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Unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Datum: Mittwoch, der 30. März 2011 @ 15:28:41 Thema: Deutsche Politik Infos

Der Bundesgerichtshof hat ein für Mieter erfreuliches Urteil gefällt. Diese können ihre Mietwohnung farblich nach ihren Wünschen gestalten. Damit wurde die sogenannte Farbwahlklausel, die in manchen Mietverträgen enthalten ist, für nichtig erklärt. Das Immobilienportal myimmo.de stellt den zugrunde liegenden Fall vor.

Dem Urteil war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem sich eine Mieterin weigerte, Schönheitsreparaturen nach den Vorgaben des Mietvertrages durchzuführen. Laut Vertrag sollten die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt werden. Allerdings durfte die Wohnung nur in vorwiegend hellen und unauffälligen Farben gestrichen werden. Da die Mieterin darin eine Einschränkung ihrer persönlichen Rechte sah, klagte sie erfolgreich gegen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Farbwahl.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird damit begründet, dass es dem Vermieter während der Mietdauer nicht zusteht, dem Mieter die Verwendung intensiver Farbtöne zu verbieten, da die damit verbundene Benachteiligung des Mieters unangemessen sei.

Am Ende des Mietverhältnisses habe der Vermieter jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wohnung in neutralen Farben gestrichen wird. Dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird zumeist vertraglich zwischen den beiden
Parteien vereinbart.

http://twitter.com/myimmode. Die Unister-Gruppe betreibt mit www.myimmo.de ein erfolgreiches deutschsprachiges Immobilienportal. Komplementäre Produkte und Dienstleistungen werden aus den Bereichen Finanzen mit kredit.de, geld.de, Versicherungen mit private-krankenversicherung.de und versicherungen.de sowie Verbraucherinformation mit preisvergleich.de angeboten. Häuser und Grundstücke können auch bei dem kostenlosen Online-Auktionshaus auvito.de ersteigert werden.
Veröffentlicht von >> Unister << auf
Freie-PresseMitteilungen.de


Der Bundesgerichtshof hat ein für Mieter erfreuliches Urteil gefällt. Diese können ihre Mietwohnung farblich nach ihren Wünschen gestalten. Damit wurde die sogenannte Farbwahlklausel, die in manchen Mietverträgen enthalten ist, für nichtig erklärt. Das Immobilienportal myimmo.de stellt den zugrunde liegenden Fall vor.

Dem Urteil war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem sich eine Mieterin weigerte, Schönheitsreparaturen nach den Vorgaben des Mietvertrages durchzuführen. Laut Vertrag sollten die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen umgesetzt werden. Allerdings durfte die Wohnung nur in vorwiegend hellen und unauffälligen Farben gestrichen werden. Da die Mieterin darin eine Einschränkung ihrer persönlichen Rechte sah, klagte sie erfolgreich gegen die Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Farbwahl.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird damit begründet, dass es dem Vermieter während der Mietdauer nicht zusteht, dem Mieter die Verwendung intensiver Farbtöne zu verbieten, da die damit verbundene Benachteiligung des Mieters unangemessen sei.

Am Ende des Mietverhältnisses habe der Vermieter jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wohnung in neutralen Farben gestrichen wird. Dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird zumeist vertraglich zwischen den beiden
Parteien vereinbart.

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