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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht in Berlin - Rechtsanwalt Frank Fromm

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 11. April 2018 @ 14:30:41 auf Deutsche-Politik-News.de

(396 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Haben Sie im Internet nach " Anwalt Steuerstrafrecht Berlin " oder ähnlichem gesucht? Dann wissen Sie schon, dass die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht unerlässlich ist.

Steuerrechtliche Pflichten im Privat- und Unternehmensbereich sind vielfältig und für den "normalen" Steuerpflichtigen unüberschaubar. Oftmals durch Unwissenheit, im Vertrauen auf mehr oder weniger fundierte Steuertricks, oder bewusst und gewollt wird gegen das Steuerrecht verstoßen:

Steuerpflichtige Einnahmen werden verschwiegen, steuerlich bedenkliche Konstrukte zum Zwecke des Steuersparens gesucht, Ausgaben erfunden oder steuerliche Erklärungen nicht eingereicht. Um ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden, ist ein kompetenter Rechtsbeistand gefragt.

Ihre Vorteile:

- Fachanwalt für Steuerrecht und ausgebildeter Steuerfachgehilfe

- Langjährige Erfahrung im Strafrecht

- Auf Wunsch Beratung bei Ihnen vor Ort

- Faire und transparente Abrechnung

- Erfahrung auch bei der Lösung von komplizierten Fällen

- Deutschlandweit gut erreichbar durch Hauptstadtanbindung

Meine Leistungen:

- Nacherklärung von Einkünften zur Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens

- Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige

- Verhinderung oder Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

- Verteidigung im Strafverfahren

Es bedarf umfassender Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerstrafrecht, um hier richtig, umsichtig und gegebenenfalls auch schnell für den Steuerpflichtigen zu handeln.

Das Allheilmittel - die strafbefreiende Selbstanzeige - ist bei weitem nicht so unkompliziert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Viele von Laien erstellte Selbstanzeigen schlugen in der Vergangenheit fehl und konnten Strafen bis hin zum Freiheitsentzug nicht vermeiden.

In der Praxis hat das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Und das nicht nur bei den spektakulären, medienwirksamen Fällen, sondern insbesondere auch im privaten Bereich.

Deshalb ist es außerordentlich wichtig, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen im Steuerstrafrecht versierten Beistand zu Rate zu ziehen. Somit können Sie ein Steuerstrafverfahren mit einer möglichen Bestrafung entweder gänzlich vermeiden oder lautlos abschließen.

Ich bin seit 2004 Fachanwalt für Steuerrecht und habe in einer Vielzahl von Strafverfahren Mandanten erfolgreich verteidigt. Deshalb würde ich Ihnen gern mit meinem Team in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen.

Die gesetzlichen Grundlagen der Steuerhinterziehung

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und umfangreich. Ihm kommt hohe wirtschaftliche Bedeutung zu, da die Steuerlast sowohl für den Einzelnen, als auch für Unternehmen erhebliche Auswirkungen hat. Umso wichtiger ist es, über grundlegende Kenntnisse des Steuersystems und seiner richtigen Anwendung zu verfügen.

Im Allgemeinen kann von einer Steuerhinterziehung gesprochen werden, wenn eine steuerpflichtige Person vorsätzlich ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ob es sich beim Steuerpflichtigen um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, ist dabei irrelevant.

Der gesetzliche Tatbestand, der Steuerhinterziehungen unter Strafe stellt, ist § 370 der Abgabenordnung (AO). Die AO ist eine der Grundlagen des Steuerrechts. Sie trat am 1.1.1977 in Kraft und wurde seitdem immer wieder aktuellen Entwicklungen angepasst.

In dieser Norm sind verschiedene Tathandlungen benannt, die, sofern sie zu einer Verkürzung von Steuern führen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile verursachen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden können.

Eine Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn zu zahlende Steuern nicht, nur unvollständig oder verspätet festgesetzt werden. Von einer Verkürzung wird auch dann gesprochen, wenn die Steuern lediglich vorläufig oder unter Vorbehalt festgesetzt werden.

Zu den Tathandlungen gehören:

1. Die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben über steuerlich relevante Tatsachen gegenüber dem Finanzamt oder anderen öffentlichen Stellen der Verwaltung.

2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Kenntnisverschaffung steuerlich erheblicher Tatsachen.

3. Das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -stemplern.

Strafe für Steuerhinterziehung

Die Abgabenordnung verfügt über einen breiten Strafrahmen. Dem Steuerhinterzieher drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, höchstens aber zehn Jahren vor.

Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Strafe ein Ermessen zu. Der Tatrichter hat die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, sodass generelle Aussagen lediglich abstrakt bleiben können.

Grundsätzlich kann allerdings erreicht werden, dass geringfügige Hinterziehungen gegen Auflagen eingestellt werden. Der Täter gilt, sofern er den Auflagen der Staatsanwaltschaft Folge leistet, vor dem Gesetz weiterhin als nicht vorbestraft.

Gegen ihn wird keine Strafe im Rechtssinne verhängt, sodass er sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Von Geringfügigkeit kann im Steuerstrafrecht bei Steuerverkürzungen von bis zu 1.000 EUR gesprochen werden.

Steuerverkürzungen, die diesen Betrag überschreiten, können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Diese richtet sich nach der Schwere der Tat und nach dem Einkommen des Täters, sodass die Höhe unterschiedlich ausfällt. Je höher der hinterzogene Betrag ist, desto höher wird auch die verhängte Geldstrafe ausfallen.

Eine Grenze ist hingegen bei hohen Beträgen erreicht. Die Rechtsprechung verhängt Freiheitsstrafen schon ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 EUR. Allerdings erfolgt bei Ersttätern zumeist eine Aussetzung zur Bewährung.

Bei hinterzogenen Steuern ab 50.000,- EUR sind sowohl Bewährungs- als auch tatsächliche Freiheitsstrafen möglich. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Milderung durch Selbstanzeige

Das Strafrecht stellt für Steuersünder eine "Brücke zurück ins Recht" bereit. Wer das Finanzamt über seine hinterzogenen Steuern informiert, geht straffrei aus.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Finanzbehörden zuvor noch keine Ermittlungen eingeleitet haben.

Es darf also noch kein Anfangsverdacht gegen den Täter vorgelegen haben, damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten kann.

Zudem müssen sämtliche hinterzogenen Steuern abschließend erklärt werden. Ansonsten ist die Selbstanzeige nicht wirksam.

Umso wichtiger ist es, die Selbstanzeige durch einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht stellen zu lassen.

Die hinterzogenen Steuern müssen außerdem vollständig zurückgezahlt werden. Neben den geschuldeten Steuerbetrag treten auch Zinsen und ggf. nicht unbeträchtliche Zuschläge.

Das zuständige Finanzamt setzt eine angemessene Frist zur Rückzahlung. Wird diese versäumt, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Verjährung der Steuerhinterziehung

Da es sich bei der Steuerhinterziehung um eine Straftat handelt, kommen die allgemeinen Regeln des Strafrechts zur Anwendung. Es kann deshalb fünf Jahre nach Erhalt eines Steuerbescheides zur Verjährung kommen.

In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten, höchstens aber 10 Jahren vor. Beginn der Frist ist grundsätzlich der Erhalt des Steuerbescheids. Wurde keine Erklärung abgegeben, so ist der späteste Veranlagungszeitpunkt der relevante Beginn der Verjährungsfrist.

Quelle: www.frankfromm.de

Rechtsanwalt Frank Fromm

Hollandweg 22

14513 Teltow

Telefon: 03328 - 3366-581

Fax: 03328 - 3366-582

E-Mail: info@frankfromm.de

Web: www.frankfromm.de

Unsere Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:30 - 17:30 Uhr

Fr.: 09:00 - 15:30 Uhr
Es gibt wohl kaum ein Rechtsgebiet, bei dem soviel auf dem Spiel steht, wie das Steuerstrafrecht. Wem ein Ermittlungsverfahren oder gar ein Strafverfahren ins Haus steht, der hat viel zu verlieren. Die gute Nachricht ist: Wer rechtzeitig das Problem in die Hand nimmt, kann das Unheil abwenden. Die Rede ist von der strafbefreienden Selbstanzeige.

Die Kunst dabei ist es, eine selbstbefreiende Strafanzeige richtig zu stellen. Hierbei sind nicht nur der Zeitpunkt, sondern auch die Art und Weise, wie die Anzeige gestellt wird, ausschlaggebend.

Als Fachanwalt für Steuerrecht und ausgebildeter Steuerfachgehilfe verteidige ich schon seit mehr als 12 Jahren erfolgreich Mandanten in Ermittlungs- und Strafverfahren. Profitieren auch Sie von meinen Erfahrungen.
Rechtsanwalt Frank Fromm
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Haben Sie im Internet nach " Anwalt Steuerstrafrecht Berlin " oder ähnlichem gesucht? Dann wissen Sie schon, dass die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht unerlässlich ist.

Steuerrechtliche Pflichten im Privat- und Unternehmensbereich sind vielfältig und für den "normalen" Steuerpflichtigen unüberschaubar. Oftmals durch Unwissenheit, im Vertrauen auf mehr oder weniger fundierte Steuertricks, oder bewusst und gewollt wird gegen das Steuerrecht verstoßen:

Steuerpflichtige Einnahmen werden verschwiegen, steuerlich bedenkliche Konstrukte zum Zwecke des Steuersparens gesucht, Ausgaben erfunden oder steuerliche Erklärungen nicht eingereicht. Um ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden, ist ein kompetenter Rechtsbeistand gefragt.

Ihre Vorteile:

- Fachanwalt für Steuerrecht und ausgebildeter Steuerfachgehilfe

- Langjährige Erfahrung im Strafrecht

- Auf Wunsch Beratung bei Ihnen vor Ort

- Faire und transparente Abrechnung

- Erfahrung auch bei der Lösung von komplizierten Fällen

- Deutschlandweit gut erreichbar durch Hauptstadtanbindung

Meine Leistungen:

- Nacherklärung von Einkünften zur Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens

- Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige

- Verhinderung oder Einstellung eines Ermittlungsverfahrens

- Verteidigung im Strafverfahren

Es bedarf umfassender Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerstrafrecht, um hier richtig, umsichtig und gegebenenfalls auch schnell für den Steuerpflichtigen zu handeln.

Das Allheilmittel - die strafbefreiende Selbstanzeige - ist bei weitem nicht so unkompliziert, wie es auf den ersten Blick erscheint. Viele von Laien erstellte Selbstanzeigen schlugen in der Vergangenheit fehl und konnten Strafen bis hin zum Freiheitsentzug nicht vermeiden.

In der Praxis hat das Steuerstrafrecht in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Und das nicht nur bei den spektakulären, medienwirksamen Fällen, sondern insbesondere auch im privaten Bereich.

Deshalb ist es außerordentlich wichtig, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen im Steuerstrafrecht versierten Beistand zu Rate zu ziehen. Somit können Sie ein Steuerstrafverfahren mit einer möglichen Bestrafung entweder gänzlich vermeiden oder lautlos abschließen.

Ich bin seit 2004 Fachanwalt für Steuerrecht und habe in einer Vielzahl von Strafverfahren Mandanten erfolgreich verteidigt. Deshalb würde ich Ihnen gern mit meinem Team in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen.

Die gesetzlichen Grundlagen der Steuerhinterziehung

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und umfangreich. Ihm kommt hohe wirtschaftliche Bedeutung zu, da die Steuerlast sowohl für den Einzelnen, als auch für Unternehmen erhebliche Auswirkungen hat. Umso wichtiger ist es, über grundlegende Kenntnisse des Steuersystems und seiner richtigen Anwendung zu verfügen.

Im Allgemeinen kann von einer Steuerhinterziehung gesprochen werden, wenn eine steuerpflichtige Person vorsätzlich ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ob es sich beim Steuerpflichtigen um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, ist dabei irrelevant.

Der gesetzliche Tatbestand, der Steuerhinterziehungen unter Strafe stellt, ist § 370 der Abgabenordnung (AO). Die AO ist eine der Grundlagen des Steuerrechts. Sie trat am 1.1.1977 in Kraft und wurde seitdem immer wieder aktuellen Entwicklungen angepasst.

In dieser Norm sind verschiedene Tathandlungen benannt, die, sofern sie zu einer Verkürzung von Steuern führen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile verursachen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden können.

Eine Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn zu zahlende Steuern nicht, nur unvollständig oder verspätet festgesetzt werden. Von einer Verkürzung wird auch dann gesprochen, wenn die Steuern lediglich vorläufig oder unter Vorbehalt festgesetzt werden.

Zu den Tathandlungen gehören:

1. Die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Angaben über steuerlich relevante Tatsachen gegenüber dem Finanzamt oder anderen öffentlichen Stellen der Verwaltung.

2. Das pflichtwidrige Unterlassen der Kenntnisverschaffung steuerlich erheblicher Tatsachen.

3. Das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -stemplern.

Strafe für Steuerhinterziehung

Die Abgabenordnung verfügt über einen breiten Strafrahmen. Dem Steuerhinterzieher drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, höchstens aber zehn Jahren vor.

Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Strafe ein Ermessen zu. Der Tatrichter hat die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, sodass generelle Aussagen lediglich abstrakt bleiben können.

Grundsätzlich kann allerdings erreicht werden, dass geringfügige Hinterziehungen gegen Auflagen eingestellt werden. Der Täter gilt, sofern er den Auflagen der Staatsanwaltschaft Folge leistet, vor dem Gesetz weiterhin als nicht vorbestraft.

Gegen ihn wird keine Strafe im Rechtssinne verhängt, sodass er sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Von Geringfügigkeit kann im Steuerstrafrecht bei Steuerverkürzungen von bis zu 1.000 EUR gesprochen werden.

Steuerverkürzungen, die diesen Betrag überschreiten, können mit einer Geldstrafe geahndet werden. Diese richtet sich nach der Schwere der Tat und nach dem Einkommen des Täters, sodass die Höhe unterschiedlich ausfällt. Je höher der hinterzogene Betrag ist, desto höher wird auch die verhängte Geldstrafe ausfallen.

Eine Grenze ist hingegen bei hohen Beträgen erreicht. Die Rechtsprechung verhängt Freiheitsstrafen schon ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 EUR. Allerdings erfolgt bei Ersttätern zumeist eine Aussetzung zur Bewährung.

Bei hinterzogenen Steuern ab 50.000,- EUR sind sowohl Bewährungs- als auch tatsächliche Freiheitsstrafen möglich. Es entscheiden die Umstände des Einzelfalls.

Milderung durch Selbstanzeige

Das Strafrecht stellt für Steuersünder eine "Brücke zurück ins Recht" bereit. Wer das Finanzamt über seine hinterzogenen Steuern informiert, geht straffrei aus.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Finanzbehörden zuvor noch keine Ermittlungen eingeleitet haben.

Es darf also noch kein Anfangsverdacht gegen den Täter vorgelegen haben, damit die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten kann.

Zudem müssen sämtliche hinterzogenen Steuern abschließend erklärt werden. Ansonsten ist die Selbstanzeige nicht wirksam.

Umso wichtiger ist es, die Selbstanzeige durch einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht stellen zu lassen.

Die hinterzogenen Steuern müssen außerdem vollständig zurückgezahlt werden. Neben den geschuldeten Steuerbetrag treten auch Zinsen und ggf. nicht unbeträchtliche Zuschläge.

Das zuständige Finanzamt setzt eine angemessene Frist zur Rückzahlung. Wird diese versäumt, entfällt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Verjährung der Steuerhinterziehung

Da es sich bei der Steuerhinterziehung um eine Straftat handelt, kommen die allgemeinen Regeln des Strafrechts zur Anwendung. Es kann deshalb fünf Jahre nach Erhalt eines Steuerbescheides zur Verjährung kommen.

In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten, höchstens aber 10 Jahren vor. Beginn der Frist ist grundsätzlich der Erhalt des Steuerbescheids. Wurde keine Erklärung abgegeben, so ist der späteste Veranlagungszeitpunkt der relevante Beginn der Verjährungsfrist.

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Unsere Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:30 - 17:30 Uhr

Fr.: 09:00 - 15:30 Uhr
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