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Wann erhält der Arbeitnehmer eine Sperrzeit wegen einer gezahlten Abfindung? Wie kann man eine Sperrzeit vermeiden?

Datum: Mittwoch, der 12. Mai 2010 @ 13:46:30 Thema: Deutsche Politik Infos

Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Bundesagentur geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gegeben hat.

Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und seine Mitwirkung immer gegeben, da dieser sonst nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.

Anders sieht es aus, wenn eine solche Aufhebungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. In solchen Fällen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt.

Die Bundesagentur darf im übrigen auch dann keine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer für die Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Kommt der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung zuvor, um die Nachteile der Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern oder ähnliche Nachteile von vornherein zu vermeiden, liegt ein solcher wichtiger Grund vor. In solchen Fällen darf die Bundesagentur eine Sperrzeit nicht verhängen.

Allgemein lässt sich aber sagen, dass immer dann, wenn eine Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, die Gefahr einer Sperrzeit besteht. Wird die Aufhebungsvereinbarung dagegen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs getroffen, wird regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt, auch wenn der Vergleich zusätzlich die Zahlung einer Abfindung vorsieht.

Welche Folgen hat die Sperrzeit?

Der Arbeitnehmer erhält zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit wird außerdem auf die Anspruchsdauer angerechnet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer insgesamt zwölf Wochen weniger Arbeitslosengeld bekommt.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Die Bundesagentur für Arbeit kann eine Sperrzeit bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Die Bundesagentur geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gegeben hat.

Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und seine Mitwirkung immer gegeben, da dieser sonst nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.

Anders sieht es aus, wenn eine solche Aufhebungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. In solchen Fällen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt.

Die Bundesagentur darf im übrigen auch dann keine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer für die Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Kommt der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung zuvor, um die Nachteile der Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern oder ähnliche Nachteile von vornherein zu vermeiden, liegt ein solcher wichtiger Grund vor. In solchen Fällen darf die Bundesagentur eine Sperrzeit nicht verhängen.

Allgemein lässt sich aber sagen, dass immer dann, wenn eine Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, die Gefahr einer Sperrzeit besteht. Wird die Aufhebungsvereinbarung dagegen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs getroffen, wird regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt, auch wenn der Vergleich zusätzlich die Zahlung einer Abfindung vorsieht.

Welche Folgen hat die Sperrzeit?

Der Arbeitnehmer erhält zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit wird außerdem auf die Anspruchsdauer angerechnet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer insgesamt zwölf Wochen weniger Arbeitslosengeld bekommt.

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