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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Ein Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler

Veröffentlicht am Montag, dem 02. Juli 2012 @ 10:34:33 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(349 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Anlagevermittler brauchen Geschäftsabschlüsse, um Geld zu verdienen. Zugleich müssen sie ihre Kunden richtig, vollständig und sorgfältig über alle Chancen und Risiken aufklären. Die auf den Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisierte Pro Visus AG informiert, was in diesem Spannungsfeld zu beachten ist.

Geldgeschäfte wollen gut überlegt und durchdacht sein. Vieles, was auf den ersten Blick nach lukrativer Rendite­chance aussieht, entpuppt sich bei näherer Prüfung als Mogelpackung. Verbraucher sollten sich daher vor jeder Anlageentscheidung in Ruhe und umfassend informieren, weil Schnellschüsse zum Totalverlust führen können.

Eine besondere Rolle bei der Anlegerberatung kommt den Vermittlern zu, die Kapitalanlagen vertreiben. Viele von ihnen leben von den Provisionen, die sie für jedes vermittelte Geschäft erhalten. Trotzdem dürfen sie nicht primär ihre eigenen Interessen verfolgen, sondern müssen ihre Kunden umfassend beraten. Dabei gilt seit einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichts­hofs (BGH) vom 6. Juli 1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93) der Grundsatz, dass ein Kapitalanlageberater den Kunden inhaltlich richtig, vollständig, sorgfältig und verständlich über alle Umstände unterrichten muss, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Ganz wichtig: Fehlen dem Vermittler derartige Kenntnisse, muss er das von sich aus offenlegen und dem Kunden mitteilen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Geschäft mangels eigener Information gar nicht in der Lage ist.

Hat der Anbieter der Kapitalanlage einen Prospekt oder eine vergleichbare Information erstellt, was regelmäßig der Fall sein wird, dann kann sich ein Anlageberater trotzdem nicht hinter diesen Angaben verstecken. Die Pro Visus AG (http://www.pro-visus-ag.com) weist darauf hin, dass ein Vermittler nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. Januar 2000, Aktenzeichen: III ZR 62/99) vielmehr verpflichtet ist, das Kapitalanlagemodell selbst auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen.

Im Spannungsfeld zwischen dem eigenen Interesse am Geldverdienen und der umfassenden Beratung und Aufklärung des Kunden ist manch einem Vermittler leider die eigene Provision näher als das Wohl seiner Kunden. So kommt es nach den Erfahrungen der Anlagerschützer der Pro Visus AG (http://www.pro-visus-ag.com) immer wieder vor, dass Kapitalanlageberater versuchen, einen Prospekt als Feigenblatt zu missbrauchen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Vermittler die beworbene Anlage dem Kunden gegenüber als besser oder sicherer darstellt, als sie tatsächlich ist, bestehende Risiken verharmlost und im Streitfall auf den dem Kunden überlassenen Prospekt verweist. Eine andere Variante ist, die Risiko- und Warnhinweise aus dem Prospekt herunterzuspielen und als bloße Förmelei abzutun. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Aktenzeichen: III ZR 83/06) hat der BGH entschieden, dass ein Vermittler durch solche Schönfärberei seine Pflicht zur inhaltlich richtigen, vollständigen und sorgfältigen Beratung verletzt und sich dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach der Entscheidung der obersten deutschen Richter nämlich kein Freibrief für einen Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

In diesem Zusammenhang weisen die auf den Anleger- und Verbraucher­schutz spezialisierten Experten der Pro Visus AG (http://www.pro-visus-ag.com) darauf hin, dass ein Vermittler den Kunden auch darauf hinweisen muss, wenn der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft ist. So muss ein Kapitalanlageberater dem Kunden zum Beispiel von sich aus offenbaren, wenn er eine höhere Provision bekommt, als im Prospekt angegeben ist (BGH, Urteil vom 22. März 2007, Aktenzeichen: III ZR 218/06).
Die Pro Visus AG ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die u. a. in den Bereichen Verbraucher- und Anlegerschutz tätig ist. Im Auftrag unserer Kunden lassen wir Kapitalanlagen, die auf dem sog. "grauen Kapital­markt" abgeschlossen wurden, durch spezialisierte Rechtsanwälte auf Beratungs- und Prospektfehler sowie auf entstandene Schäden prüfen.
Pro Visus AG
Christoph Georg Kirchenstein
Gaiserstr. 4a
9050 Appenzell
service@pro-visus-ag.com
+41-76560675-5
http://www.pro-visus-ag.com



Anlagevermittler brauchen Geschäftsabschlüsse, um Geld zu verdienen. Zugleich müssen sie ihre Kunden richtig, vollständig und sorgfältig über alle Chancen und Risiken aufklären. Die auf den Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisierte Pro Visus AG informiert, was in diesem Spannungsfeld zu beachten ist.

Geldgeschäfte wollen gut überlegt und durchdacht sein. Vieles, was auf den ersten Blick nach lukrativer Rendite­chance aussieht, entpuppt sich bei näherer Prüfung als Mogelpackung. Verbraucher sollten sich daher vor jeder Anlageentscheidung in Ruhe und umfassend informieren, weil Schnellschüsse zum Totalverlust führen können.

Eine besondere Rolle bei der Anlegerberatung kommt den Vermittlern zu, die Kapitalanlagen vertreiben. Viele von ihnen leben von den Provisionen, die sie für jedes vermittelte Geschäft erhalten. Trotzdem dürfen sie nicht primär ihre eigenen Interessen verfolgen, sondern müssen ihre Kunden umfassend beraten. Dabei gilt seit einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichts­hofs (BGH) vom 6. Juli 1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93) der Grundsatz, dass ein Kapitalanlageberater den Kunden inhaltlich richtig, vollständig, sorgfältig und verständlich über alle Umstände unterrichten muss, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Ganz wichtig: Fehlen dem Vermittler derartige Kenntnisse, muss er das von sich aus offenlegen und dem Kunden mitteilen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Geschäft mangels eigener Information gar nicht in der Lage ist.

Hat der Anbieter der Kapitalanlage einen Prospekt oder eine vergleichbare Information erstellt, was regelmäßig der Fall sein wird, dann kann sich ein Anlageberater trotzdem nicht hinter diesen Angaben verstecken. Die Pro Visus AG (http://www.pro-visus-ag.com) weist darauf hin, dass ein Vermittler nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. Januar 2000, Aktenzeichen: III ZR 62/99) vielmehr verpflichtet ist, das Kapitalanlagemodell selbst auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen.

Im Spannungsfeld zwischen dem eigenen Interesse am Geldverdienen und der umfassenden Beratung und Aufklärung des Kunden ist manch einem Vermittler leider die eigene Provision näher als das Wohl seiner Kunden. So kommt es nach den Erfahrungen der Anlagerschützer der Pro Visus AG (http://www.pro-visus-ag.com) immer wieder vor, dass Kapitalanlageberater versuchen, einen Prospekt als Feigenblatt zu missbrauchen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Vermittler die beworbene Anlage dem Kunden gegenüber als besser oder sicherer darstellt, als sie tatsächlich ist, bestehende Risiken verharmlost und im Streitfall auf den dem Kunden überlassenen Prospekt verweist. Eine andere Variante ist, die Risiko- und Warnhinweise aus dem Prospekt herunterzuspielen und als bloße Förmelei abzutun. Mit Urteil vom 12. Juli 2007 (Aktenzeichen: III ZR 83/06) hat der BGH entschieden, dass ein Vermittler durch solche Schönfärberei seine Pflicht zur inhaltlich richtigen, vollständigen und sorgfältigen Beratung verletzt und sich dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach der Entscheidung der obersten deutschen Richter nämlich kein Freibrief für einen Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

In diesem Zusammenhang weisen die auf den Anleger- und Verbraucher­schutz spezialisierten Experten der Pro Visus AG (http://www.pro-visus-ag.com) darauf hin, dass ein Vermittler den Kunden auch darauf hinweisen muss, wenn der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft ist. So muss ein Kapitalanlageberater dem Kunden zum Beispiel von sich aus offenbaren, wenn er eine höhere Provision bekommt, als im Prospekt angegeben ist (BGH, Urteil vom 22. März 2007, Aktenzeichen: III ZR 218/06).
Die Pro Visus AG ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die u. a. in den Bereichen Verbraucher- und Anlegerschutz tätig ist. Im Auftrag unserer Kunden lassen wir Kapitalanlagen, die auf dem sog. "grauen Kapital­markt" abgeschlossen wurden, durch spezialisierte Rechtsanwälte auf Beratungs- und Prospektfehler sowie auf entstandene Schäden prüfen.
Pro Visus AG
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