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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: \'\'Kettenbefristung\'\' - Rechtsmissbrauch

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 01. August 2012 @ 17:04:19 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(369 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



"Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen."

Dies ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2012. Der 7. Senat des BAG entschied an diesem Tag 2 Verfahren, in denen die Klägerinnen Befristungskontrollklagen erhoben hatten.

Im Ergebnis hält das BAG übereinstimmend mit dem EuGH nach wie vor am Grundsatz fest, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - auch bei einer größeren Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge - wirksam ist. Zu prüfen ist ausschließlich, ob die letzte Befristungsabrede durch einen Sachgrund gedeckt ist. Allerdings ist eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen, im Rahmen welcher die Gesamtumstände, insbesondere Anzahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen, aufeinander folgenden Verträge, zu prüfen sind. Die Möglichkeit, Arbeitsverträge fortlaufend nacheinander zu befristen, darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt werden. Rechtsmissbrauch wird in diesem Zusammenhang allerdings nur ausnahmsweise anzunehmen sein. An die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind hohe Anforderungen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Klägerin aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen im Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 2007 als unwirksam erachtet. Die Klägerin war in diesem Fall nahezu durchgehend zur Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, eingesetzt. Obgleich bei der zuletzt angegriffenen Befristung der Sachgrund der Vertretung vorlag, entschied das BAG, dass die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen dafür spreche, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Vertretungsbefristung nach dem streitgegenständlichen Vortrag in diesem Fall rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde.

Hingegen wurde die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin abgewiesen. Das BAG sah hier bei einer Befristung zur Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers und der Gesamtdauer von 7 Jahren und 9 Monaten sowie der Anzahl von 4 Befristungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.

aus der Pressemitteilung 54/12 des BAG zu den
Urteilen vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10

Weiter Informationen erhalten Sie in der Würzburger Kanzlei Wagner + Gräf Rechtsanwälte (http://www.unsere-kanzlei.de) unter www.unsere-kanzlei.de (http://www.unsere-kanzlei.de)
Seit mehr als zwanzig Jahren stehen die Rechtsanwälte Wagner + Gräf für engagierte, professionelle Rechtsberatung und Prozessführung. Unsere Kanzlei mit Sitz in Würzburg wurde von Rechtsanwalt Gerhard Wagner im Jahr 1988 gegründet. Mit den Rechtsanwälten Dieter Gräf und Markus Thoni wurde die Kanzlei 1992 und 2001 um zusätzliche Kompetenzfelder erweitert. Wir vertreten Gesellschaften, Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.
Rechtsanwälte Wagner + Gräf
Gerhard Wagner
Theaterstraße 1
97070 Würzburg
0931 / 32 10 1-0

http://www.unsere-kanzlei.de

Pressekontakt:
KIM Krick Interactive Media GmbH
Martin Hesselbach
Mainparkring 4
97246 Eibelstadt
sams@krick-interactive.com
09303982350
http://krick-interactive.com



"Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen."

Dies ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.07.2012. Der 7. Senat des BAG entschied an diesem Tag 2 Verfahren, in denen die Klägerinnen Befristungskontrollklagen erhoben hatten.

Im Ergebnis hält das BAG übereinstimmend mit dem EuGH nach wie vor am Grundsatz fest, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG bei Vorliegen eines sachlichen Grundes - auch bei einer größeren Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge - wirksam ist. Zu prüfen ist ausschließlich, ob die letzte Befristungsabrede durch einen Sachgrund gedeckt ist. Allerdings ist eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen, im Rahmen welcher die Gesamtumstände, insbesondere Anzahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen, aufeinander folgenden Verträge, zu prüfen sind. Die Möglichkeit, Arbeitsverträge fortlaufend nacheinander zu befristen, darf nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt werden. Rechtsmissbrauch wird in diesem Zusammenhang allerdings nur ausnahmsweise anzunehmen sein. An die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sind hohe Anforderungen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Klägerin aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen im Zeitraum von Juli 1996 bis Dezember 2007 als unwirksam erachtet. Die Klägerin war in diesem Fall nahezu durchgehend zur Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, eingesetzt. Obgleich bei der zuletzt angegriffenen Befristung der Sachgrund der Vertretung vorlag, entschied das BAG, dass die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen dafür spreche, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Vertretungsbefristung nach dem streitgegenständlichen Vortrag in diesem Fall rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde.

Hingegen wurde die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin abgewiesen. Das BAG sah hier bei einer Befristung zur Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers und der Gesamtdauer von 7 Jahren und 9 Monaten sowie der Anzahl von 4 Befristungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.

aus der Pressemitteilung 54/12 des BAG zu den
Urteilen vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10

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