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MyUSInc - Gründung einer S.E. Holdinggesellschaft

Datum: Montag, der 14. Mai 2012 @ 15:07:31 Thema: Deutsche Politik Infos

Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung können eine gemeinsame Holding-SE bilden (Art. 2 Abs. 2 SE-VO), vorausgesetzt mindestens zwei von ihnen unterliegen dem Recht verschiedener Mitgliedsländer (Art. 2 Abs. 2 Satz l SE-VO).

Die Gesellschafter erhalten Aktien der entstehenden Holding-SE für ihre alten Gesellschaftsanteile. Es müssen mindestens 50 % der stimmherechtigten Anteile pro Gesellschaft an die neue Holding-SE ühertragen werden, Art. 2 Ahs. 2 Satz 2 SE-VO erlaubt sogar eine Holdinggründung, wenn mindestens zwei der Gesellschaften eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen.

Gründung einer S.E. durch Umwandlung Eine Aktiengesellschaft, die länger als zwei Jahre eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat hat, kann in eine SE umgewandelt werden (Art. 2 Abs. 4 SE-VO).’2

Gründung einer S.E. Tochtergesellschaft Es können nicht nur Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Tochter – S.E. gründen, sondem auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Art. 2 Abs. 3 SE-VO), die das Kriterium der Mehrstaatlichkeit erfüllen (Art. 2 Ahs. 3 Satz a) SE-VO). Die Gründung erfolgt durch Zeichnung der Aktien der entstehenden Tochter-SE. Im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 3 SE-VO können laut Art. 2 Abs. 4 Satz b) SE-VO Gesellschaften, die ihren Sitz im selben Mitgliedsland haben, auch eine gemeinsame Tochter- S.E. gründen, wenn mindestens zwei von Ihnen eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen. Die Gründung eine Tochter – S.E. durch eine S.E. ist die einzige sekundäre Gründungsform ,da sie die vorangehene Gründung einer S.E. voraussetzt.

Diese Gründungsmöglichkeit ist weitaus simpler. weil die bereits existierende S.E., die erforderlichen Kriterien erfüllen muss. Eine oder mehrere Tochtergesellschaften können ohne die Beteiligung von anderen Mitgliedern eigenständig durch eine bereits existierende S.E. gegründet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.myusinc.com

MyUSInc
5201 Great America Pkwy
95054 Santa Clara, CA
Ansprechpartner: Herr Jack Thomsen
www.myusinc.com

My US Inc ist ein in Kalifornien ansässiges Unternehmen und hat sich auf B2B Dienstleistungen rund um die Gründung von Unternehmen (Corporation, LLC, LLP, LP) in den USA spezialisiert. Darüber hinaus steht es seinen Kunden auch nach der Firmengründung als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. Das Unternehmen freut sich auf Ihren Besuch http://www.myusinc.com Firma: MyUSInc
Ansprechpartner: Pressestelle
E-Mail: info@myusinc.com
Straße/Nr.: Great America Pkwy 5201
PLZ/Ort: 95054 Santa Clara, CA
Telefon: 012345
Telefax:
Website: www.myusinc.com

Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung können eine gemeinsame Holding-SE bilden (Art. 2 Abs. 2 SE-VO), vorausgesetzt mindestens zwei von ihnen unterliegen dem Recht verschiedener Mitgliedsländer (Art. 2 Abs. 2 Satz l SE-VO).

Die Gesellschafter erhalten Aktien der entstehenden Holding-SE für ihre alten Gesellschaftsanteile. Es müssen mindestens 50 % der stimmherechtigten Anteile pro Gesellschaft an die neue Holding-SE ühertragen werden, Art. 2 Ahs. 2 Satz 2 SE-VO erlaubt sogar eine Holdinggründung, wenn mindestens zwei der Gesellschaften eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen.

Gründung einer S.E. durch Umwandlung Eine Aktiengesellschaft, die länger als zwei Jahre eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat hat, kann in eine SE umgewandelt werden (Art. 2 Abs. 4 SE-VO).’2

Gründung einer S.E. Tochtergesellschaft Es können nicht nur Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Tochter – S.E. gründen, sondem auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Art. 2 Abs. 3 SE-VO), die das Kriterium der Mehrstaatlichkeit erfüllen (Art. 2 Ahs. 3 Satz a) SE-VO). Die Gründung erfolgt durch Zeichnung der Aktien der entstehenden Tochter-SE. Im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 3 SE-VO können laut Art. 2 Abs. 4 Satz b) SE-VO Gesellschaften, die ihren Sitz im selben Mitgliedsland haben, auch eine gemeinsame Tochter- S.E. gründen, wenn mindestens zwei von Ihnen eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen. Die Gründung eine Tochter – S.E. durch eine S.E. ist die einzige sekundäre Gründungsform ,da sie die vorangehene Gründung einer S.E. voraussetzt.

Diese Gründungsmöglichkeit ist weitaus simpler. weil die bereits existierende S.E., die erforderlichen Kriterien erfüllen muss. Eine oder mehrere Tochtergesellschaften können ohne die Beteiligung von anderen Mitgliedern eigenständig durch eine bereits existierende S.E. gegründet werden.

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