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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Ihr Recht auf Brückenteilzeit

Veröffentlicht am Freitag, dem 19. Oktober 2018 @ 15:00:57 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über die neuen Regeln zur Teilzeit

Der Bundestag hat das neue Gesetz zum Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit verabschiedet. Arbeitnehmer in Unternehmen ab 45 Angestellten können ab 2019 die so genannte Brückenteilzeit wählen. Die ARAG Experten nennen die Details.

Wichtige Infos in Kürze

Für Arbeitnehmer

- Das neue Recht auf Brückenfreizeit gilt ab 2019 für alle, die dann in Teilzeit gehen wollen. Zu diesem Teilpunkt müssen Sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

- Sie stellen mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Die Teilzeitphase darf zwischen einem und fünf Jahren liegen.

- Sie brauchen keinen Grund für Ihre Brückenteilzeit zu nennen.

Für Arbeitgeber

- Die Regelung zur Brückenteilzeit gilt für Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten.

- Beschäftigen Sie zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren.

- Sie können den Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn Sie plausible betriebliche Gründe dafür haben.

Vollzeit, Teilzeit und zurück: So war es bisher

Bisher hatten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte, einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Daran hat sich auch mit dem neuen Gesetz nichts geändert. Aber: Eine Rückkehr in die Vollzeit war bislang schwierig. Wer nach einem kurzen Ausflug in die Teilzeit wieder in die ursprüngliche Vollzeit zurück wollte, war bislang auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen, weil es keinen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit gab. Den hat das neue Gesetz geschaffen.

Das neue Rückkehrrecht: Brückenteilzeit

Ab 2019 haben Angestellte in Unternehmen einen Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob. Das gilt für Firmen ab 45 Mitarbeiter. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.

Die ARAG Experten raten dazu, dem Chef schriftlich und mindestens drei Monate vorher mitzuteilen, dass man die Arbeitszeit verringern möchte. Einen Grund muss man nicht nennen. Während der zeitlich befristeten Teilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit. Arbeitnehmer können frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit unter Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt, müssen Arbeitnehmer ebenfalls ein Jahr warten, bevor der Antrag erneut gestellt werden kann. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.

Darf der Chef "Nein" sagen?

Nach wie vor dürfen Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur abschlagen, wenn es plausible betriebliche Gründe gibt, die dagegensprechen, wie etwa hohe Mehrkosten oder Produktionsabläufe in Schichtarbeit, die in Teilzeit nicht gewährleistet werden könnten. Außerdem darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn die Brückenteilzeit ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Mögliche Ablehnungsgründe können auch in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Wird der Teilzeitwunsch in der Elternzeit geäußert, müssen es sogar dringende betriebliche Gründe sein. Notfalls muss der Arbeitgeber dies vor Gericht begründen. Bis einen Monat vor Wunschtermin darf der Chef schriftlich widersprechen. Danach gilt der Antrag als genehmigt.

Erst rechnen, dann reduzieren

Die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, die beruflich kürzer treten möchten, sich vorher genau zu erkundigen, welche Auswirkungen eine Verringerung der Stundenzahl auf das Gehalt haben würde. Denn wer in Teilzeit arbeitet, verdient weniger und zahlt auch weniger in die gesetzliche Rente ein. Der Steuerberater oder die Rentenversicherung können hier verlässliche Angaben machen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann man sich mit einem Teilzeitgehalt-Rechner einen ersten Überblick verschaffen.

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über die neuen Regeln zur Teilzeit

Der Bundestag hat das neue Gesetz zum Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit verabschiedet. Arbeitnehmer in Unternehmen ab 45 Angestellten können ab 2019 die so genannte Brückenteilzeit wählen. Die ARAG Experten nennen die Details.

Wichtige Infos in Kürze

Für Arbeitnehmer

- Das neue Recht auf Brückenfreizeit gilt ab 2019 für alle, die dann in Teilzeit gehen wollen. Zu diesem Teilpunkt müssen Sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

- Sie stellen mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber. Die Teilzeitphase darf zwischen einem und fünf Jahren liegen.

- Sie brauchen keinen Grund für Ihre Brückenteilzeit zu nennen.

Für Arbeitgeber

- Die Regelung zur Brückenteilzeit gilt für Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten.

- Beschäftigen Sie zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer, gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmern den Anspruch gewähren.

- Sie können den Antrag auf Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn Sie plausible betriebliche Gründe dafür haben.

Vollzeit, Teilzeit und zurück: So war es bisher

Bisher hatten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte, einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. Daran hat sich auch mit dem neuen Gesetz nichts geändert. Aber: Eine Rückkehr in die Vollzeit war bislang schwierig. Wer nach einem kurzen Ausflug in die Teilzeit wieder in die ursprüngliche Vollzeit zurück wollte, war bislang auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen, weil es keinen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit gab. Den hat das neue Gesetz geschaffen.

Das neue Rückkehrrecht: Brückenteilzeit

Ab 2019 haben Angestellte in Unternehmen einen Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob. Das gilt für Firmen ab 45 Mitarbeiter. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.

Die ARAG Experten raten dazu, dem Chef schriftlich und mindestens drei Monate vorher mitzuteilen, dass man die Arbeitszeit verringern möchte. Einen Grund muss man nicht nennen. Während der zeitlich befristeten Teilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit. Arbeitnehmer können frühestens ein Jahr nach dem Ende der befristeten Teilzeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Hat der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit unter Verweis auf die Zumutbarkeitsgrenze abgelehnt, müssen Arbeitnehmer ebenfalls ein Jahr warten, bevor der Antrag erneut gestellt werden kann. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.

Darf der Chef "Nein" sagen?

Nach wie vor dürfen Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit nur abschlagen, wenn es plausible betriebliche Gründe gibt, die dagegensprechen, wie etwa hohe Mehrkosten oder Produktionsabläufe in Schichtarbeit, die in Teilzeit nicht gewährleistet werden könnten. Außerdem darf der Arbeitgeber ablehnen, wenn die Brückenteilzeit ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Mögliche Ablehnungsgründe können auch in einem Tarifvertrag festgelegt sein. Wird der Teilzeitwunsch in der Elternzeit geäußert, müssen es sogar dringende betriebliche Gründe sein. Notfalls muss der Arbeitgeber dies vor Gericht begründen. Bis einen Monat vor Wunschtermin darf der Chef schriftlich widersprechen. Danach gilt der Antrag als genehmigt.

Erst rechnen, dann reduzieren

Die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, die beruflich kürzer treten möchten, sich vorher genau zu erkundigen, welche Auswirkungen eine Verringerung der Stundenzahl auf das Gehalt haben würde. Denn wer in Teilzeit arbeitet, verdient weniger und zahlt auch weniger in die gesetzliche Rente ein. Der Steuerberater oder die Rentenversicherung können hier verlässliche Angaben machen. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann man sich mit einem Teilzeitgehalt-Rechner einen ersten Überblick verschaffen.

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