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Ab dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

Datum: Dienstag, der 09. März 2010 @ 12:21:52 Thema: Deutsche Politik Infos

Zum 01.03.2010 treten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog. "Service-Diensten" einige Neuerungen bescheren. Wichtigste Änderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.

1. Neudefinition "Service-Dienste"
Der Begriff "Service-Dienste" ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
"Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"

2. Angabe von Mobilfunkpreisen
§ 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.

3. Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen
Ab dem 01.03.2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben - dieser liegt bei Nummern des Rufnummernbereichs (0)180 bei 42 ct/ min.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ab dem 01.03.2010 die folgende Formulierung:

- X EUR (inkl. USt.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 EUR (inkl. USt.)/ pro Minute.

Wichtig: Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht ab dem 01.03.2010 nicht mehr aus.

4. Weiterhin Abmahn- und Bußgeldgefahr
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://it-recht-kanzlei.de



Zum 01.03.2010 treten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog. "Service-Diensten" einige Neuerungen bescheren. Wichtigste Änderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.

1. Neudefinition "Service-Dienste"
Der Begriff "Service-Dienste" ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
"Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"

2. Angabe von Mobilfunkpreisen
§ 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.

3. Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen
Ab dem 01.03.2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben - dieser liegt bei Nummern des Rufnummernbereichs (0)180 bei 42 ct/ min.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ab dem 01.03.2010 die folgende Formulierung:

- X EUR (inkl. USt.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 EUR (inkl. USt.)/ pro Minute.

Wichtig: Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht ab dem 01.03.2010 nicht mehr aus.

4. Weiterhin Abmahn- und Bußgeldgefahr
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

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