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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Stichtag 1. März 2012: Versicherungsschutz für Mofa- und Mopedfahrer nur noch mit blauen Schildern

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 22. Februar 2012 @ 10:16:47 auf Freie-PresseMitteilungen.de

(353 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



(ddp direct)Ab dem 1. März 2012 dürfen Mofa- und Mopedfahrer nur noch mit dem neuen blauen Kennzeichen unterwegs sein. Das blaue Nummernschild löst das ungültig gewordene, schwarze Schild des Vorjahres ab und gilt für ein Jahr, spätestens bis zum 28. Februar 2013. Besitzer von Kleinkrafträdern erhalten die neuen Kennzeichen bei ihrem Haftpflichtversicherer. Wer es versäumt das neue Kennzeichen an seinem Zweirad zu wechseln, fährt ohne Haftpflichtversicherungsschutz und macht sich obendrein noch strafbar. Mofas und Mopeds müssen zwar nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, unterliegen aber der Versicherungspflicht.

Wie wichtig es für Mofa- und Mopedfahrer ist, abgesichert zu sein, zeigt die Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Allein im Jahr 2010 registrierten die deutschen Versicherer 29.700 Haftpflichtschäden und Versicherungsleistungen in Höhe von 75 Millionen Euro, die die Versicherer an Geschädigte zahlten. Im Durchschnitt sind das mehr als 2.500 Euro pro Schadensfall. Auf 1.000 Fahrzeuge bezogen ergibt das 17 Schäden. Damit ist die Schadenhäufigkeit bei Mofas und Mopeds in etwa doppelt so hoch wie bei richtigen Motorrädern, so der GDV.

Erfreulicherweise sinkt die Anzahl der Haftpflichtschäden in den letzten Jahren kontinuierlich. So wurden 2010 rund 6.600 weniger Schäden bearbeitet als 2007.

Mofa- und Mopedfahrzeuge in Zahlen: www.gdv.de.

Für welche Fahrzeuge gilt das blaue Kennzeichen?

Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
Elektrofahrräder oder E-Bikes mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
Motorisierte Krankenfahrstühle.
Vereinzelte Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 bereits versichert waren.

Was passiert, wenn die Schilder nicht gewechselt werden?

1. Mit einem ungültigen Schild besteht kein Versicherungsschutz. Bei einem Personen- oder Sachschaden haftet der Moped-Fahrer für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.

Das Verkehrsopfer geht nicht leer aus. Das Opfer kann sich an die Verkehrsopferhilfe wenden; sie ersetzt Schäden, die durch nicht versicherte Kraftfahrzeuge entstehen: www.verkehrsopferhilfe.de.

2. Der Fahrer macht sich strafbar, denn er verstößt gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

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http://www.themenportal.de/kfz-markt/stichtag-1-maerz-2012-versicherungsschutz-fuer-mofa-und-mopedfahrer-nur-noch-mit-blauen-schildern-92837

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Christian Lübke
Wilhelmstraße /G 43

10117 Berlin
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E-Mail: c.luebke@gdv.de
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(ddp direct)Ab dem 1. März 2012 dürfen Mofa- und Mopedfahrer nur noch mit dem neuen blauen Kennzeichen unterwegs sein. Das blaue Nummernschild löst das ungültig gewordene, schwarze Schild des Vorjahres ab und gilt für ein Jahr, spätestens bis zum 28. Februar 2013. Besitzer von Kleinkrafträdern erhalten die neuen Kennzeichen bei ihrem Haftpflichtversicherer. Wer es versäumt das neue Kennzeichen an seinem Zweirad zu wechseln, fährt ohne Haftpflichtversicherungsschutz und macht sich obendrein noch strafbar. Mofas und Mopeds müssen zwar nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, unterliegen aber der Versicherungspflicht.

Wie wichtig es für Mofa- und Mopedfahrer ist, abgesichert zu sein, zeigt die Statistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Allein im Jahr 2010 registrierten die deutschen Versicherer 29.700 Haftpflichtschäden und Versicherungsleistungen in Höhe von 75 Millionen Euro, die die Versicherer an Geschädigte zahlten. Im Durchschnitt sind das mehr als 2.500 Euro pro Schadensfall. Auf 1.000 Fahrzeuge bezogen ergibt das 17 Schäden. Damit ist die Schadenhäufigkeit bei Mofas und Mopeds in etwa doppelt so hoch wie bei richtigen Motorrädern, so der GDV.

Erfreulicherweise sinkt die Anzahl der Haftpflichtschäden in den letzten Jahren kontinuierlich. So wurden 2010 rund 6.600 weniger Schäden bearbeitet als 2007.

Mofa- und Mopedfahrzeuge in Zahlen: www.gdv.de.

Für welche Fahrzeuge gilt das blaue Kennzeichen?

Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
Elektrofahrräder oder E-Bikes mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
Motorisierte Krankenfahrstühle.
Vereinzelte Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 bereits versichert waren.

Was passiert, wenn die Schilder nicht gewechselt werden?

1. Mit einem ungültigen Schild besteht kein Versicherungsschutz. Bei einem Personen- oder Sachschaden haftet der Moped-Fahrer für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.

Das Verkehrsopfer geht nicht leer aus. Das Opfer kann sich an die Verkehrsopferhilfe wenden; sie ersetzt Schäden, die durch nicht versicherte Kraftfahrzeuge entstehen: www.verkehrsopferhilfe.de.

2. Der Fahrer macht sich strafbar, denn er verstößt gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

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