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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Veröffentlicht am Montag, dem 23. Juli 2012 @ 08:42:41 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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(NL/1020366607) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass doppelter Mietaufwand aufgrund eines berufsbedingten Umzugs in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer abziehbar ist.

Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels mietet ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie bereits in einer gemieteten Wohnung am bisherigen Arbeitsplatz. Aufgrund der Organisation des Umzuges kommt es zu einer Überschneidung der Mietverträge, weil der Arbeitnehmer bereits vier Monate vor dem tatsächlichen Umzug der Familie seine Tätigkeit bei dem neuen Arbeitnehmer beginnt. Die neue Wohnung hat eine Fläche von 165 m². Von dort fährt der Arbeitnehmer ab Beginn des neuen Mietvertrages täglich zur neuen Arbeitsstätte.

Rechtsprechung des BFH
Mit Rechtsprechung vom 13.07.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wegen eines Umzuges geleistete Mietzahlungen beruflich veranlasst sein können und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

In der Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer den Abzug als Werbungskosten für die Miete der Wohnung am neuen Arbeitsplatz, und zwar für den Zeitraum, in dem zwei Wohnungen unterhalten wurden. Das Finanzamt begrenzte hingegen den Werbekostenabzug auf die notwendigen Aufwendungen für eine Mietwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für eine 60 m² große Wohnung. Dem widersprach der BFH in dem oben genannten Urteil.

Der Steuerpflichtige begründet mit der Anmietung der Wohnung am neuen 
Arbeitsplatz zwar eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Im Rahmen dieser doppelten Haushaltsführung sind Mietzahlungen grundsätzlich nur für eine 60 m² große Wohnung abziehbar. Hier muss aber vorrangig der unbeschränkte Abzug der Mietzahlung als beruflich veranlasste Umzugskosten geprüft werden. Zu den beruflich veranlassten Umzugskosten können umzugsbedingte geleistete doppelte Mietzahlungen gehören, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung räumen und deshalb mit der Familie umziehen muss oder der Arbeitnehmer umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert. Abzugsfähig sind dann die Mietaufwendungen für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag begrenzt auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses und für die neue Wohnung bis zum Umzugstag der Familie. Die Abzugsbeschränkung für den Mietaufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (beschränkt für eine 60 m² große Wohnung) gilt für Mietaufwendungen während der Umzugsphase nicht.

Steuer-Tipp
Doppelte Mietaufwendungen bei beruflich veranlasstem Umzug stellen Umzugskosten dar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die neue Wohnung am neuen Arbeitsplatz bereits vor dem Umzugstag der Familie angemietet wird. Insoweit greift insbesondere nicht die Abzugsbeschränkung der doppelten Haushaltsführung hinsichtlich der Größe der Wohnung (60 m²).

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(NL/1020366607) Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass doppelter Mietaufwand aufgrund eines berufsbedingten Umzugs in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer abziehbar ist.

Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels mietet ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes. Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie bereits in einer gemieteten Wohnung am bisherigen Arbeitsplatz. Aufgrund der Organisation des Umzuges kommt es zu einer Überschneidung der Mietverträge, weil der Arbeitnehmer bereits vier Monate vor dem tatsächlichen Umzug der Familie seine Tätigkeit bei dem neuen Arbeitnehmer beginnt. Die neue Wohnung hat eine Fläche von 165 m². Von dort fährt der Arbeitnehmer ab Beginn des neuen Mietvertrages täglich zur neuen Arbeitsstätte.

Rechtsprechung des BFH
Mit Rechtsprechung vom 13.07.2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wegen eines Umzuges geleistete Mietzahlungen beruflich veranlasst sein können und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

In der Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer den Abzug als Werbungskosten für die Miete der Wohnung am neuen Arbeitsplatz, und zwar für den Zeitraum, in dem zwei Wohnungen unterhalten wurden. Das Finanzamt begrenzte hingegen den Werbekostenabzug auf die notwendigen Aufwendungen für eine Mietwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für eine 60 m² große Wohnung. Dem widersprach der BFH in dem oben genannten Urteil.

Der Steuerpflichtige begründet mit der Anmietung der Wohnung am neuen 
Arbeitsplatz zwar eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Im Rahmen dieser doppelten Haushaltsführung sind Mietzahlungen grundsätzlich nur für eine 60 m² große Wohnung abziehbar. Hier muss aber vorrangig der unbeschränkte Abzug der Mietzahlung als beruflich veranlasste Umzugskosten geprüft werden. Zu den beruflich veranlassten Umzugskosten können umzugsbedingte geleistete doppelte Mietzahlungen gehören, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Wohnung räumen und deshalb mit der Familie umziehen muss oder der Arbeitnehmer umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert. Abzugsfähig sind dann die Mietaufwendungen für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag begrenzt auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses und für die neue Wohnung bis zum Umzugstag der Familie. Die Abzugsbeschränkung für den Mietaufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (beschränkt für eine 60 m² große Wohnung) gilt für Mietaufwendungen während der Umzugsphase nicht.

Steuer-Tipp
Doppelte Mietaufwendungen bei beruflich veranlasstem Umzug stellen Umzugskosten dar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die neue Wohnung am neuen Arbeitsplatz bereits vor dem Umzugstag der Familie angemietet wird. Insoweit greift insbesondere nicht die Abzugsbeschränkung der doppelten Haushaltsführung hinsichtlich der Größe der Wohnung (60 m²).

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