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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: OLG Bremen zu der Formulierung \'\'Voraussichtliche Versanddauer\'\'

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 22. November 2012 @ 18:05:24 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(358 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Die Angabe einer "voraussichtlichen Versanddauer" einer Lieferung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

In seinem Urteil vom 05.10.12 (Aktenzeichen: 2 U 49/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden, dass eine Angabe zu einer voraussichtlichen Versanddauer einer Lieferung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und daher abgemahnt werden kann.

Dieses Urteil dürfte von einiger Bedeutung für alle Internet- und sonstigen Versandhändler sein. Auch große Händler wie etwa Amazon sind selbstverständlich davon betroffen.
Bestimmte Formulierungen dürfen bei Fernabsatzgeschäften nicht mehr verwendet werden, wenn der Verkäufer keine Abmahnung (http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-filesharing.html) riskieren will. Betroffen sind Angaben, die dem Käufer eine unbestimmte Lieferdauer voraussagen. Im verhandelten Fall wurde auf der Internetplattform Amazon eine Versanddauer von 1-3 Tagen genannt.

Diese Beschreibung ist dem Urteil des OLG Bremen zufolge rechtswidrig. Das OLG änderte damit das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bremen).

Problematisch an diesem Sachverhalt ist, dass die Angabe zur Lieferdauer beim Einstellen eines Angebots auf der Webseite bereits vorformuliert ist, ohne dass der Verkäufer hierauf einen Einfluss hat. Nach dem Urteil des OLG müssen die Händler nun mit Abmahnungen rechnen, obgleich sie die Formulierung nicht ändern können.

Als Begründung für diese Rechtsauffassung stützt sich das OLG auf das Argument, die Angabe der Lieferdauer sei ein unwirksamer Bestandteil der AGB des Unternehmens.
Zunächst wurde festgestellt, dass es sich bei der fraglichen Angabe nicht um irgendeinen rechtlich irrelevanten Hinweis handelt, denn der Käufer kann ihn nur als verbindlich verstehen. Daher war der Hinweis als AGB-Bestandteil zu werten und unterfällt als solcher den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Unwirksamkeit besagter Formulierungen, weil sie sich auf unbestimmte Fristen ("1-3 Tage") beziehen. Der Händler schuldet für die Erbringung der Leistung jedoch klare Angaben, damit für den Käufer deutlich erkennbar ist, wann er mit seiner Ware rechnen kann.

Mit dieser Vorgehensweise soll verhindert werden, dass der Käufer Rechte verliert, die sich aus der Fristüberschreitung und somit aus einem Leistungsverzug ergeben können. Das sind Rechte aus den §§ 280, 281, 286, 323 und 326 BGB.

Wenn AGB diese Rechte "aushebeln" sollen, so sind sie unwirksam, weil das Klauselverbot des § 308 BGB dies so vorschreibt. Der Käufer muss daher den genauen Zeitpunkt berechnen können, ab dem der Händler mit der Leistung in Verzug gerät.

In der Vergangenheit hat die Rechtssprechung jedoch bereits unbestimmte Formulierungen zugelassen ("ungefähr", "ca.", "etc."). Denn hier kann der Käufer die Lieferzeit ausreichend genau ersehen, wenngleich er mit einer gewissen zeitlichen Schwankung rechnen muss. Die Fomulierung "Voraussichtlich" dagegen überlässt die Festlegung der subjektiven Ansicht des Händlers und eröffnet ihm damit einen zu großen Spielraum.

Als Konsequenz ist sie unwirksam und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Norm des § 271 BGB, welcher vorsieht, dass die Lieferung sofort zu erfolgen hat. Durch eine Mahnung könnte der Käufer den Verzug erreichen und ggf. Schadensersatz geltend machen - für den Fall, dass nicht "sofort" geliefert wird.

Die Händler werden sich nun überlegen müssen, wie sie die Versandangabe künftig handhaben wollen, zumal ja, wie bereits erwähnt, auf vielen Plattformen die rechtswidrige Formulierung automatisch generiert wird.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Weiß & Partner gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie nicht nur als Gewerbe professionelle Hilfe, auch als Freiberufler oder Privatperson werden Sie hier bestens beraten. Die Anwaltskanzlei Weiß & Partner bietet Ihnen Anwälte aus Esslingen (http://www.ratgeberrecht.eu), die Sie bundesweit betreuen.

Bildrechte: pixabay.com
Unsere Kanzlei konzentriert sich auf das Zivilrecht mit Schwerpunkt auf gewerblichen Rechtsschutz mit Bezug auf das Internet und neuer Medien. Selbstverständlich finden auch Einzelkaufleute, Existenzgründer sowie Privatpersonen Unterstützung.
Anwaltskanzlei Weiß & Partner
Frank Weiß
Katharinenstraße 16
73728 Esslingen
0711 88241006

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Tübinger Straße 6
70178 Stuttgart
presse@ersteseite.com
0711 - 12 89 69 60
http://www.ersteseite.com/



Die Angabe einer "voraussichtlichen Versanddauer" einer Lieferung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

In seinem Urteil vom 05.10.12 (Aktenzeichen: 2 U 49/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden, dass eine Angabe zu einer voraussichtlichen Versanddauer einer Lieferung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und daher abgemahnt werden kann.

Dieses Urteil dürfte von einiger Bedeutung für alle Internet- und sonstigen Versandhändler sein. Auch große Händler wie etwa Amazon sind selbstverständlich davon betroffen.
Bestimmte Formulierungen dürfen bei Fernabsatzgeschäften nicht mehr verwendet werden, wenn der Verkäufer keine Abmahnung (http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-filesharing.html) riskieren will. Betroffen sind Angaben, die dem Käufer eine unbestimmte Lieferdauer voraussagen. Im verhandelten Fall wurde auf der Internetplattform Amazon eine Versanddauer von 1-3 Tagen genannt.

Diese Beschreibung ist dem Urteil des OLG Bremen zufolge rechtswidrig. Das OLG änderte damit das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bremen).

Problematisch an diesem Sachverhalt ist, dass die Angabe zur Lieferdauer beim Einstellen eines Angebots auf der Webseite bereits vorformuliert ist, ohne dass der Verkäufer hierauf einen Einfluss hat. Nach dem Urteil des OLG müssen die Händler nun mit Abmahnungen rechnen, obgleich sie die Formulierung nicht ändern können.

Als Begründung für diese Rechtsauffassung stützt sich das OLG auf das Argument, die Angabe der Lieferdauer sei ein unwirksamer Bestandteil der AGB des Unternehmens.
Zunächst wurde festgestellt, dass es sich bei der fraglichen Angabe nicht um irgendeinen rechtlich irrelevanten Hinweis handelt, denn der Käufer kann ihn nur als verbindlich verstehen. Daher war der Hinweis als AGB-Bestandteil zu werten und unterfällt als solcher den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Unwirksamkeit besagter Formulierungen, weil sie sich auf unbestimmte Fristen ("1-3 Tage") beziehen. Der Händler schuldet für die Erbringung der Leistung jedoch klare Angaben, damit für den Käufer deutlich erkennbar ist, wann er mit seiner Ware rechnen kann.

Mit dieser Vorgehensweise soll verhindert werden, dass der Käufer Rechte verliert, die sich aus der Fristüberschreitung und somit aus einem Leistungsverzug ergeben können. Das sind Rechte aus den §§ 280, 281, 286, 323 und 326 BGB.

Wenn AGB diese Rechte "aushebeln" sollen, so sind sie unwirksam, weil das Klauselverbot des § 308 BGB dies so vorschreibt. Der Käufer muss daher den genauen Zeitpunkt berechnen können, ab dem der Händler mit der Leistung in Verzug gerät.

In der Vergangenheit hat die Rechtssprechung jedoch bereits unbestimmte Formulierungen zugelassen ("ungefähr", "ca.", "etc."). Denn hier kann der Käufer die Lieferzeit ausreichend genau ersehen, wenngleich er mit einer gewissen zeitlichen Schwankung rechnen muss. Die Fomulierung "Voraussichtlich" dagegen überlässt die Festlegung der subjektiven Ansicht des Händlers und eröffnet ihm damit einen zu großen Spielraum.

Als Konsequenz ist sie unwirksam und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Norm des § 271 BGB, welcher vorsieht, dass die Lieferung sofort zu erfolgen hat. Durch eine Mahnung könnte der Käufer den Verzug erreichen und ggf. Schadensersatz geltend machen - für den Fall, dass nicht "sofort" geliefert wird.

Die Händler werden sich nun überlegen müssen, wie sie die Versandangabe künftig handhaben wollen, zumal ja, wie bereits erwähnt, auf vielen Plattformen die rechtswidrige Formulierung automatisch generiert wird.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Anwaltskanzlei Weiß & Partner gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie nicht nur als Gewerbe professionelle Hilfe, auch als Freiberufler oder Privatperson werden Sie hier bestens beraten. Die Anwaltskanzlei Weiß & Partner bietet Ihnen Anwälte aus Esslingen (http://www.ratgeberrecht.eu), die Sie bundesweit betreuen.

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