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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Stolperfalle Firmenfeier - die Sache mit dem Unfallschutz

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 20. Februar 2019 @ 14:15:38 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über den Unterschied von Betriebsfest und Privatvergnügen

Bald ist es wieder soweit: Fasching, Fastnacht, Karneval! Doch wer mit Kollegen feiert, ist nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Es gibt konkrete Voraussetzungen, wann eine Firmenfeier rechtlich auch als solche eingestuft wird. Und es gibt zahlreiche Ausnahmen, die den Unfallschutz außer Kraft setzen, obwohl es sich offiziell um ein Betriebsfest handelt. Die ARAG Experten klären auf.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Es gibt vier wesentliche Voraussetzungen, damit eine Feier mit Kollegen rechtlich als Betriebsfest eingestuft wird und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Erstens muss die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt werden. Dazu muss der Chef die Feier zwar nicht selbst organisieren, aber Planung und Durchführung muss vom Unternehmen getragen werden. Weiter muss die Feier den Zweck haben, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten zu fördern. Zudem müssen entweder der Chef oder ein von ihm Beauftragter auf der Feier anwesend sein. Als letzte Voraussetzung für den offiziellen Charakter eines Betriebsfestes müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein. Bei großen Firmen kann es aber ausreichen, wenn der Leiter einer kleineren Organisationseinheit die Feier für deren Beschäftigte ausrichtet. Sind diese Punkte erfüllt, sind Unfälle abgesichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.

Geht der Chef, kann der Versicherungsschutz enden!

Spätestens, wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Firmenfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06). Erklärt der Chef die Party für beendet, ist automatisch Schluss mit dem Versicherungsschutz. Selbst wenn alle Mitarbeiter noch anwesend sind und weiterfeiern, einschließlich des Chefs.

Alkohol hebt Versicherungsschutz auf

Starker Alkohol- oder Drogenkonsum kann zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Rauschzustand die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfehlen die ARAG Experten, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wer unbedingt mit dem eigenen Auto fahren möchte, sollte aber Umwege vermeiden. Denn versichert ist nur der direkte Weg nach Hause (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 139/05).

Eine Wanderung mit Kollegen

Wie sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn als Betriebsfeier eine Wanderung organisiert wird? Nach Auskunft der ARAG Experten ist auch eine aktive betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert. Voraussetzung: Sie muss allen Beschäftigten offen stehen und die Teamleitung muss anwesend sein (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 19/14 R). Bei einer Firmenfeier sind prinzipiell alle Tätigkeiten versichert, die dem Gesamtzweck der Veranstaltung dienen. Demzufolge sind nicht nur Essen, Trinken und Tanzen, sondern auch die Teilnahme an Wanderungen oder Spielen sowie der Auf- und Abbau versichert, wenn sie zum organisierten Programm gehören.

Mehr zum Thema unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über den Unterschied von Betriebsfest und Privatvergnügen

Bald ist es wieder soweit: Fasching, Fastnacht, Karneval! Doch wer mit Kollegen feiert, ist nicht automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Es gibt konkrete Voraussetzungen, wann eine Firmenfeier rechtlich auch als solche eingestuft wird. Und es gibt zahlreiche Ausnahmen, die den Unfallschutz außer Kraft setzen, obwohl es sich offiziell um ein Betriebsfest handelt. Die ARAG Experten klären auf.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Es gibt vier wesentliche Voraussetzungen, damit eine Feier mit Kollegen rechtlich als Betriebsfest eingestuft wird und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift. Erstens muss die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt werden. Dazu muss der Chef die Feier zwar nicht selbst organisieren, aber Planung und Durchführung muss vom Unternehmen getragen werden. Weiter muss die Feier den Zweck haben, das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten zu fördern. Zudem müssen entweder der Chef oder ein von ihm Beauftragter auf der Feier anwesend sein. Als letzte Voraussetzung für den offiziellen Charakter eines Betriebsfestes müssen alle Mitarbeiter eingeladen sein. Bei großen Firmen kann es aber ausreichen, wenn der Leiter einer kleineren Organisationseinheit die Feier für deren Beschäftigte ausrichtet. Sind diese Punkte erfüllt, sind Unfälle abgesichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle.

Geht der Chef, kann der Versicherungsschutz enden!

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Alkohol hebt Versicherungsschutz auf

Starker Alkohol- oder Drogenkonsum kann zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Rauschzustand die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfehlen die ARAG Experten, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wer unbedingt mit dem eigenen Auto fahren möchte, sollte aber Umwege vermeiden. Denn versichert ist nur der direkte Weg nach Hause (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 139/05).

Eine Wanderung mit Kollegen

Wie sieht es mit dem Unfallversicherungsschutz aus, wenn als Betriebsfeier eine Wanderung organisiert wird? Nach Auskunft der ARAG Experten ist auch eine aktive betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert. Voraussetzung: Sie muss allen Beschäftigten offen stehen und die Teamleitung muss anwesend sein (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 19/14 R). Bei einer Firmenfeier sind prinzipiell alle Tätigkeiten versichert, die dem Gesamtzweck der Veranstaltung dienen. Demzufolge sind nicht nur Essen, Trinken und Tanzen, sondern auch die Teilnahme an Wanderungen oder Spielen sowie der Auf- und Abbau versichert, wenn sie zum organisierten Programm gehören.

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