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Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Vermieter - Rückwirkende Korrektur der Nebenkostenabrechnung ist erlaubt

Datum: Donnerstag, der 20. Januar 2011 @ 13:52:30 Thema: Deutsche Politik Infos

Ist dem Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung ein Fehler unterlaufen, so darf er diesen nachträglich korrigieren, bestätigt das Immobilienportal myimmo.de. Auch wenn die Korrektur zu Lasten des Mieters geht, ist eine nachträgliche Änderung laut des Urteilsspruchs des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2011 rechtsgültig.

Im verhandelten Fall hatte der klagende Mieter gemäß seiner erhaltenen Nebenkostenabrechnung das Guthaben bereits ausgezahlt bekommen. Der Vermieter nahm im Anschluss eine rückwirkende Korrektur vor. Er hatte vergessen, Heizölkosten in Höhe von 4000 Euro zu berücksichtigen. Nachdem der Vermieter die Rechnung überarbeitet und dem Mieter vorgelegt hatte, buchte er den säumigen Betrag vom Mietkonto wieder ab. Der Mieter klagte vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil zugunsten des Vermieters. Nebenkostenabrechnungen dürfen rückwirkend korrigiert werden, auch wenn dies auf Kosten des Mieters geschieht. Hierbei gilt es allerdings, die gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist einzuhalten, welche im BGB unter § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 definiert wird. Demnach muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums dem Mieter die Abrechnung zukommen lassen. Ist die Frist verstrichen, kann keine Nachforderung mehr seitens des Vermieters geltend gemacht werden.

Immer häufiger entscheidet der Bundesgerichtshof zu Lasten der Vermieter. Doch so groß der Ärger über diverse Grundsatzentscheidungen des BGH in Bezug auf das deutsche Mietrecht ist, eine ganze Reihe von Richtersprüchen geht auch zu Gunsten der Vermieter aus.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/nebenkostenabrechnung-vermieter-darf-fehler-rueckwirkend-korrigieren/23284.html

Kontakt:

Unister GmbH
Lisa Neumann
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-3843
Fax: +49/341/49288-59
lisa.neumann@unister.de

Die Unister-Gruppe betreibt mit
www.myimmo.de ein erfolgreiches deutschsprachiges Immobilienportal. Komplementäre Produkte und Dienstleistungen werden aus den Bereichen Finanzen mit kredit.de, geld.de, Versicherungen mit private-krankenversicherung.de und versicherungen.de sowie Verbraucherinformation mit preisvergleich.de angeboten. Häuser und Grundstücke können auch bei dem kostenlosen Online-Auktionshaus auvito.de ersteigert werden.
Veröffentlicht von >> Unister << auf
Freie-PresseMitteilungen.de


Ist dem Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung ein Fehler unterlaufen, so darf er diesen nachträglich korrigieren, bestätigt das Immobilienportal myimmo.de. Auch wenn die Korrektur zu Lasten des Mieters geht, ist eine nachträgliche Änderung laut des Urteilsspruchs des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2011 rechtsgültig.

Im verhandelten Fall hatte der klagende Mieter gemäß seiner erhaltenen Nebenkostenabrechnung das Guthaben bereits ausgezahlt bekommen. Der Vermieter nahm im Anschluss eine rückwirkende Korrektur vor. Er hatte vergessen, Heizölkosten in Höhe von 4000 Euro zu berücksichtigen. Nachdem der Vermieter die Rechnung überarbeitet und dem Mieter vorgelegt hatte, buchte er den säumigen Betrag vom Mietkonto wieder ab. Der Mieter klagte vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil zugunsten des Vermieters. Nebenkostenabrechnungen dürfen rückwirkend korrigiert werden, auch wenn dies auf Kosten des Mieters geschieht. Hierbei gilt es allerdings, die gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist einzuhalten, welche im BGB unter § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 definiert wird. Demnach muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums dem Mieter die Abrechnung zukommen lassen. Ist die Frist verstrichen, kann keine Nachforderung mehr seitens des Vermieters geltend gemacht werden.

Immer häufiger entscheidet der Bundesgerichtshof zu Lasten der Vermieter. Doch so groß der Ärger über diverse Grundsatzentscheidungen des BGH in Bezug auf das deutsche Mietrecht ist, eine ganze Reihe von Richtersprüchen geht auch zu Gunsten der Vermieter aus.

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