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Mutmaßlicher versuchter Prozessbetrug durch eine Dezernentin des Landesversorgungsamtes Stuttgart

Datum: Samstag, der 04. August 2012 @ 14:00:03 Thema: Deutsche Politik Infos

Eine 48jährige Frührentnerin hat am vergangenen Montag Strafantrag bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die bearbeitende Dezernentin bei dem Landesversorgungsamt des Regierungspräsidiums Stuttgart gestellt. Der Beschuldigten, die das Land Baden-Württemberg in einer sozialgerichtlichen Klagesache vertritt, wird versuchter Prozessbetrug, falsche uneidliche Aussage und vollendeter Betrug vorgeworfen.

Bereits im Sommer 2010 hatte die Frührentnerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gestellt, welcher zunächst von dem Versorgungsamt des Landratsamtes Karlsruhe - ganz offenbar derzeit bereits zu Unrecht - zurückgewiesen worden war. Die Antragstellerin machte Ansprüche geltend, da sie aufgrund eines Säuglingsheimaufenthaltes in ihren ersten Lebensjahren derartige psychische Schädigungen erlitten habe, welche dann zu einer im Erwachsenenalter manifestierten psychischen Erkrankung geführt hätten. Die dann im Erwachsenenalter eingetretenen Schädigungen waren im Übrigen auch der Grund für die frühzeitig erfolgte Berentung der erst 48jährigen, sowie einer Anerkennung derer vollen Erwerbsminderung gewesen.

Gegen den abschlägigen Bescheid des Landratsamtes legte die Frührentnerin Anfang des Jahres 2011 Widerspruch ein, welcher dann von dem Landesversorgungsamt bei dem Regierungspräsidium Stuttgart von der zuständigen Dezernentin geprüft wurde. Im Oktober 2011 wurde auch dem Widerspruch keineswegs stattgegeben, sondern auch dieser Beschluss bestätigte in nicht nachvollziehbarer Weise, die zuvor erfolgte Ablehnung des Versorgungsamtes bei dem Landratsamt Karlsruhe. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes, erhob die Antragstellerin Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe gegen das Land Baden-Württemberg, denn der Anspruch besteht nach Auffassung der Klägerin und deren Rechtsanwalts zweifellos.

In einem knappen Schriftsatz zur Klageerwiderung an das Sozialgericht, welchen die betroffene Dezernentin des Landesversorgungsamtes verfasst hat, welche auch den abschlägigen Widerspruchsbescheid erteilte, trägt diese vor (O-Zitat): "Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, es habe eine Ruhigstellung mit Medikamenten oder ein Festbinden am Kinderbett stattgefunden, handelt es sich hierbei um einen neuen Vortrag. Bisher hat die Klägerin keine konkreten Misshandlungen geltend gemacht."

Genau dies hatte die Klägerin aber bereits in ihrem Widerspruchsschreiben gegen den ablehnenden Bescheid dargelegt und dies zudem durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter auch belegt. In dieser Erklärung hat die Zeugin die entsprechenden Beobachtungen und Vorwürfe gegen das frühere Personal des ehemaligen Kinder- und Säuglingsheims Karlsruhe geschildert und bestätigt. Diese eidesstattliche Erklärung war sowohl dem Widerspruch als Anlage beigefügt, als auch dem Widerspruch selbst zu entnehmen.

Dies hielt die bearbeitende Dezernentin offenbar jedoch nicht davon ab, in völlig dreister Art und mutmaßlich in Täuschungsabsicht im Hinblick auf die zuständige Gerichtsperson des Sozialgerichts Karlsruhe handelnd, einen als Falschaussage interpretierbaren Klagewiderspruch welchen diese selbst verfasst hat, abzugeben. Der Zweck könnte durchaus eine Irreführung des Gerichts sein, um dieses zu einem klageabweisenden Fehlurteil zu verleiten. Dieses bereits moralisch und ethisch höchst verwerfliche Verhalten der beschuldigten Dezernentin, rechtfertigt den Vorwurf des Verdachts auf versuchten Prozessbetrug und einer falschen uneidlichen Aussage.

Auch der vorgerichtlich erteilte ablehnende Widerspruchsbescheid durch die Beschuldigte erscheint nun in einem ganz anderen Licht. Hier wurden nämlich bereits entscheidende Fakten unterschlagen, sodass die Ablehnung für eine neutrale Person ohne weitere Hintergrundinformationen plausibel hätte erscheinen können. Deshalb besteht hier nun ein weiterer strafrechtlich relevanter Verdacht, nämlich der des vollendeten Betrugs, aufgrund eines mutmaßlich vorsätzlich falsch erteilten Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus könnte man hier einen glatten Verfassungsbruch unterstellen, denn Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet noch immer: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." Was an dem vorbeschriebenen Handeln der Beschuldigten sozial sein soll, möge jeder für sich selbst entscheiden.



Eine 48jährige Frührentnerin hat am vergangenen Montag Strafantrag bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die bearbeitende Dezernentin bei dem Landesversorgungsamt des Regierungspräsidiums Stuttgart gestellt. Der Beschuldigten, die das Land Baden-Württemberg in einer sozialgerichtlichen Klagesache vertritt, wird versuchter Prozessbetrug, falsche uneidliche Aussage und vollendeter Betrug vorgeworfen.

Bereits im Sommer 2010 hatte die Frührentnerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gestellt, welcher zunächst von dem Versorgungsamt des Landratsamtes Karlsruhe - ganz offenbar derzeit bereits zu Unrecht - zurückgewiesen worden war. Die Antragstellerin machte Ansprüche geltend, da sie aufgrund eines Säuglingsheimaufenthaltes in ihren ersten Lebensjahren derartige psychische Schädigungen erlitten habe, welche dann zu einer im Erwachsenenalter manifestierten psychischen Erkrankung geführt hätten. Die dann im Erwachsenenalter eingetretenen Schädigungen waren im Übrigen auch der Grund für die frühzeitig erfolgte Berentung der erst 48jährigen, sowie einer Anerkennung derer vollen Erwerbsminderung gewesen.

Gegen den abschlägigen Bescheid des Landratsamtes legte die Frührentnerin Anfang des Jahres 2011 Widerspruch ein, welcher dann von dem Landesversorgungsamt bei dem Regierungspräsidium Stuttgart von der zuständigen Dezernentin geprüft wurde. Im Oktober 2011 wurde auch dem Widerspruch keineswegs stattgegeben, sondern auch dieser Beschluss bestätigte in nicht nachvollziehbarer Weise, die zuvor erfolgte Ablehnung des Versorgungsamtes bei dem Landratsamt Karlsruhe. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes, erhob die Antragstellerin Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe gegen das Land Baden-Württemberg, denn der Anspruch besteht nach Auffassung der Klägerin und deren Rechtsanwalts zweifellos.

In einem knappen Schriftsatz zur Klageerwiderung an das Sozialgericht, welchen die betroffene Dezernentin des Landesversorgungsamtes verfasst hat, welche auch den abschlägigen Widerspruchsbescheid erteilte, trägt diese vor (O-Zitat): "Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, es habe eine Ruhigstellung mit Medikamenten oder ein Festbinden am Kinderbett stattgefunden, handelt es sich hierbei um einen neuen Vortrag. Bisher hat die Klägerin keine konkreten Misshandlungen geltend gemacht."

Genau dies hatte die Klägerin aber bereits in ihrem Widerspruchsschreiben gegen den ablehnenden Bescheid dargelegt und dies zudem durch eine schriftliche eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter auch belegt. In dieser Erklärung hat die Zeugin die entsprechenden Beobachtungen und Vorwürfe gegen das frühere Personal des ehemaligen Kinder- und Säuglingsheims Karlsruhe geschildert und bestätigt. Diese eidesstattliche Erklärung war sowohl dem Widerspruch als Anlage beigefügt, als auch dem Widerspruch selbst zu entnehmen.

Dies hielt die bearbeitende Dezernentin offenbar jedoch nicht davon ab, in völlig dreister Art und mutmaßlich in Täuschungsabsicht im Hinblick auf die zuständige Gerichtsperson des Sozialgerichts Karlsruhe handelnd, einen als Falschaussage interpretierbaren Klagewiderspruch welchen diese selbst verfasst hat, abzugeben. Der Zweck könnte durchaus eine Irreführung des Gerichts sein, um dieses zu einem klageabweisenden Fehlurteil zu verleiten. Dieses bereits moralisch und ethisch höchst verwerfliche Verhalten der beschuldigten Dezernentin, rechtfertigt den Vorwurf des Verdachts auf versuchten Prozessbetrug und einer falschen uneidlichen Aussage.

Auch der vorgerichtlich erteilte ablehnende Widerspruchsbescheid durch die Beschuldigte erscheint nun in einem ganz anderen Licht. Hier wurden nämlich bereits entscheidende Fakten unterschlagen, sodass die Ablehnung für eine neutrale Person ohne weitere Hintergrundinformationen plausibel hätte erscheinen können. Deshalb besteht hier nun ein weiterer strafrechtlich relevanter Verdacht, nämlich der des vollendeten Betrugs, aufgrund eines mutmaßlich vorsätzlich falsch erteilten Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus könnte man hier einen glatten Verfassungsbruch unterstellen, denn Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet noch immer: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." Was an dem vorbeschriebenen Handeln der Beschuldigten sozial sein soll, möge jeder für sich selbst entscheiden.







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