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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 07. Februar 2019 @ 11:39:37 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über Rechte und Pflichten der Eltern nach Trennung oder Scheidung

Trennen sich Ehepartner, streiten sie häufig darum, wer von ihnen über den Lebensalltag der gemeinsamen Kinder bestimmt. Seit 2013 das Gesetz zur Reform des Sorgerechts in Kraft trat, haben auch unverheiratete Väter die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind zu erlangen; sogar wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Wer letztendlich nach einer Scheidung oder Trennung das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder ein Umgangsrecht erhält, entscheiden Familiengerichte. Dabei gilt ein einziges Entscheidungskriterium: das Kindeswohl! Was sich allerdings hinter den Begriffen Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht verbirgt, klären ARAG Experten.

Sorgerecht: Was ist das?

Ganz allgemein beinhaltet das Sorgerecht die Entscheidungsbefugnis eines oder beider Elternteile im Hinblick auf die Angelegenheiten der Kinder. Es ist das Recht, zu entscheiden, welche Schule ein Kind besucht, wann die Hausaufgaben gemacht werden und wie die Freizeitgestaltung aussieht. Das Gesetz bestimmt aber noch genauer die Grundsätze für das Sorgerecht:

-Die Eltern haben die Pflicht, aber auch das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1616 BGB). Als Personensorge definiert das Gesetz die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

-Beide Elternteile haben dieses Recht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Sind sie verschiedener Meinung, müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht und überträgt die alleinige Entscheidung einem Elternteil (§ 1628 BGB).

-Die Eltern haben bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

-Soweit es dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht, besprechen sie Fragen der elterlichen Sorge gemeinsam mit dem Kind und streben Einvernehmen an.

-Einschränkungen: In Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf haben die Eltern Rücksicht auf Neigung und Eignung des Kindes zu nehmen. Im Zweifel ist der Rat des Lehrers einzuholen (§ 1631a BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. in einem Kindererziehungsheim) bedürfen, mit Ausnahme unaufschiebbarer Maßnahmen, der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist nur erlaubt, wenn sie zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung (z. B. Suizidgefahr, Drogensucht) erforderlich ist (§ 1631b BGB).

-Grenzen: Das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und sonstige entwürdigende Maßnahmen sind verboten (§ 1631 Abs. II BGB).

-In § 1631c BGB bestimmt das Gesetz ein Verbot der Sterilisation. Auch das Kind selbst kann nicht einwilligen.

-Die Eltern dürfen Vermögenswerte des Kindes nicht in Vertretung des Kindes verschenken.

-Zum Kindeswohl gehört in aller Regel der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen. Zum Kindeswohl gehört auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind eine emotionale Beziehung besitzt, soweit deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Dazu zählen insbesondere die Großeltern, Geschwister und andere nahe Verwandte oder Bekannte.

-Sind beide Elternteile verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, trifft das Familiengericht die notwendigen Maßnahmen (§ 1693 BGB). Regelmäßig wird dazu ein Vormund bestellt.

-Ist das Familiengericht aus irgendeinem Grunde berufen, zu entscheiden, entscheidet es ausschließlich nach dem Kindeswohl. Jeder Elternteil hat das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, wenn es dem Kindeswohl entspricht (§ 1686 BGB). Beispiel: Verdacht, dass das Kind die Schule nicht besucht).

Umgangsrecht: Familiengerichte regeln den Umfang

Im Falle einer Scheidung oder Trennung wird das Umgangsrecht dahingehend wichtig, dass beide Elternteile einen gleichen Anspruch auf Zeit mit den gemeinsamen Kindern haben. Kern des Umgangsrechts ist der regelmäßige Kontakt eines Elternteils mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind. Das Umgangsrecht soll vor allem das Kindeswohl garantieren. Das Umgangsrecht ist als ein Teil des Familienrechtes im BGB gesetzlich definiert. Demnach ist Eltern ein Umgang nicht nur erlaubt; mehr noch sind sie dazu verpflichtet. Die Eltern haben laut BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Recht auf Umgang beinhaltet nicht das Recht, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es kann außerdem anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (begleiteter oder betreuter Umgang). Das kann z. B. ein Träger der Jugendhilfe sein.

Problemfall: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teilbereich der Personensorge, der die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes beinhaltet. Eine problematische Situation stellt sich dann, wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei welchem Elternteil das Kind wohnen und seinen Lebensmittelpunkt begründen soll. Das Problem verschärft sich zusätzlich, wenn der das Kind betreuende Elternteil in eine andere Stadt umziehen oder sogar ins Ausland gehen möchte. Der gesetzlich geforderte und geförderte Umgang beider Elternteile mit den Kind oder den Kindern ist dann gefährdet. Laut ARAG Experten entscheiden dann die angerufenen Familiengerichte je nach Einzelfall sehr unterschiedlich.

Mehr zum Thema unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
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Lindenstraße 14
50764 Köln
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Sorgerecht: Was ist das?

Ganz allgemein beinhaltet das Sorgerecht die Entscheidungsbefugnis eines oder beider Elternteile im Hinblick auf die Angelegenheiten der Kinder. Es ist das Recht, zu entscheiden, welche Schule ein Kind besucht, wann die Hausaufgaben gemacht werden und wie die Freizeitgestaltung aussieht. Das Gesetz bestimmt aber noch genauer die Grundsätze für das Sorgerecht:

-Die Eltern haben die Pflicht, aber auch das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1616 BGB). Als Personensorge definiert das Gesetz die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

-Beide Elternteile haben dieses Recht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Sind sie verschiedener Meinung, müssen sie versuchen, sich zu einigen (§ 1627 BGB). Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht und überträgt die alleinige Entscheidung einem Elternteil (§ 1628 BGB).

-Die Eltern haben bei der Pflege und Erziehung des Kindes die wachsenden Fähigkeiten und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

-Soweit es dem Entwicklungsstand des Kindes entspricht, besprechen sie Fragen der elterlichen Sorge gemeinsam mit dem Kind und streben Einvernehmen an.

-Einschränkungen: In Angelegenheiten von Ausbildung und Beruf haben die Eltern Rücksicht auf Neigung und Eignung des Kindes zu nehmen. Im Zweifel ist der Rat des Lehrers einzuholen (§ 1631a BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. in einem Kindererziehungsheim) bedürfen, mit Ausnahme unaufschiebbarer Maßnahmen, der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist nur erlaubt, wenn sie zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung (z. B. Suizidgefahr, Drogensucht) erforderlich ist (§ 1631b BGB).

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-In § 1631c BGB bestimmt das Gesetz ein Verbot der Sterilisation. Auch das Kind selbst kann nicht einwilligen.

-Die Eltern dürfen Vermögenswerte des Kindes nicht in Vertretung des Kindes verschenken.

-Zum Kindeswohl gehört in aller Regel der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen. Zum Kindeswohl gehört auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind eine emotionale Beziehung besitzt, soweit deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Dazu zählen insbesondere die Großeltern, Geschwister und andere nahe Verwandte oder Bekannte.

-Sind beide Elternteile verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, trifft das Familiengericht die notwendigen Maßnahmen (§ 1693 BGB). Regelmäßig wird dazu ein Vormund bestellt.

-Ist das Familiengericht aus irgendeinem Grunde berufen, zu entscheiden, entscheidet es ausschließlich nach dem Kindeswohl. Jeder Elternteil hat das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, wenn es dem Kindeswohl entspricht (§ 1686 BGB). Beispiel: Verdacht, dass das Kind die Schule nicht besucht).

Umgangsrecht: Familiengerichte regeln den Umfang

Im Falle einer Scheidung oder Trennung wird das Umgangsrecht dahingehend wichtig, dass beide Elternteile einen gleichen Anspruch auf Zeit mit den gemeinsamen Kindern haben. Kern des Umgangsrechts ist der regelmäßige Kontakt eines Elternteils mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind. Das Umgangsrecht soll vor allem das Kindeswohl garantieren. Das Umgangsrecht ist als ein Teil des Familienrechtes im BGB gesetzlich definiert. Demnach ist Eltern ein Umgang nicht nur erlaubt; mehr noch sind sie dazu verpflichtet. Die Eltern haben laut BGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Recht auf Umgang beinhaltet nicht das Recht, über die Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es kann außerdem anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (begleiteter oder betreuter Umgang). Das kann z. B. ein Träger der Jugendhilfe sein.

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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teilbereich der Personensorge, der die Bestimmung des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des tatsächlichen Aufenthaltes beinhaltet. Eine problematische Situation stellt sich dann, wenn sich die Eltern nicht einigen können, bei welchem Elternteil das Kind wohnen und seinen Lebensmittelpunkt begründen soll. Das Problem verschärft sich zusätzlich, wenn der das Kind betreuende Elternteil in eine andere Stadt umziehen oder sogar ins Ausland gehen möchte. Der gesetzlich geforderte und geförderte Umgang beider Elternteile mit den Kind oder den Kindern ist dann gefährdet. Laut ARAG Experten entscheiden dann die angerufenen Familiengerichte je nach Einzelfall sehr unterschiedlich.

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Artikel-Titel: Weitere News: Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

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