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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Schnee - wenn aus dem Spaß Ernst wird

Veröffentlicht am Dienstag, dem 11. Dezember 2012 @ 10:32:27 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 11.12.2012

Alle Jahre wieder freuen sich Große wie Kleine, wenn Petrus die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen lässt. Denn dann heißt es: Warm anziehen und schnell den Schlitten rausholen oder zu einer zünftigen Schneeballschlacht rüsten. Schön, wenn diese Winterfreuden ungetrübt bleiben. Was aber ist, wenn dabei jemand verletzt wird? Die ARAG Experten erläutern, wie es mit der Haftung für Schneeball und Co. aussieht.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Wer bei einer Schneeballschlacht den "Gegner" verletzt, muss für den Schaden aufkommen, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der "Täter" sein "Opfer" verletzen will, er also z.B. mit einem gefrorenen Schneeball bewusst auf die Augen des anderen zielt. Fahrlässigkeit ist nach dem Zivilrecht dagegen das "Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (siehe § 276 II Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Von Fahrlässigkeit dürfte bei einer Schneeballschlacht also auszugehen sein, wenn dem "Täter" bewusst ist, dass sein gefrorener Schneeball verletzen kann, er aber dennoch wirft und das Risiko einer Verletzung in Kauf nimmt.

Haftung von Kindern
War ein Kind der "Übeltäter", kommt es für die Frage der Haftung auf dessen Alter an: Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig, d.h. sie selbst können nicht haftbar gemacht werden. Unter Umständen müssen dann aber die Eltern für den Schaden einstehen. Die haben nach dem Gesetz nämlich eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Sprösslingen. Haben sie diese Pflicht nachweislich verletzt, müssen sie dem Verletzten seinen Schaden ersetzen. Ob das der Fall ist, hängt immer von der konkreten Situation, vom Alter des Kindes und von dessen Charakter ab - und wird von den Gerichten auch dementsprechend unterschiedlich bewertet. So genügt es z.B. laut einem Grundsatzurteil des BGH, ein 5 1/2 jähriges, normal entwickeltes Kind in regelmäßigen Abständen von höchsten 30 Minuten zu kontrollieren (VI ZR 51/08). Schon Kindern ab einem Alter von 4 Jahren gesteht die Rechtsprechung gewisse Freiräume zu, wenn die Eltern in kurzen Zeitabständen nach ihnen schauen (so u.a. der BGH, VI ZR 96/63). Auf jeden Fall werden Eltern aber nicht umhin kommen, ihr Kind eindringlich auf die Gefahren einer winterlichen Schneeballschlacht hinzuweisen! Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder nach dem Gesetz grundsätzlich deliktfähig, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit haben. Sie haften dann selbst für von ihnen verursachte Schäden. Solange ihnen die notwendige Einsichtsfähigkeit noch fehlt, sind wiederum die Eltern in der Haftung, wenn sie die Kinder nicht entsprechend beaufsichtigt bzw. über die Risiken einer Schneeballschlacht aufgeklärt haben.

Schneeballschlacht in der Schule
Eine Besonderheit gilt für Schneeballschlachten auf dem Schulhof: Hier kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Verletzungen auf, die im Eifer des Gefechts entstehen. Sie gelten solange als "schulbezogen", als der Verursacher sie nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Sogar die Schneeballschlacht an der Bushaltestelle außerhalb des Schulgeländes fällt noch unter den Schutz der Unfallversicherung, wie der BGH in einem Urteil entschied. Konkret hatten sich zwei Schüler an einer etwa 100 Meter von der Schule entfernten Bushaltestelle eine Schneeballschlacht geliefert, bei der einer der beiden am Auge verletzt wurde. Die Unfallversicherung wollte den "Übeltäter" später in Regress nehmen. Das lehnte der BGH aber ab: Die Verletzung habe aus einem schulischen Kontakt resultiert. Die Anspannung durch den Schulbesuch ende nicht mit dem Verlassen des Schulgeländes (VI ZR 212/07).

Ski und Rodel gut?
Was für die Schneeballschlacht gilt, ist auch zu beachten, wenn der Nachwuchs auf den Schlitten oder die Skier steigt: Je älter, erfahrener und einsichtsfähiger die Kinder sind, desto eher können sich auch mal alleine auf den Skihang oder die Rodelpiste gelassen werden. Ein 12 jähriges Kind darf also durchaus unbeaufsichtigt Skifahren, wenn es darin Übung hat, so das LG Ravensburg in einem Urteil (2 O 392/06). Was dann im entschiedenen Fall aber dazu führte, dass das Kind selbst für die Verletzungen einer anderen Skifahrerin haften musste, weil es sich nicht an die FIS-Regeln gehalten hatte. Kleinkinder sollten dagegen auf dem Schlitten oder den ersten Skier dauerhaft beaufsichtigt werden, damit es nicht zu folgenschweren Unfällen kommt.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/versicherung-und-sicherheit

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de



ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 11.12.2012

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Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Wer bei einer Schneeballschlacht den "Gegner" verletzt, muss für den Schaden aufkommen, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der "Täter" sein "Opfer" verletzen will, er also z.B. mit einem gefrorenen Schneeball bewusst auf die Augen des anderen zielt. Fahrlässigkeit ist nach dem Zivilrecht dagegen das "Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (siehe § 276 II Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Von Fahrlässigkeit dürfte bei einer Schneeballschlacht also auszugehen sein, wenn dem "Täter" bewusst ist, dass sein gefrorener Schneeball verletzen kann, er aber dennoch wirft und das Risiko einer Verletzung in Kauf nimmt.

Haftung von Kindern
War ein Kind der "Übeltäter", kommt es für die Frage der Haftung auf dessen Alter an: Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig, d.h. sie selbst können nicht haftbar gemacht werden. Unter Umständen müssen dann aber die Eltern für den Schaden einstehen. Die haben nach dem Gesetz nämlich eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Sprösslingen. Haben sie diese Pflicht nachweislich verletzt, müssen sie dem Verletzten seinen Schaden ersetzen. Ob das der Fall ist, hängt immer von der konkreten Situation, vom Alter des Kindes und von dessen Charakter ab - und wird von den Gerichten auch dementsprechend unterschiedlich bewertet. So genügt es z.B. laut einem Grundsatzurteil des BGH, ein 5 1/2 jähriges, normal entwickeltes Kind in regelmäßigen Abständen von höchsten 30 Minuten zu kontrollieren (VI ZR 51/08). Schon Kindern ab einem Alter von 4 Jahren gesteht die Rechtsprechung gewisse Freiräume zu, wenn die Eltern in kurzen Zeitabständen nach ihnen schauen (so u.a. der BGH, VI ZR 96/63). Auf jeden Fall werden Eltern aber nicht umhin kommen, ihr Kind eindringlich auf die Gefahren einer winterlichen Schneeballschlacht hinzuweisen! Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder nach dem Gesetz grundsätzlich deliktfähig, wenn sie die notwendige Einsichtsfähigkeit haben. Sie haften dann selbst für von ihnen verursachte Schäden. Solange ihnen die notwendige Einsichtsfähigkeit noch fehlt, sind wiederum die Eltern in der Haftung, wenn sie die Kinder nicht entsprechend beaufsichtigt bzw. über die Risiken einer Schneeballschlacht aufgeklärt haben.

Schneeballschlacht in der Schule
Eine Besonderheit gilt für Schneeballschlachten auf dem Schulhof: Hier kommt die gesetzliche Unfallversicherung für Verletzungen auf, die im Eifer des Gefechts entstehen. Sie gelten solange als "schulbezogen", als der Verursacher sie nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Sogar die Schneeballschlacht an der Bushaltestelle außerhalb des Schulgeländes fällt noch unter den Schutz der Unfallversicherung, wie der BGH in einem Urteil entschied. Konkret hatten sich zwei Schüler an einer etwa 100 Meter von der Schule entfernten Bushaltestelle eine Schneeballschlacht geliefert, bei der einer der beiden am Auge verletzt wurde. Die Unfallversicherung wollte den "Übeltäter" später in Regress nehmen. Das lehnte der BGH aber ab: Die Verletzung habe aus einem schulischen Kontakt resultiert. Die Anspannung durch den Schulbesuch ende nicht mit dem Verlassen des Schulgeländes (VI ZR 212/07).

Ski und Rodel gut?
Was für die Schneeballschlacht gilt, ist auch zu beachten, wenn der Nachwuchs auf den Schlitten oder die Skier steigt: Je älter, erfahrener und einsichtsfähiger die Kinder sind, desto eher können sich auch mal alleine auf den Skihang oder die Rodelpiste gelassen werden. Ein 12 jähriges Kind darf also durchaus unbeaufsichtigt Skifahren, wenn es darin Übung hat, so das LG Ravensburg in einem Urteil (2 O 392/06). Was dann im entschiedenen Fall aber dazu führte, dass das Kind selbst für die Verletzungen einer anderen Skifahrerin haften musste, weil es sich nicht an die FIS-Regeln gehalten hatte. Kleinkinder sollten dagegen auf dem Schlitten oder den ersten Skier dauerhaft beaufsichtigt werden, damit es nicht zu folgenschweren Unfällen kommt.

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
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