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Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen 2016 wieder!

Datum: Donnerstag, der 15. Oktober 2015 @ 10:03:58 Thema: Deutsche Politik News

Zu Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung:

Berlin (ots) - Das Bundeskabinett hat )...) die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 beschlossen.

Danach steigt in der Rentenversicherung ab Januar 2016 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 6.050 Euro auf 6.200 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.200 Euro auf 5.400 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil der Einkünfte ist beitragsfrei.

Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt nach einem im Gesetz festgelegten Mechanismus. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Löhne.

In den alten Bundesländern haben etwa 1,3 Millionen und in den neuen Bundesländern rund 130.000 Versicherte Einkünfte an oder über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und wird anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Pressekontakt:

Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
Fax. 030 865-27379
pressestelle@drv-bund.de

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/50838/3147513, Autor siehe obiger Artikel.

Veröffentlicht / Zitiert von » PressePortal.de « auf / über www.parteien-news.de bzw. www.deutsche-politik-news.de - Politik News & Info Portalen mit aktuellen News, PresseMitteilungen und Artikeln!



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Berlin (ots) - Das Bundeskabinett hat )...) die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 beschlossen.

Danach steigt in der Rentenversicherung ab Januar 2016 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 6.050 Euro auf 6.200 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.200 Euro auf 5.400 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil der Einkünfte ist beitragsfrei.

Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt nach einem im Gesetz festgelegten Mechanismus. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Löhne.

In den alten Bundesländern haben etwa 1,3 Millionen und in den neuen Bundesländern rund 130.000 Versicherte Einkünfte an oder über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und wird anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
Fax. 030 865-27379
pressestelle@drv-bund.de

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