was ist das?

Veröffentlicht am Freitag, dem 01. März 2013 @ 10:04:03 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 01.03.2013

Dass man irgendwann nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, kann jedem passieren - egal, ob durch Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt. Wer aber vertritt dann meine Interessen? Sind mein Ehepartner oder meine Verwandten automatisch berechtigt? Oder muss das Gericht einen Betreuer bestellen? Und falls ja: Wen werden die Richter als Betreuer aussuchen? Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Betreuung statt Entmündigung
Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann, für den bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. So sieht es das Gesetz vor - und zwar seit dem 1. Januar 1992. Damals wurde die Vormundschaft für Erwachsene abgeschafft und durch die so genannte Betreuung ersetzt. Die wird - anders als bei der früheren (vollständigen) Entmündigung - auf die Aufgabenkreise beschränkt, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

Vorsorgebevollmächtigung
Erforderlich ist eine Betreuung laut Gesetz dann nicht, wenn es eine Person gibt, die die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vorsorgebevollmächtigung für ihn besorgen kann. Möchten Sie also sicherstellen, dass Ihre Interessen im Falle des Falles z.B. vom Ehepartner oder vom Sohn/von der Tochter wahrgenommen werden, sollten Sie eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, solange Sie noch geschäftsfähig ist. Wenn dann der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit gekommen ist, kann der Bevollmächtigte die Rechtsgeschäfte für Sie im Rahmen der Vollmacht tätigen - ohne gerichtliche Aufsicht oder Abrechnungskontrolle. Für die Vorsorgevollmacht ist keine besondere Form vorgesehen, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden. Ein Tipp: Wenn Sie sichergehen wollen, dass die Vollmacht im Ernstfall zum Tragen kommt, sollten Sie sie beim Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Dieses Register wird vom Gericht immer abgefragt, bevor es einen Betreuer bestellt.

Betreuungsgericht
Existiert keine Vorsorgevollmacht, ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an. Das gilt auch, wenn die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben - z.B. auf die Gesundheitssorge - begrenzt ist. Dann wird die Betreuung für die übrigen Aufgabenbereiche, die Sie selbst nicht mehr wahrnehmen können - also z.B. für die Vermögenssorge -angeordnet. Bei der Bestellung muss das Gericht grundsätzlich auf Ihre Wünsche bezüglich der Person des Betreuers Rücksicht nehmen. Diesen Wunsch können Sie in einer sog. Betreuungsverfügung äußern, die auch noch errichtet werden kann, wenn Sie bereits geschäftsunfähig sind. Allerdings müssen Sie dabei noch in der Lage sein, Ihren Willen zu äußern. Schlagen Sie niemanden vor, der die Betreuung übernehmen soll, prüft das Gericht zunächst, ob aus Ihrem Familien- oder ggf. auch aus Ihrem Freundeskreis eine Person als sog ehrenamtlicher Betreuer in Frage kommt. Falls ja, würde dieser Betreuer die Betreuung unentgeltlich ausführen.

Berufsbetreuer
Nur wenn kein geeigneter anderer Betreuer zur Verfügung steht, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, der gegen eine Vergütung tätig wird. Als Berufsbetreuer bezeichnet das Gesetz denjenigen, der Betreuungen berufsmäßig führt. Die Berufsmäßigkeit muss vom Betreuungsgericht bei der Bestellung des Betreuers festgestellt werden. Sie liegt im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die Führung der Betreuung voraussichtlich mehr als 20 Wochenstunden beanspruchen wird. Auf eine bestimmte Ausbildung oder einen bestimmten Berufsabschluss kommt es laut ARAG Experten nicht an. Allerdings sollten Kenntnisse im rechtlichen und medizinischen Bereich, in Buchführung und im Umgang mit Behörden vorhanden sein, um berufsmäßig Betreuungen übernehmen zu können. Die verschiedenen Berufsverbände - so z.B. der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) oder der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) haben sich insoweit auf ein einheitliches Berufsbild verständigt. Der BdB führt außerdem ein Qualitätsregister, in dem Menschen mit Betreuungsbedarf oder deren Angehörige geeignete Betreuer suchen können (www.bdb-qr.de). Wer als Berufsbetreuer tätig ist, erhält eine Vergütungspauschale nach Stundensätzen, deren Einzelheiten im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt sind.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/versicherung-und-sicherheit

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 01.03.2013

Dass man irgendwann nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, kann jedem passieren - egal, ob durch Krankheit, einen Unfall oder altersbedingt. Wer aber vertritt dann meine Interessen? Sind mein Ehepartner oder meine Verwandten automatisch berechtigt? Oder muss das Gericht einen Betreuer bestellen? Und falls ja: Wen werden die Richter als Betreuer aussuchen? Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema.

Betreuung statt Entmündigung
Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann, für den bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. So sieht es das Gesetz vor - und zwar seit dem 1. Januar 1992. Damals wurde die Vormundschaft für Erwachsene abgeschafft und durch die so genannte Betreuung ersetzt. Die wird - anders als bei der früheren (vollständigen) Entmündigung - auf die Aufgabenkreise beschränkt, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

Vorsorgebevollmächtigung
Erforderlich ist eine Betreuung laut Gesetz dann nicht, wenn es eine Person gibt, die die Angelegenheiten des Betroffenen aufgrund einer Vorsorgebevollmächtigung für ihn besorgen kann. Möchten Sie also sicherstellen, dass Ihre Interessen im Falle des Falles z.B. vom Ehepartner oder vom Sohn/von der Tochter wahrgenommen werden, sollten Sie eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen, solange Sie noch geschäftsfähig ist. Wenn dann der Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit gekommen ist, kann der Bevollmächtigte die Rechtsgeschäfte für Sie im Rahmen der Vollmacht tätigen - ohne gerichtliche Aufsicht oder Abrechnungskontrolle. Für die Vorsorgevollmacht ist keine besondere Form vorgesehen, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden. Ein Tipp: Wenn Sie sichergehen wollen, dass die Vollmacht im Ernstfall zum Tragen kommt, sollten Sie sie beim Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Dieses Register wird vom Gericht immer abgefragt, bevor es einen Betreuer bestellt.

Betreuungsgericht
Existiert keine Vorsorgevollmacht, ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an. Das gilt auch, wenn die Vollmacht auf bestimmte Aufgaben - z.B. auf die Gesundheitssorge - begrenzt ist. Dann wird die Betreuung für die übrigen Aufgabenbereiche, die Sie selbst nicht mehr wahrnehmen können - also z.B. für die Vermögenssorge -angeordnet. Bei der Bestellung muss das Gericht grundsätzlich auf Ihre Wünsche bezüglich der Person des Betreuers Rücksicht nehmen. Diesen Wunsch können Sie in einer sog. Betreuungsverfügung äußern, die auch noch errichtet werden kann, wenn Sie bereits geschäftsunfähig sind. Allerdings müssen Sie dabei noch in der Lage sein, Ihren Willen zu äußern. Schlagen Sie niemanden vor, der die Betreuung übernehmen soll, prüft das Gericht zunächst, ob aus Ihrem Familien- oder ggf. auch aus Ihrem Freundeskreis eine Person als sog ehrenamtlicher Betreuer in Frage kommt. Falls ja, würde dieser Betreuer die Betreuung unentgeltlich ausführen.

Berufsbetreuer
Nur wenn kein geeigneter anderer Betreuer zur Verfügung steht, bestellt das Gericht einen Berufsbetreuer, der gegen eine Vergütung tätig wird. Als Berufsbetreuer bezeichnet das Gesetz denjenigen, der Betreuungen berufsmäßig führt. Die Berufsmäßigkeit muss vom Betreuungsgericht bei der Bestellung des Betreuers festgestellt werden. Sie liegt im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die Führung der Betreuung voraussichtlich mehr als 20 Wochenstunden beanspruchen wird. Auf eine bestimmte Ausbildung oder einen bestimmten Berufsabschluss kommt es laut ARAG Experten nicht an. Allerdings sollten Kenntnisse im rechtlichen und medizinischen Bereich, in Buchführung und im Umgang mit Behörden vorhanden sein, um berufsmäßig Betreuungen übernehmen zu können. Die verschiedenen Berufsverbände - so z.B. der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) oder der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) haben sich insoweit auf ein einheitliches Berufsbild verständigt. Der BdB führt außerdem ein Qualitätsregister, in dem Menschen mit Betreuungsbedarf oder deren Angehörige geeignete Betreuer suchen können (www.bdb-qr.de). Wer als Berufsbetreuer tätig ist, erhält eine Vergütungspauschale nach Stundensätzen, deren Einzelheiten im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt sind.

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