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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Wenn der Steuerprüfer klingt

Veröffentlicht am Montag, dem 16. Mai 2011 @ 13:25:38 auf Freie-PresseMitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Außenprüfung: Tipps zur Gegenwehr

Führt das Finanzamt eine Lohnsteueraußenprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder allgemeine Betriebsprüfung durch, droht dem Unternehmen eine saftige Steuernachforderung und dem Unternehmer ein Strafverfahren. Die Prüfer stehen unter Druck, Mehrergebnisse zu produzieren. Sie sammeln Informationen, arbeiten größtenteils aber auch mit Unterstellungen.

Es sollte ein Ansprechpartner für den Prüfer bestimmt und benannt werden. Nur diese Person darf für Anfragen und Auskünfte zur Verfügung stehen. Alle anderen Mitarbeiter sollten sich dem Gespräch mit dem Steuerprüfer konsequent entziehen und auf den Ansprechpartner verweisen.

Der Prüfer sollte aufgefordert werden, seine Wünsche nach Auskünften bzw. Vorlage von Dokumenten und Daten schriftlich zu formulieren.

Es dürfen nur Fragen nach Besteuerungsgrundlagen beantwortet werden, § 199 Abs. 1 AO, und zwar nur in Bezug auf die Steuerarten und Zeiträume, die Gegenstand der Prüfungsanordnung sind.

Darüber hinaus gehende Fragen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Besteuerung aufweisen und im Regelfall nur dazu dienen, Zweifel an der Buchhaltung und den Aufzeichnungen zu wecken, müssen und sollten nicht beantwortet werden.

Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn im Rahmen der Prüfung verlangt wird, Fragebögen auszufüllen. Im Zweifel ist zu jeder Frage rückzufragen, inwiefern sie für die Besteuerung relevant sein soll.

Solange die Finanzverwaltung keine Anhaltspunkte beweisen kann, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Buchführung zu begründen, ist die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen, § 158 AO. Abschweifende Fragen des Finanzamts dienen in der Regel nur dem Zweck, Anhaltspunkte für Zweifel an der Buchführung zu konstruieren. Auf diese Weise wird juristisch die Tür geöffnet, zu Lasten des Steuerpflichtigen von der Buchhaltung abzuweichen.

Grundsätzlich sollte sich der Steuerpflichtige auf den Standpunkt stellen, dass Mehrergebnisse nicht akzeptiert werden, weil er seinen Aufzeichnungspflichten nachgekommen ist und seine Steuererklärungen abgegeben hat.

Hält sich der Prüfer nicht an die gesetzlichen Vorgaben, sollte jeweils Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Diese Rechtsmittel können an Ort und Stelle zur Niederschrift des Prüfers eingelegt werden. Er sollte aufgefordert werden, die mündlich formulierten Rechtsbehelfe aufzuschreiben.

Auf Verlangen muss das Finanzamt auch während der Prüfung Auskunft über den Stand der Prüfung geben, § 199 Abs. 2 AO.

Werden Zweifel an der Buchhaltung und den Aufzeichnungen durch automatisierte Prüfungsmethoden begründet (http://aktuell.szary.de/steuerhinterziehung-die-tricks-der-steuerfahndung-1365) sollte kritisch hinterfragt werden, ob das ausgewertete Zahlenmaterial zur Überprüfung mit der jeweiligen Methode geeignet war.

Werden Zuschätzungen nach Richtwerttabellen vorgenommen, die branchenspezifische Durchschnittswerte enthalten sollen, ist darauf hinzuwirken, dass Besonderheiten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, die den Fall mit Durchschnittswerten unvergleichbar machen.

Vor dem Abschluss der Prüfung und dem in der Regel stattfindenden Abschlussgespräch (§ 201 AO) sollte das Finanzamt um Zusendung des Entwurfes des Prüfungsberichts gebeten werden, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf das Gespräch möglich ist.

Stehen Steuermehrforderungen im Raum, kann dies immer auch bedeuten, dass gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren geführt wird. Dieses läuft dann parallel zum Besteuerungsverfahren und wird insbesondere nicht durch eine Einigung im Besteuerungsverfahren (tatsächliche Verständigung) erledigt. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung ist daher gesondert darauf hinzuwirken, dass auch eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.

Mehr Themen im Blog der Kanzlei unter aktuell.szary.de oder auf www.szary.de
Die im Jahre 1983 in Mönchengladbach gegründete Sozietät besteht heute aus 14 erfahrenen Rechtsanwälten, die von 20 Fachangestellten und Mitarbeitern unterstützt werden. Die Kanzlei Szary, Breuer, Westerath & Partner hat von Anfang an auf Spezialisierung gesetzt und ist derzeit mit Büros in Mönchengladbach, Kaarst, Neuss und Krefeld vertreten. Mit den Fachgebieten von Arbeitsrecht über Familien- und Erbrecht bis hin zu Handelsrecht- und Bankrecht decken die Juristen für Wirtschafts- und Privatrecht die wesentlichen Bereiche ab und sind somit die kompetenten Ansprechpartner für Privatpersonen und Unternehmen in der Region. Aufgrund der fachgebietsübergreifenden Zusammenarbeit erhält jeder Mandant seinen persönlichen Ansprechpartner und wird rundum und aus einer Hand betreut.
Szary, Breuer, Westerath & Partner
Barbara Ochs
Giemesstraße 1a
41564 Kaarst
02131/966569


Pressekontakt:
Barbara Ochs
Barbara Ochs
Ickerswarder Straße 79
40589 Düsseldorf
presse@barbara-ochs.de
0211/98397414 oder 0172/9954733
http://www.barbara-ochs.de



Außenprüfung: Tipps zur Gegenwehr

Führt das Finanzamt eine Lohnsteueraußenprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder allgemeine Betriebsprüfung durch, droht dem Unternehmen eine saftige Steuernachforderung und dem Unternehmer ein Strafverfahren. Die Prüfer stehen unter Druck, Mehrergebnisse zu produzieren. Sie sammeln Informationen, arbeiten größtenteils aber auch mit Unterstellungen.

Es sollte ein Ansprechpartner für den Prüfer bestimmt und benannt werden. Nur diese Person darf für Anfragen und Auskünfte zur Verfügung stehen. Alle anderen Mitarbeiter sollten sich dem Gespräch mit dem Steuerprüfer konsequent entziehen und auf den Ansprechpartner verweisen.

Der Prüfer sollte aufgefordert werden, seine Wünsche nach Auskünften bzw. Vorlage von Dokumenten und Daten schriftlich zu formulieren.

Es dürfen nur Fragen nach Besteuerungsgrundlagen beantwortet werden, § 199 Abs. 1 AO, und zwar nur in Bezug auf die Steuerarten und Zeiträume, die Gegenstand der Prüfungsanordnung sind.

Darüber hinaus gehende Fragen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Besteuerung aufweisen und im Regelfall nur dazu dienen, Zweifel an der Buchhaltung und den Aufzeichnungen zu wecken, müssen und sollten nicht beantwortet werden.

Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn im Rahmen der Prüfung verlangt wird, Fragebögen auszufüllen. Im Zweifel ist zu jeder Frage rückzufragen, inwiefern sie für die Besteuerung relevant sein soll.

Solange die Finanzverwaltung keine Anhaltspunkte beweisen kann, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Buchführung zu begründen, ist die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen, § 158 AO. Abschweifende Fragen des Finanzamts dienen in der Regel nur dem Zweck, Anhaltspunkte für Zweifel an der Buchführung zu konstruieren. Auf diese Weise wird juristisch die Tür geöffnet, zu Lasten des Steuerpflichtigen von der Buchhaltung abzuweichen.

Grundsätzlich sollte sich der Steuerpflichtige auf den Standpunkt stellen, dass Mehrergebnisse nicht akzeptiert werden, weil er seinen Aufzeichnungspflichten nachgekommen ist und seine Steuererklärungen abgegeben hat.

Hält sich der Prüfer nicht an die gesetzlichen Vorgaben, sollte jeweils Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Diese Rechtsmittel können an Ort und Stelle zur Niederschrift des Prüfers eingelegt werden. Er sollte aufgefordert werden, die mündlich formulierten Rechtsbehelfe aufzuschreiben.

Auf Verlangen muss das Finanzamt auch während der Prüfung Auskunft über den Stand der Prüfung geben, § 199 Abs. 2 AO.

Werden Zweifel an der Buchhaltung und den Aufzeichnungen durch automatisierte Prüfungsmethoden begründet (http://aktuell.szary.de/steuerhinterziehung-die-tricks-der-steuerfahndung-1365) sollte kritisch hinterfragt werden, ob das ausgewertete Zahlenmaterial zur Überprüfung mit der jeweiligen Methode geeignet war.

Werden Zuschätzungen nach Richtwerttabellen vorgenommen, die branchenspezifische Durchschnittswerte enthalten sollen, ist darauf hinzuwirken, dass Besonderheiten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, die den Fall mit Durchschnittswerten unvergleichbar machen.

Vor dem Abschluss der Prüfung und dem in der Regel stattfindenden Abschlussgespräch (§ 201 AO) sollte das Finanzamt um Zusendung des Entwurfes des Prüfungsberichts gebeten werden, damit eine sachgerechte Vorbereitung auf das Gespräch möglich ist.

Stehen Steuermehrforderungen im Raum, kann dies immer auch bedeuten, dass gegen den Steuerpflichtigen ein Steuerstrafverfahren geführt wird. Dieses läuft dann parallel zum Besteuerungsverfahren und wird insbesondere nicht durch eine Einigung im Besteuerungsverfahren (tatsächliche Verständigung) erledigt. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung ist daher gesondert darauf hinzuwirken, dass auch eine Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.

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Artikel-Titel: Weitere News: Wenn der Steuerprüfer klingt

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