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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Keine Lügen im Lebenslauf!

Veröffentlicht am Dienstag, dem 13. März 2012 @ 10:52:10 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Ist eine Kündigung wegen einer Lüge im Bewerbungsgespräch noch nach Jahren möglich?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Wer Praktika erfindet oder Zeugnisse fälscht, riskiert die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Arbeitsvertrages noch nach Jahren. Spiegel-Online berichtet in einem Artikel vom 18.10.2011 von einem Arbeitnehmer, der nach längst insolventen Firmen geforscht hatte und sich auf erfundenen Briefbögen dieser Firmen hervorragende Zeugnisse ausstellte. Der Schwindel flog auf, als ein - erfundenes - Zeugnis aus 1991 eine 5-stellige Postleitzahl enthielt. In 1991 waren die Postleitzahlen noch 4-stellig.

Bei Bewerbungsgesprächen gilt der Grundsatz, dass der zukünftige Arbeitnehmer auf eine unzulässige Frage nicht wahrheitsgemäß antworten muss. Beispielsweise darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht nach allen Vorstrafen fragen, die der Arbeitnehmer jemals erhielt. Diese sehr allgemeine Frage darf der Arbeitnehmer wahrheitswidrig verneinen. Falls die Vorstrafen aber für das Arbeitsverhältnis relevant sind (Vorstrafe wegen sexueller Nötigung bei einem Lehrer, Diebstahl bei einem Wachmann etc.), darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen in diesem Bereich fragen - der Arbeitnehmer muss dann die Wahrheit sagen. Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einer allgemein gestellten Frage nach Vorstrafen verpflichtet ist, die das Arbeitsverhältnis betreffenden Vorstrafen zu nennen. Die Frage ist, ob der Lehrer, ganz allgemein nach Vorstrafen gefragt, die Fahrerflucht (die einen Bereich betrifft, der für seine Tätigkeit als Lehrer irrelevant ist) verschweigen darf, aber die sexuelle Belästigung einer Minderjährigen vor 10 Jahren erwähnen muss.

In einem relativ aktuellen Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 22.3.2011 (Aktenzeichen: 15 Sa 64/10), dass ein Bewerber auf eine nicht zulässige allgemeine Frage insgesamt die Unwahrheit sagen darf. Der Bewerber muss sozusagen nicht mitdenken und den Bereich erahnen, in dem er - falls die Frage richtig gestellt wäre - richtig hätte antworten müssen. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Der Lehrer hätte die sexuelle Belästigung nicht erwähnen müssen. Es wäre Sache des Arbeitgebers gewesen, die Frage richtig zu formulieren. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam. Der Arbeitsvertrag konnte wegen der Lüge auch nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bereiten Sie sich auf ein Bewerbungsgespräch gut vor. Unzulässige Fragen, wie zum Beispiel die Frage nach der Partei, die Sie wählen oder nach den Göttern, an die Sie glauben, brauchen Sie nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine ganz andere Frage ist, ob man ein Arbeitsverhältnis mit einer Lüge beginnen will. Wer das explizit nicht will, gleichfalls aber auch nicht die Wahrheit sagen will, sollte den Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit der Frage hinweisen. Nicht jeder Arbeitgeber wird das mögen. Eine Lüge mag aber mit Sicherheit niemand.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Stellen Sie nur zulässige Fragen. Einige Personalverantwortliche halten es für klug, die Reaktionsfähigkeit eines Bewerbers durch bewusst unzulässig gestellte Fragen zu testen. Das sollte man lieber auf andere Weise erledigen. Andernfalls kann es einem passieren, dass man einen guten Bewerber verliert, der nur keine Lust hat, bei einem Arbeitgeber anzuheuern, der bereits im Bewerbungsgespräch das geltende Arbeitsrecht außer Betracht lässt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

19.10.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:

-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing@web.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



Ist eine Kündigung wegen einer Lüge im Bewerbungsgespräch noch nach Jahren möglich?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Wer Praktika erfindet oder Zeugnisse fälscht, riskiert die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Arbeitsvertrages noch nach Jahren. Spiegel-Online berichtet in einem Artikel vom 18.10.2011 von einem Arbeitnehmer, der nach längst insolventen Firmen geforscht hatte und sich auf erfundenen Briefbögen dieser Firmen hervorragende Zeugnisse ausstellte. Der Schwindel flog auf, als ein - erfundenes - Zeugnis aus 1991 eine 5-stellige Postleitzahl enthielt. In 1991 waren die Postleitzahlen noch 4-stellig.

Bei Bewerbungsgesprächen gilt der Grundsatz, dass der zukünftige Arbeitnehmer auf eine unzulässige Frage nicht wahrheitsgemäß antworten muss. Beispielsweise darf der Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch nicht nach allen Vorstrafen fragen, die der Arbeitnehmer jemals erhielt. Diese sehr allgemeine Frage darf der Arbeitnehmer wahrheitswidrig verneinen. Falls die Vorstrafen aber für das Arbeitsverhältnis relevant sind (Vorstrafe wegen sexueller Nötigung bei einem Lehrer, Diebstahl bei einem Wachmann etc.), darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen in diesem Bereich fragen - der Arbeitnehmer muss dann die Wahrheit sagen. Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einer allgemein gestellten Frage nach Vorstrafen verpflichtet ist, die das Arbeitsverhältnis betreffenden Vorstrafen zu nennen. Die Frage ist, ob der Lehrer, ganz allgemein nach Vorstrafen gefragt, die Fahrerflucht (die einen Bereich betrifft, der für seine Tätigkeit als Lehrer irrelevant ist) verschweigen darf, aber die sexuelle Belästigung einer Minderjährigen vor 10 Jahren erwähnen muss.

In einem relativ aktuellen Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 22.3.2011 (Aktenzeichen: 15 Sa 64/10), dass ein Bewerber auf eine nicht zulässige allgemeine Frage insgesamt die Unwahrheit sagen darf. Der Bewerber muss sozusagen nicht mitdenken und den Bereich erahnen, in dem er - falls die Frage richtig gestellt wäre - richtig hätte antworten müssen. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Der Lehrer hätte die sexuelle Belästigung nicht erwähnen müssen. Es wäre Sache des Arbeitgebers gewesen, die Frage richtig zu formulieren. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam. Der Arbeitsvertrag konnte wegen der Lüge auch nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bereiten Sie sich auf ein Bewerbungsgespräch gut vor. Unzulässige Fragen, wie zum Beispiel die Frage nach der Partei, die Sie wählen oder nach den Göttern, an die Sie glauben, brauchen Sie nicht wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine ganz andere Frage ist, ob man ein Arbeitsverhältnis mit einer Lüge beginnen will. Wer das explizit nicht will, gleichfalls aber auch nicht die Wahrheit sagen will, sollte den Arbeitgeber auf die Unzulässigkeit der Frage hinweisen. Nicht jeder Arbeitgeber wird das mögen. Eine Lüge mag aber mit Sicherheit niemand.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Stellen Sie nur zulässige Fragen. Einige Personalverantwortliche halten es für klug, die Reaktionsfähigkeit eines Bewerbers durch bewusst unzulässig gestellte Fragen zu testen. Das sollte man lieber auf andere Weise erledigen. Andernfalls kann es einem passieren, dass man einen guten Bewerber verliert, der nur keine Lust hat, bei einem Arbeitgeber anzuheuern, der bereits im Bewerbungsgespräch das geltende Arbeitsrecht außer Betracht lässt.

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19.10.2011

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