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Pflichtabgaben in Rechnungen:

Datum: Montag, der 03. Mai 2010 @ 12:30:35 Thema: Deutsche Politik Infos

Allgemeine Umschreibungen reichen generell nicht aus

Essen, 03. Mai 2010****Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung sind Pflichtangaben, die in einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht fehlen dürfen. Dies ergibt sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV.

So ist der Tag der Ausstellung als Rechnungsdatum anzugeben. "Durch die einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechnung einmalig ist. Es ist nicht entscheidend, wie viele und welche Nummernkreise geschaffen werden. Dabei kann es sich insbesondere um eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen handeln. Ebenso können die Nummernkreise zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzt werden, z. B. nach Zeiträumen, Filialen oder Betriebsstätten", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Eine weitere notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung. Handelsüblich ist jede Bezeichnung, die im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendet wird, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen. Es ist wichtig, keine Sammelbezeichnungen anzuführen. Handelsübliche Sammelbezeichnungen genügen nur dann, wenn sich anhand der Angaben eindeutig feststellen lässt, welcher Steuersatz anzuwenden ist (z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren etc.). Allgemeine Umschreibungen reichen generell nicht aus. Im Einzelfall ist es allerdings nach wie vor stark umstritten, wie detailliert die Angaben sein müssen. Bei der Lieferung z. B. von Hardware muss auch die Seriennummer der Geräte mit angegeben werden, und zwar nur dann, wenn es einen Handelsbrauch gibt, Seriennummern einer bestimmten Produktkategorie auf Rechnungen anzugeben.

"Ist die Kontrolle von Seriennummern dagegen nicht möglich, weil entweder die Anzahl der Produkte zu groß ist, eine Seriennummer nur unter Verletzung eines Gewährleistungsspiegels ermittelt werden könnte oder dadurch das Produkt selbst beschädigt würde, dürfte es unverhältnismäßig sein, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu den Seriennummern zu beanstanden. Eine Festpreisrechnung ist für den Vorsteuerabzug schädlich, weil in aller Regel sämtliche Angaben zu den ausgeführten Leistungen fehlen. Falls aus Gründen der Planungssicherheit doch ein Festpreis vereinbart wird, muss angesichts des Vorsteuerabzuges eine detaillierte Rechnung über alle ausgeführten Arbeiten ausgestellt werden. Dabei ist ein Arbeitsnachweis über die geleisteten Arbeitsstunden auszuhändigen", so Steuerberaterin Bettina M. Rau.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://publicity-experte.de



Allgemeine Umschreibungen reichen generell nicht aus

Essen, 03. Mai 2010****Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung sind Pflichtangaben, die in einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht fehlen dürfen. Dies ergibt sich aus §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus §§ 33 und 34 UStDV.

So ist der Tag der Ausstellung als Rechnungsdatum anzugeben. "Durch die einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die jeweilige Rechnung einmalig ist. Es ist nicht entscheidend, wie viele und welche Nummernkreise geschaffen werden. Dabei kann es sich insbesondere um eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen handeln. Ebenso können die Nummernkreise zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzt werden, z. B. nach Zeiträumen, Filialen oder Betriebsstätten", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.

Eine weitere notwendige Mindestangabe in Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG ist die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung. Handelsüblich ist jede Bezeichnung, die im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendet wird, z. B. auch Markenartikelbezeichnungen. Es ist wichtig, keine Sammelbezeichnungen anzuführen. Handelsübliche Sammelbezeichnungen genügen nur dann, wenn sich anhand der Angaben eindeutig feststellen lässt, welcher Steuersatz anzuwenden ist (z. B. Baubeschläge, Büromöbel, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren etc.). Allgemeine Umschreibungen reichen generell nicht aus. Im Einzelfall ist es allerdings nach wie vor stark umstritten, wie detailliert die Angaben sein müssen. Bei der Lieferung z. B. von Hardware muss auch die Seriennummer der Geräte mit angegeben werden, und zwar nur dann, wenn es einen Handelsbrauch gibt, Seriennummern einer bestimmten Produktkategorie auf Rechnungen anzugeben.

"Ist die Kontrolle von Seriennummern dagegen nicht möglich, weil entweder die Anzahl der Produkte zu groß ist, eine Seriennummer nur unter Verletzung eines Gewährleistungsspiegels ermittelt werden könnte oder dadurch das Produkt selbst beschädigt würde, dürfte es unverhältnismäßig sein, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu den Seriennummern zu beanstanden. Eine Festpreisrechnung ist für den Vorsteuerabzug schädlich, weil in aller Regel sämtliche Angaben zu den ausgeführten Leistungen fehlen. Falls aus Gründen der Planungssicherheit doch ein Festpreis vereinbart wird, muss angesichts des Vorsteuerabzuges eine detaillierte Rechnung über alle ausgeführten Arbeiten ausgestellt werden. Dabei ist ein Arbeitsnachweis über die geleisteten Arbeitsstunden auszuhändigen", so Steuerberaterin Bettina M. Rau.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

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