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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Steuerberatungskosten - abzugsfähig oder nicht

Veröffentlicht am Montag, dem 19. April 2010 @ 10:18:17 auf Freie-Pressemitteilungen.de

(379 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Steuerberatungskosten - abzugsfähig oder nicht

Seit dem Jahr 2006 sind Steuerberatungskosten, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind ( also durch eine Einkunftsart verursacht sind ), nicht mehr abzugsfähig. Die schwarz-rote Bundesregierung hat dies durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 so beschlossen.

Diese Regelung hat in der Fachpresse für viel Unruhe gesorgt, da die von der Bundesregierung beabsichtigte Rechtsvereinfachung nicht eingetreten ist. Vielmehr wird vom Finanzamt in sehr viel Fällen die Vorlage der Steuerberatungsrechnung verlangt, um die vorgenommene Aufteilung in einen abzugsfähigen Teil (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) und einen nichtabzugsfähigen Teil (Kosten für die Erstellung des Mantelborgens) zu überprüfen.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof, also das höchste deutsche Steuergericht, in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das am 14. April 2010 bekannt gegeben wurde, entschieden, dass diese Regelung ab dem Jahr 2006 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Damit bleiben die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und allgemeine Steuerberechnungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz.

Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, das diese Kosten nicht als Sonderausgabe und auch nicht als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, da die Entscheidung einen Steuerberater zu beauftragen eine persönliche Entscheidung sei. Es besteht nach § 80 der Abgabenordnung die Möglichkeit sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, es kann aber daraus keine rechtliche Verpflichtung zur Vertretung abgeleitet werden.

Als weiteres Argument für die Nichtabzugsfähigkeit führt der Bundesfinanzhof aus, dass nach § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung die Finanzbehörde (das Finanzamt) zur Beratung verpflichtet sei. Sie soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.

Auch das Argument, dass durch die Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts die Beauftragung eines Steuerberaters unvermeidbar sei, lässt der Bundesfinanzhof nicht zu. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes erstellt die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selber und macht von der Möglichkeit einen Steuerberater einzuschalten keinen Gebrauch. Dabei will das Gericht berücksichtigt wissen, dass das Finanzamt zur Hilfestellung verpflichtet ist.

Soweit die Urteilsbegründung. Doch wie sieht es in der Wirklichkeit aus?

Die gegenwärtig regierende schwarz-gelbe Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag unter der Überschrift "Steuervereinfachung" vereinbart, den steuerlichen Abzug privater Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat erkannt, dass die Regelung ab dem Jahr 2006 nicht den gewünschten Erfolg hat und daher wieder aufgehoben werden soll. Leider ist bisher die Umsetzung dieser Absichtserklärung unterblieben.

Die gesetzliche Verpflichtung der Finanzämter zur Beratung und Hilfestellung wird durch die Einführung des Risikomanagements "RMS Veranlagung 2.0" vollständig unterlaufen. Es werden nur noch 2 - 5 % der Steuerfälle von einem Sachbearbeiter im Finanzamt geprüft. Alle anderen Fälle werden, soweit nicht bei der maschinellen Bearbeitung von der Datenverarbeitung Hinweise gegeben werden, ungeprüft veranlagt. Mit allen Fehlern und ungestellten Anträgen.

Die große Mehrheit der Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selber erstellen, sind fast ausschließlich Arbeitnehmer und Rentner. Nach dem Raster des Risikomanagements des Finanzamtes eine sehr geringe Risikogruppe, fast immer sind es Erstattungsfälle. Eine Prüfung dieser Steuererklärungen wird so gut wie nie vorgenommen, insbesondere dann nicht, wenn diese Steuererklärung elektronisch mit Hilfe des Programms "ELSTER" beim Finanzamt eingereicht wird.
Das Finanzamt zahlt wegen der fehlerhaften Steuererklärungen und fehlender Anträge 2 - 3 Milliarden weniger Steuererstattungen an die Steuerpflichtigen.

Bei den Sachbearbeitern in der Finanzverwaltung ist eine deutliche Verschlechterung in der Qualität der eingereichten Steuererklärung festgestellt worden und vor der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2009 mit den vielfältigen Besonderheiten der Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer besteht eine regelrechte Angst. Angst vor unvollständigen Steuererklärungen, insbesondere bei der neuen Anlage KAP. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt eine Verwaltungsanweisung für richtige Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte herausgegeben. Diese Verwaltungsanweisung hat den Umfang von 105 Druckseiten. Dazu bedarf es keiner Kommentierung.

Es wird bei der bestehenden Rechtslage der Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, zu einer Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerberater kommen, dass die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens nicht oder fast nicht berechnet werden. Dafür werden die Steuerberatungskosten für Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit einem etwas höheren Zehntelsatz abgerechnet.
Der Gesamtaufwand für den Steuerpflichtigen bleibt gleich, aber es sind fast alle Kosten im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen.

In meinem Steuerberatungsbüro werden solche Vereinbarungen jetzt angeboten. Es handelt sich dabei um so genannte abweichende Honorarvereinbarungen, die nach der Steuerberatergebührenverordnung zulässig sind.

Meine Mitarbeiter und ich haben seit mehr als 20 Jahren große Erfahrungen bei der Führung von Einsprüchen beim Finanzamt und Klagen vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erworben und haben daher auch eine sehr hohe Erfolgsquote.

Privatdozent Günter Zielinski, Steuerberater in Hamburg und fachlicher Leiter des
FAP-Instituts für Steuerfragen GmbH
E-Mail info@steuerberater-zielinski.de
Internet www.Steuerberater-zielinski.de und www.FAP-Institut.de

Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Steuerberater Günter Zielinski
Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37
22391
Hamburg
g.zielinski@steuerberater-zielinski.de
040 536 40 10
http://steuerberater-zielinski.de



Steuerberatungskosten - abzugsfähig oder nicht

Seit dem Jahr 2006 sind Steuerberatungskosten, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind ( also durch eine Einkunftsart verursacht sind ), nicht mehr abzugsfähig. Die schwarz-rote Bundesregierung hat dies durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 so beschlossen.

Diese Regelung hat in der Fachpresse für viel Unruhe gesorgt, da die von der Bundesregierung beabsichtigte Rechtsvereinfachung nicht eingetreten ist. Vielmehr wird vom Finanzamt in sehr viel Fällen die Vorlage der Steuerberatungsrechnung verlangt, um die vorgenommene Aufteilung in einen abzugsfähigen Teil (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) und einen nichtabzugsfähigen Teil (Kosten für die Erstellung des Mantelborgens) zu überprüfen.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof, also das höchste deutsche Steuergericht, in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, das am 14. April 2010 bekannt gegeben wurde, entschieden, dass diese Regelung ab dem Jahr 2006 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Damit bleiben die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens und allgemeine Steuerberechnungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz.

Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, das diese Kosten nicht als Sonderausgabe und auch nicht als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, da die Entscheidung einen Steuerberater zu beauftragen eine persönliche Entscheidung sei. Es besteht nach § 80 der Abgabenordnung die Möglichkeit sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, es kann aber daraus keine rechtliche Verpflichtung zur Vertretung abgeleitet werden.

Als weiteres Argument für die Nichtabzugsfähigkeit führt der Bundesfinanzhof aus, dass nach § 89 Abs. 1 der Abgabenordnung die Finanzbehörde (das Finanzamt) zur Beratung verpflichtet sei. Sie soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.

Auch das Argument, dass durch die Kompliziertheit des deutschen Steuerrechts die Beauftragung eines Steuerberaters unvermeidbar sei, lässt der Bundesfinanzhof nicht zu. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes erstellt die große Mehrheit der Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung selber und macht von der Möglichkeit einen Steuerberater einzuschalten keinen Gebrauch. Dabei will das Gericht berücksichtigt wissen, dass das Finanzamt zur Hilfestellung verpflichtet ist.

Soweit die Urteilsbegründung. Doch wie sieht es in der Wirklichkeit aus?

Die gegenwärtig regierende schwarz-gelbe Koalition hat in ihrem Koalitionsvertrag unter der Überschrift "Steuervereinfachung" vereinbart, den steuerlichen Abzug privater Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat erkannt, dass die Regelung ab dem Jahr 2006 nicht den gewünschten Erfolg hat und daher wieder aufgehoben werden soll. Leider ist bisher die Umsetzung dieser Absichtserklärung unterblieben.

Die gesetzliche Verpflichtung der Finanzämter zur Beratung und Hilfestellung wird durch die Einführung des Risikomanagements "RMS Veranlagung 2.0" vollständig unterlaufen. Es werden nur noch 2 - 5 % der Steuerfälle von einem Sachbearbeiter im Finanzamt geprüft. Alle anderen Fälle werden, soweit nicht bei der maschinellen Bearbeitung von der Datenverarbeitung Hinweise gegeben werden, ungeprüft veranlagt. Mit allen Fehlern und ungestellten Anträgen.

Die große Mehrheit der Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selber erstellen, sind fast ausschließlich Arbeitnehmer und Rentner. Nach dem Raster des Risikomanagements des Finanzamtes eine sehr geringe Risikogruppe, fast immer sind es Erstattungsfälle. Eine Prüfung dieser Steuererklärungen wird so gut wie nie vorgenommen, insbesondere dann nicht, wenn diese Steuererklärung elektronisch mit Hilfe des Programms "ELSTER" beim Finanzamt eingereicht wird.
Das Finanzamt zahlt wegen der fehlerhaften Steuererklärungen und fehlender Anträge 2 - 3 Milliarden weniger Steuererstattungen an die Steuerpflichtigen.

Bei den Sachbearbeitern in der Finanzverwaltung ist eine deutliche Verschlechterung in der Qualität der eingereichten Steuererklärung festgestellt worden und vor der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2009 mit den vielfältigen Besonderheiten der Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer besteht eine regelrechte Angst. Angst vor unvollständigen Steuererklärungen, insbesondere bei der neuen Anlage KAP. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt eine Verwaltungsanweisung für richtige Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte herausgegeben. Diese Verwaltungsanweisung hat den Umfang von 105 Druckseiten. Dazu bedarf es keiner Kommentierung.

Es wird bei der bestehenden Rechtslage der Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, zu einer Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerberater kommen, dass die Kosten für die Erstellung des Mantelbogens nicht oder fast nicht berechnet werden. Dafür werden die Steuerberatungskosten für Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit einem etwas höheren Zehntelsatz abgerechnet.
Der Gesamtaufwand für den Steuerpflichtigen bleibt gleich, aber es sind fast alle Kosten im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen.

In meinem Steuerberatungsbüro werden solche Vereinbarungen jetzt angeboten. Es handelt sich dabei um so genannte abweichende Honorarvereinbarungen, die nach der Steuerberatergebührenverordnung zulässig sind.

Meine Mitarbeiter und ich haben seit mehr als 20 Jahren große Erfahrungen bei der Führung von Einsprüchen beim Finanzamt und Klagen vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erworben und haben daher auch eine sehr hohe Erfolgsquote.

Privatdozent Günter Zielinski, Steuerberater in Hamburg und fachlicher Leiter des
FAP-Instituts für Steuerfragen GmbH
E-Mail info@steuerberater-zielinski.de
Internet www.Steuerberater-zielinski.de und www.FAP-Institut.de

Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.
Steuerberater Günter Zielinski
Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37
22391
Hamburg
g.zielinski@steuerberater-zielinski.de
040 536 40 10
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