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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Fluglotsenstreik - Streikverbot für Mitarbeiter der Deutschen Flugsicherung (DFS). Darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Teilnahme an einem Streik verbieten?

Veröffentlicht am Montag, dem 08. August 2011 @ 17:43:37 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Darf er (fristlos) kündigen, wenn die Mitarbeiter dieses Verbot missachten? Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.

Nach einem Bericht des Spiegels vom 8.8.2011 hat die Geschäftsführung der Deutschen Flugsicherung (DFS) ihren Mitarbeitern verboten an dem Streik teilzunehmen. Wer trotzdem mitmache, riskiere "arbeitsrechtliche Konsequenzen", bis hin zur "fristlosen Kündigung", so der Spiegel in seinem Bericht.

Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Frankfurt den Streik verboten, die Gewerkschaft auf eine weitere Auseinandersetzung verzichtet. Dann ist die Rechtslage klar. Arbeitnehmer die in einem solchen Fall trotz Streikverbot streiken, riskieren ihren Arbeitsplatz. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber zuvor klargestellt hat, dass er einen solchen Streik und die Teilnahme an ihm nicht tatenlos hinnehmen werde. Weitaus schwieriger ist die Situation, wenn zum Zeitpunkt des Streikbeginns die Zulässigkeit des Streiks noch unklar ist, weil die arbeitsgerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag da. Die teilnehmenden Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine (fristlose) Kündigung. Das geht natürlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks vorwerfbar nicht erkannt hat. Hier dürfen an die Erkenntnisfähigkeit des Arbeitnehmers keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden. Im Zweifel kann sich der Arbeitnehmer auf die Einschätzung der Gewerkschaft verlassen.

Umstritten ist, ob der Arbeitgeber die streikenden Teilnehmer eines rechtswidrigen Streiks sogar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Hierfür ist in jedem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig handeln musste. Das ist natürlich immer dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks bekannt war, etwa weil es bereits entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts gab. Ansonsten dürfen an die Arbeitnehmer auch hier keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin, den 08.08.2011

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
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Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:

-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht

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-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Bredereck & Willkomm
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Darf er (fristlos) kündigen, wenn die Mitarbeiter dieses Verbot missachten? Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin.

Nach einem Bericht des Spiegels vom 8.8.2011 hat die Geschäftsführung der Deutschen Flugsicherung (DFS) ihren Mitarbeitern verboten an dem Streik teilzunehmen. Wer trotzdem mitmache, riskiere "arbeitsrechtliche Konsequenzen", bis hin zur "fristlosen Kündigung", so der Spiegel in seinem Bericht.

Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Frankfurt den Streik verboten, die Gewerkschaft auf eine weitere Auseinandersetzung verzichtet. Dann ist die Rechtslage klar. Arbeitnehmer die in einem solchen Fall trotz Streikverbot streiken, riskieren ihren Arbeitsplatz. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber zuvor klargestellt hat, dass er einen solchen Streik und die Teilnahme an ihm nicht tatenlos hinnehmen werde. Weitaus schwieriger ist die Situation, wenn zum Zeitpunkt des Streikbeginns die Zulässigkeit des Streiks noch unklar ist, weil die arbeitsgerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik stellt einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag da. Die teilnehmenden Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine (fristlose) Kündigung. Das geht natürlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks vorwerfbar nicht erkannt hat. Hier dürfen an die Erkenntnisfähigkeit des Arbeitnehmers keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden. Im Zweifel kann sich der Arbeitnehmer auf die Einschätzung der Gewerkschaft verlassen.

Umstritten ist, ob der Arbeitgeber die streikenden Teilnehmer eines rechtswidrigen Streiks sogar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Hierfür ist in jedem Fall ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig handeln musste. Das ist natürlich immer dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit des Streiks bekannt war, etwa weil es bereits entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts gab. Ansonsten dürfen an die Arbeitnehmer auch hier keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

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