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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Berufstätig mit Kind

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 06. Dezember 2012 @ 11:12:03 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Wenn Ferien und Krankheit zur Herausforderung werden...

In immer mehr Familien sind beide Elternteile berufstätig: So waren bereits 2009 mehr als 70 Prozent der Mütter wieder im Job aktiv. Das erfordert eine hohe Flexibilität, vor allem, wenn die Kinder krank sind oder Ferienzeit ist. Doch wie lange dürfen Eltern den Nachwuchs pflegen, ohne Probleme mit dem Arbeitgeber zu bekommen? Und können sie die Kinder bei mangelnder Ferienbetreuung auch mal ins Büro mitnehmen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt berufstätigen Eltern einen Einblick in die gesetzlichen Bestimmungen.

Kinder und Job können eine schöne Ergänzung sein. Aber wehe, der gut organisierte Alltag gerät aus den Fugen: Gerade Krankheiten und Ferien stellen das Familienleben oft vor große Herausforderungen. Dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein Kraftakt für alle Beteiligten ist, bestätigen auch zahlreiche Statistiken: So verneinten 72 Prozent der Mütter und 68 Prozent der Väter die Frage des Instituts für Demoskopie Allensbach, ob sich Familie und Beruf gut miteinander vereinbaren lassen.

Betreuung von kranken Kindern
Liegt der Nachwuchs zuhause krank im Bett, gelten folgenden Regelungen: "Für erkrankte Kinder (aber auch Gerichtstermine, Todesfälle im engen Familienkreis oder die eigene Hochzeit) haben Arbeitnehmer nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf Sonderurlaub bei voller Vergütung", erklärt Dr. Daniel Rohlff, Rechtsexperte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Als Faustregel für die Dauer eines Sonderurlaubs wegen eines kranken Kindes gelten nach der Rechtsprechung fünf Tage - bei Teilzeitkräften anteilig entsprechend der Arbeitszeit. Eine Nacharbeit der ausgefallenen Arbeitszeit ist nicht erforderlich. Voraussetzung: Das Kind ist unter acht Jahre alt und im Haushalt lebt keine andere Person, die es betreuen kann (Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 10/92 und Az. AZR 834/76). Allerdings kann dies in Arbeits- und Tarifverträgen abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden.
Und was können betroffene Eltern tun, wenn die Krankheit länger dauert als der gewährte Sonderurlaub? "Dann ist die heimische Pflege des kranken Nachwuchses abhängig vom Versicherungsschutz", erläutert der D.A.S. Experte. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V): Kinder unter zwölf Jahren dürfen für einen bestimmten Zeitraum von einem Elternteil zu Hause betreut werden. Dafür ist ein ärztliches Attest notwendig und das Kind muss bei einem Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein. Während dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens bzw. maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Erst, wenn der Krankengeld-Antrag von der Krankenkasse genehmigt wurde, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Arbeitsfreistellung beim Arbeitgeber. Die Zahl der Betreuungstage richtet sich nach der Anzahl der Kinder in der Familie und reicht von zehn bis 25 Tagen pro gesetzlich versichertem Elternteil - für Alleinerziehende gilt die doppelte Anzahl. Aber: Die Freistellung mit Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht gleichzeitig ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB besteht oder wenn die fünf bezahlten Betreuungstage nach dieser Regelung bereits verbraucht sind. Beantragt der Arbeitnehmer Krankengeld und bleibt der Arbeit fern, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, kann der Arbeitgeber ihm diese Tage beim nächsten Mal von den Kinderbetreuungstagen abziehen!
"Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, ist auch eine Übertragung der Betreuungsansprüche möglich: Wenn etwa die Mutter beim kranken Nachwuchs bleibt, während der Vater weiter in die Arbeit geht", so der D.A.S. Jurist. Das gilt sowohl für verheiratete als auch unverheiratete Eltern. Eine solche Übertragung von Betreuungstagen setzt allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Sind alle Angebote erschöpft, der Nachwuchs leider immer noch nicht gesund, muss unbezahlter Urlaub beantragt werden. Wichtig: Für Beamte gelten andere Regelungen.

Ferien im Bürö
Die Kita geschlossen, die Sommerferien dauern noch drei Wochen, der Jahresurlaub aufgebraucht, Tagesmutter, Oma und Opa nicht verfügbar: Für die meisten berufstätigen Eltern keine unbekannte Situation. Muss oder darf der Nachwuchs jetzt mit ins Bürö "Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht", informiert der D.A.S. Rechtsexperte. Bietet das Unternehmen Mutter/Vater-Kind-Büros, sogenannte Kindermitbringtage in den Ferien oder gar eine Kinderbetreuung an, kann die Notfallzeit zumindest teilweise überbrückt werden. Doch grundsätzlich muss ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Die Mitnahme von Personen oder Gegenständen an den Arbeitsplatz, die ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit behindern oder sie erschweren, kann zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen. Und das Verhalten von Kindern ist nun mal nicht planbar - unabhängig vom Alter: Mal möchten sie im ungünstigen Moment mit Mama sprechen, haben Hunger oder langweilen sich einfach schrecklich. Dr. Rohlff warnt zudem: "So schwierig die Situation zu Hause auch sein mag - ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur Kündigung führen!" Liegt ein Notfall vor, weil etwa plötzlich die Betreuungsperson krank wird und das Kind zu klein ist, um alleine zu bleiben, können die Eltern unter Umständen bei ihrem Arbeitgeber eine Freistellung beantragen - aber dies ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten.
Daher der dringende Rat der D.A.S.: "Sprechen Sie offen mit Ihrem Chef über die Situation - vielleicht auch schon bevor die Ferienzeit beginnt. Versuchen Sie, einige Urlaubstage für Notfälle vorzuhalten oder bieten Ihrem Arbeitgeber an, die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen. Hier ist auch von Ihnen ein hohes Maß an Flexibilität gefordert!"
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Tipps für berufstätige Mütter

- Für erkrankte Kinder (aber auch Gerichtstermine, Todesfälle im engen Familienkreis oder die eigene Hochzeit) haben Arbeitnehmer nach § 616 BGB Anspruch auf Sonderurlaub bei voller Vergütung.

- Dauert die Krankheit länger als der gewährte Sonderurlaub, ist die heimische Pflege des kranken Nachwuchses abhängig vom Versicherungsschutz.

- Kinder unter zwölf Jahren dürfen für einen bestimmten Zeitraum von einem Elternteil zu Hause betreut werden. Wichtig: Ein ärztliches Attest ist notwendig und das Kind ist bei einem Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.

- Gesetzliche Regelungen über die Mitnahme des Nachwuchses ins Büro gibt es nicht.
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Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "D.A.S. Rechtsschutzversicherung" als Quelle an - vielen Dank!
Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613

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Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
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Wenn Ferien und Krankheit zur Herausforderung werden...

In immer mehr Familien sind beide Elternteile berufstätig: So waren bereits 2009 mehr als 70 Prozent der Mütter wieder im Job aktiv. Das erfordert eine hohe Flexibilität, vor allem, wenn die Kinder krank sind oder Ferienzeit ist. Doch wie lange dürfen Eltern den Nachwuchs pflegen, ohne Probleme mit dem Arbeitgeber zu bekommen? Und können sie die Kinder bei mangelnder Ferienbetreuung auch mal ins Büro mitnehmen? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt berufstätigen Eltern einen Einblick in die gesetzlichen Bestimmungen.

Kinder und Job können eine schöne Ergänzung sein. Aber wehe, der gut organisierte Alltag gerät aus den Fugen: Gerade Krankheiten und Ferien stellen das Familienleben oft vor große Herausforderungen. Dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein Kraftakt für alle Beteiligten ist, bestätigen auch zahlreiche Statistiken: So verneinten 72 Prozent der Mütter und 68 Prozent der Väter die Frage des Instituts für Demoskopie Allensbach, ob sich Familie und Beruf gut miteinander vereinbaren lassen.

Betreuung von kranken Kindern
Liegt der Nachwuchs zuhause krank im Bett, gelten folgenden Regelungen: "Für erkrankte Kinder (aber auch Gerichtstermine, Todesfälle im engen Familienkreis oder die eigene Hochzeit) haben Arbeitnehmer nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf Sonderurlaub bei voller Vergütung", erklärt Dr. Daniel Rohlff, Rechtsexperte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Als Faustregel für die Dauer eines Sonderurlaubs wegen eines kranken Kindes gelten nach der Rechtsprechung fünf Tage - bei Teilzeitkräften anteilig entsprechend der Arbeitszeit. Eine Nacharbeit der ausgefallenen Arbeitszeit ist nicht erforderlich. Voraussetzung: Das Kind ist unter acht Jahre alt und im Haushalt lebt keine andere Person, die es betreuen kann (Bundesarbeitsgericht Az. 2 AZR 10/92 und Az. AZR 834/76). Allerdings kann dies in Arbeits- und Tarifverträgen abweichend geregelt oder sogar ausgeschlossen werden.
Und was können betroffene Eltern tun, wenn die Krankheit länger dauert als der gewährte Sonderurlaub? "Dann ist die heimische Pflege des kranken Nachwuchses abhängig vom Versicherungsschutz", erläutert der D.A.S. Experte. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch (§ 45 SGB V): Kinder unter zwölf Jahren dürfen für einen bestimmten Zeitraum von einem Elternteil zu Hause betreut werden. Dafür ist ein ärztliches Attest notwendig und das Kind muss bei einem Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein. Während dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens bzw. maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Erst, wenn der Krankengeld-Antrag von der Krankenkasse genehmigt wurde, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Arbeitsfreistellung beim Arbeitgeber. Die Zahl der Betreuungstage richtet sich nach der Anzahl der Kinder in der Familie und reicht von zehn bis 25 Tagen pro gesetzlich versichertem Elternteil - für Alleinerziehende gilt die doppelte Anzahl. Aber: Die Freistellung mit Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht gleichzeitig ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB besteht oder wenn die fünf bezahlten Betreuungstage nach dieser Regelung bereits verbraucht sind. Beantragt der Arbeitnehmer Krankengeld und bleibt der Arbeit fern, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, kann der Arbeitgeber ihm diese Tage beim nächsten Mal von den Kinderbetreuungstagen abziehen!
"Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, ist auch eine Übertragung der Betreuungsansprüche möglich: Wenn etwa die Mutter beim kranken Nachwuchs bleibt, während der Vater weiter in die Arbeit geht", so der D.A.S. Jurist. Das gilt sowohl für verheiratete als auch unverheiratete Eltern. Eine solche Übertragung von Betreuungstagen setzt allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Sind alle Angebote erschöpft, der Nachwuchs leider immer noch nicht gesund, muss unbezahlter Urlaub beantragt werden. Wichtig: Für Beamte gelten andere Regelungen.

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Die Kita geschlossen, die Sommerferien dauern noch drei Wochen, der Jahresurlaub aufgebraucht, Tagesmutter, Oma und Opa nicht verfügbar: Für die meisten berufstätigen Eltern keine unbekannte Situation. Muss oder darf der Nachwuchs jetzt mit ins Bürö "Gesetzliche Regelungen dazu gibt es nicht", informiert der D.A.S. Rechtsexperte. Bietet das Unternehmen Mutter/Vater-Kind-Büros, sogenannte Kindermitbringtage in den Ferien oder gar eine Kinderbetreuung an, kann die Notfallzeit zumindest teilweise überbrückt werden. Doch grundsätzlich muss ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Die Mitnahme von Personen oder Gegenständen an den Arbeitsplatz, die ihn bei seiner beruflichen Tätigkeit behindern oder sie erschweren, kann zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führen. Und das Verhalten von Kindern ist nun mal nicht planbar - unabhängig vom Alter: Mal möchten sie im ungünstigen Moment mit Mama sprechen, haben Hunger oder langweilen sich einfach schrecklich. Dr. Rohlff warnt zudem: "So schwierig die Situation zu Hause auch sein mag - ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur Kündigung führen!" Liegt ein Notfall vor, weil etwa plötzlich die Betreuungsperson krank wird und das Kind zu klein ist, um alleine zu bleiben, können die Eltern unter Umständen bei ihrem Arbeitgeber eine Freistellung beantragen - aber dies ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten.
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
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- Für erkrankte Kinder (aber auch Gerichtstermine, Todesfälle im engen Familienkreis oder die eigene Hochzeit) haben Arbeitnehmer nach § 616 BGB Anspruch auf Sonderurlaub bei voller Vergütung.

- Dauert die Krankheit länger als der gewährte Sonderurlaub, ist die heimische Pflege des kranken Nachwuchses abhängig vom Versicherungsschutz.

- Kinder unter zwölf Jahren dürfen für einen bestimmten Zeitraum von einem Elternteil zu Hause betreut werden. Wichtig: Ein ärztliches Attest ist notwendig und das Kind ist bei einem Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert.

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