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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Weltnichtrauchertag 2019: Blauer Dunst in Mietwohnungen

Veröffentlicht am Dienstag, dem 28. Mai 2019 @ 13:51:03 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten beantwortet Fragen zum Rauchen in den eigenen vier Wänden

Der 31. Mai ist Weltnichtrauchertag. Ein Grund, sich über das Rauchen in Mietwohnungen Gedanken zu machen. Wer im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung die Luft mit Nikotin- und Teerschwaden verunreinigt, darf das auch nur in einem Maße tun, das Nachbarn und Miteigentümer nicht einschränkt. Licht in den blauen Dunst bringen ARAG Experten, beantworten offene Fragen und nennen beispielhafte Urteile.

Darf man in der eigenen Wohnung rauchen?

Grundsätzlich dürfen Raucher in ihrer eigenen Wohnung rauchen. Das Rauchen in einer Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein starker Raucher kann bei Auszug allerdings von seinem Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn so stark geraucht wurde, dass sich die Verschlechterungen der Mietsache nicht mehr durch bloße Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. In einem konkreten Fall, der bis zum Bundesgerichtshof ging, hatte der Vermieter zu Recht die Kaution gegen Schadensersatzansprüche aufgerechnet, weil Decken, Wände und Türen durch den Zigarettenrauch stark vergilbt waren und sich der Rauch in die Wände "gefressen" hatte (BGH, Az.: VIII ZR 37/07).

Gilt das auch, wenn der Mietvertrag Einschränkungen macht?

Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit von Rauchverboten liegt bislang nicht vor. Sofern sich das Rauchverbot auf die Wohnung bezieht, wird ein Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag allerdings als unwirksam erachtet. Durch ein solches wird in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters derart eingegriffen und seine Möglichkeit, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wird so schwerwiegend beeinträchtigt, dass seine Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag gefährdet sind. Rauchverbote, die in Individualverträgen enthalten sind, sind hingegen in der Regel wirksam.

Wie sieht es in gemeinschaftlich genutzten Räumen aus?

Es sieht natürlich anders aus, wenn sich das Rauchverbot auf Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Treppenhaus, Keller und Dachboden bezieht. Hier ist der Mieter wesentlich weniger schutzbedürftig, da sein Aufenthalt in diesen Bereichen meist nur von kurzer Dauer ist. Außerdem sind hier - im Gegensatz zum Wohnbereich - schutzwürdige Rechte Dritter insbesondere von Nichtrauchern zu beachten.

Auf dem Balkon?

Der Balkon gehört zur Wohnung, wie die Küche oder das Wohnzimmer. Auch hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen. Doch das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet, sobald andere Mieter gestört werden. In einem konkreten Fall ging es um zahlreiche Zigaretten, die ein Ehepaar täglich auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der hochziehende Qualm belästigte die darüber wohnenden Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem sie mit ihrer Klage zweimal gescheitert waren, hat der BGH den Nachbarn grundsätzlich Recht gegeben: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden. Im Gegenzug muss der Nachbar das Rauchen zu festgelegten Zeiten dulden (BGH, Az.: V ZR 110/14). Am besten ist es daher, wenn man sich mit den rauchenden Nachbarn über Rauch- und rauchfreie Zeiten einigt.

Kann man die Miete kürzen, wenn die Nachbarn auf dem Balkon übermäßig rauchen?

Nach Auffassung einiger Gerichte ja! In einem konkreten Fall minderten der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete, weil seine Nachbarn, die unter ihm wohnten, auf ihrem Balkon Kette rauchten. Der Rauch stieg auf und zog durch die offene Dachgaube auch in die Wohnung des genervten Nachbarn. Ein Lüften war daher nicht möglich. Der Vermieter hatte naturgemäß kein Verständnis für die Mietminderung und zog vor Gericht. Doch die Richter entschieden zu Gunsten des Mieters. Ihre Begründung: Das Rauchen gehört zwar grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung - und damit auch des Balkons. Doch hier geht es nur um das Verhältnis zwischen Vermieter und rauchendem Mieter. Unabhängig davon kann der Mieter aus dem Dachgeschoss eine Mietminderung geltend machen (Landgericht Hamburg, Az.: 311 S 92/10).

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten beantwortet Fragen zum Rauchen in den eigenen vier Wänden

Der 31. Mai ist Weltnichtrauchertag. Ein Grund, sich über das Rauchen in Mietwohnungen Gedanken zu machen. Wer im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung die Luft mit Nikotin- und Teerschwaden verunreinigt, darf das auch nur in einem Maße tun, das Nachbarn und Miteigentümer nicht einschränkt. Licht in den blauen Dunst bringen ARAG Experten, beantworten offene Fragen und nennen beispielhafte Urteile.

Darf man in der eigenen Wohnung rauchen?

Grundsätzlich dürfen Raucher in ihrer eigenen Wohnung rauchen. Das Rauchen in einer Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein starker Raucher kann bei Auszug allerdings von seinem Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn so stark geraucht wurde, dass sich die Verschlechterungen der Mietsache nicht mehr durch bloße Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. In einem konkreten Fall, der bis zum Bundesgerichtshof ging, hatte der Vermieter zu Recht die Kaution gegen Schadensersatzansprüche aufgerechnet, weil Decken, Wände und Türen durch den Zigarettenrauch stark vergilbt waren und sich der Rauch in die Wände "gefressen" hatte (BGH, Az.: VIII ZR 37/07).

Gilt das auch, wenn der Mietvertrag Einschränkungen macht?

Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit von Rauchverboten liegt bislang nicht vor. Sofern sich das Rauchverbot auf die Wohnung bezieht, wird ein Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag allerdings als unwirksam erachtet. Durch ein solches wird in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters derart eingegriffen und seine Möglichkeit, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wird so schwerwiegend beeinträchtigt, dass seine Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag gefährdet sind. Rauchverbote, die in Individualverträgen enthalten sind, sind hingegen in der Regel wirksam.

Wie sieht es in gemeinschaftlich genutzten Räumen aus?

Es sieht natürlich anders aus, wenn sich das Rauchverbot auf Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Treppenhaus, Keller und Dachboden bezieht. Hier ist der Mieter wesentlich weniger schutzbedürftig, da sein Aufenthalt in diesen Bereichen meist nur von kurzer Dauer ist. Außerdem sind hier - im Gegensatz zum Wohnbereich - schutzwürdige Rechte Dritter insbesondere von Nichtrauchern zu beachten.

Auf dem Balkon?

Der Balkon gehört zur Wohnung, wie die Küche oder das Wohnzimmer. Auch hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen. Doch das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet, sobald andere Mieter gestört werden. In einem konkreten Fall ging es um zahlreiche Zigaretten, die ein Ehepaar täglich auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der hochziehende Qualm belästigte die darüber wohnenden Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem sie mit ihrer Klage zweimal gescheitert waren, hat der BGH den Nachbarn grundsätzlich Recht gegeben: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden. Im Gegenzug muss der Nachbar das Rauchen zu festgelegten Zeiten dulden (BGH, Az.: V ZR 110/14). Am besten ist es daher, wenn man sich mit den rauchenden Nachbarn über Rauch- und rauchfreie Zeiten einigt.

Kann man die Miete kürzen, wenn die Nachbarn auf dem Balkon übermäßig rauchen?

Nach Auffassung einiger Gerichte ja! In einem konkreten Fall minderten der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete, weil seine Nachbarn, die unter ihm wohnten, auf ihrem Balkon Kette rauchten. Der Rauch stieg auf und zog durch die offene Dachgaube auch in die Wohnung des genervten Nachbarn. Ein Lüften war daher nicht möglich. Der Vermieter hatte naturgemäß kein Verständnis für die Mietminderung und zog vor Gericht. Doch die Richter entschieden zu Gunsten des Mieters. Ihre Begründung: Das Rauchen gehört zwar grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung - und damit auch des Balkons. Doch hier geht es nur um das Verhältnis zwischen Vermieter und rauchendem Mieter. Unabhängig davon kann der Mieter aus dem Dachgeschoss eine Mietminderung geltend machen (Landgericht Hamburg, Az.: 311 S 92/10).

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ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
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