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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Fremdfinanzierte Wertpapierkäufe verlieren durch neue Gesetzgebung an Attraktivität

Veröffentlicht am Montag, dem 15. November 2010 @ 16:22:09 auf Freie-Pressemitteilungen.de

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Deutsche-Politik-News.de |
Finanzgericht Münster soll klären, ob Streichung des Werbungskostenabzuges bei fremdfinanzierten Wertpapieren den Gleichheitsgrundsatz verletzt

Essen, 15. November 2010**** Bei Wertpapieren galt bisher: wurden diese fremdfinanziert, so waren Finanzierungskosten, z. B. Schuldzinsen als Werbungskosten, unabhängig davon, ob die Notwendigkeit zur Fremdfinanzierung geboten war, abzugsfähig, wenn eine Überschusserzielungsabsicht und kein bloßer Vermögenserwerb nachgewiesen werden konnte. Die ständige Rechtsprechung ließ den Abzug vorweggenommener Werbungskosten jedoch in der Regel zu. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 wird die Anschaffung von Wertpapieren mit Hilfe von Fremdkapital kaum mehr lukrativ, da alle Aufwendungen mit dem Abzug des Sparerpauschbetrages abgegolten werden und somit Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe nicht mehr abzugsfähig sind. Hieraus ergibt sich: Kein Werbungskostenabzug ab 2009; auch kein nachträglicher Werbungskostenabzug für Zeiträume vor 2009. Mit Verweis auf ein beim Finanzgericht Münster anhängiges Verfahren (Az.: 6 K 1847/10 E) rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, trotzdem die Werbungskosten, auch nachträgliche Werbungskosten geltend zu machen und nach Bescheiderteilung mit Hinweis auf das Urteil Einspruch zu erheben.

"Derzeit läuft ein Verfahren (eine Sprungklage) vor dem Finanzgericht Münster. Der Kläger moniert, dass durch die Streichung des Werbungskostenabzuges Steuerpflichtige, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben, besonders betroffen/benachteiligt sind, weil diese Zinsen nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden können. Damit, so der Kläger weiter, werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit anderen Einkünften stehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll in diesem Verfahren geklärt werden," erläutert Steuerberaterin Bettin M. Rau-Franz.

Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 mit ihrem zentralen Bestandteil der Abgeltungssteuer verändert sich die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen in starkem Umfang. Konnten entsprechende Einnahmen in der Vergangenheit unter Einbeziehung des Halbeinkünfteverfahrens steuerbegünstigt vereinnahmt und bei Einhaltung von Spekulationsfristen teilweise steuerfrei realisiert werden, so erfolgt die Besteuerung ab dem 01.01.2009 pauschal in Form einer Quellensteuer, die unmittelbar von den Banken und Geldinstituten an die Finanzämter abgeführt wird. In diesem Zusammenhang stehen viele Sparer und Anleger vor der Frage, inwieweit sich nach Einführung der Abgeltungssteuer Werbungskosten und Freibeträge realisieren lassen. Zwar sieht auch die Abgeltungssteuer Werbungskosten vor, allerdings kommt es hier zu einer signifikanten Änderung:

Konnten nämlich bisher Werbungskosten in ihrer tatsächlichen Höhe in Abzug gebracht werden, so sind diese künftig durch eine Jahrespauschale von lediglich 51 EUR pro Bürger standardisiert. Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 zieht eine gravierende Systemänderung bei der Ermittlung der Einkünfte nach sich. Bisher wurden den Einnahmen die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Kapitaleinnahmen dienen, entweder in tatsächlicher Höhe oder aber in Form eines Werbungskostenpauschbetrages (51 EUR für Ledige bzw. 102 EUR für Verheiratete) gegengerechnet. Bislang waren als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe z. B. Gebühren für die Depotverwaltung, ggf. Bankspesen, Fachliteratur, Reisekosten zu Hauptversammlungen, Beratungskosten, Agio, Geldbeschaffungskosten (z. B. Sollzinsen für einen Wertpapierkredit) und anderes abzugsfähig. Von diesem Betrag wurde der sogen. Sparerfreibetrag (750 EUR für Ledige, 1.500 EUR für Verheiratete) abgezogen und der übersteigende Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 sind von den Einnahmen, Aufwendungen als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe nicht mehr abzugsfähig. Statt dessen wurde der ehemalige Werbungskostenpausch- und Sparerfreibetrag zum sogen. Sparerpauschbetrag zusammengefasst, der für Ledige 801 EUR sowie für Verheiratete 1.602 EUR beträgt. Die diesen Betrag übersteigenden Einkünfte unterliegen sodann der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25%. Benachteiligt hiervon sind ganz klar Personen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen, da die tatsächlichen Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig sind. Die Bundesregierung argumentiert jedoch damit, dass diese bereits von dem niedrigen Steuersatz von 25%, der in der Regel bei Personen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen unterhalb ihres persönlichen Steuersatzes liegt, profitieren.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
http://publicity-experte.de



Finanzgericht Münster soll klären, ob Streichung des Werbungskostenabzuges bei fremdfinanzierten Wertpapieren den Gleichheitsgrundsatz verletzt

Essen, 15. November 2010**** Bei Wertpapieren galt bisher: wurden diese fremdfinanziert, so waren Finanzierungskosten, z. B. Schuldzinsen als Werbungskosten, unabhängig davon, ob die Notwendigkeit zur Fremdfinanzierung geboten war, abzugsfähig, wenn eine Überschusserzielungsabsicht und kein bloßer Vermögenserwerb nachgewiesen werden konnte. Die ständige Rechtsprechung ließ den Abzug vorweggenommener Werbungskosten jedoch in der Regel zu. Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 wird die Anschaffung von Wertpapieren mit Hilfe von Fremdkapital kaum mehr lukrativ, da alle Aufwendungen mit dem Abzug des Sparerpauschbetrages abgegolten werden und somit Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe nicht mehr abzugsfähig sind. Hieraus ergibt sich: Kein Werbungskostenabzug ab 2009; auch kein nachträglicher Werbungskostenabzug für Zeiträume vor 2009. Mit Verweis auf ein beim Finanzgericht Münster anhängiges Verfahren (Az.: 6 K 1847/10 E) rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, trotzdem die Werbungskosten, auch nachträgliche Werbungskosten geltend zu machen und nach Bescheiderteilung mit Hinweis auf das Urteil Einspruch zu erheben.

"Derzeit läuft ein Verfahren (eine Sprungklage) vor dem Finanzgericht Münster. Der Kläger moniert, dass durch die Streichung des Werbungskostenabzuges Steuerpflichtige, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben, besonders betroffen/benachteiligt sind, weil diese Zinsen nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden können. Damit, so der Kläger weiter, werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit anderen Einkünften stehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll in diesem Verfahren geklärt werden," erläutert Steuerberaterin Bettin M. Rau-Franz.

Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 mit ihrem zentralen Bestandteil der Abgeltungssteuer verändert sich die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen in starkem Umfang. Konnten entsprechende Einnahmen in der Vergangenheit unter Einbeziehung des Halbeinkünfteverfahrens steuerbegünstigt vereinnahmt und bei Einhaltung von Spekulationsfristen teilweise steuerfrei realisiert werden, so erfolgt die Besteuerung ab dem 01.01.2009 pauschal in Form einer Quellensteuer, die unmittelbar von den Banken und Geldinstituten an die Finanzämter abgeführt wird. In diesem Zusammenhang stehen viele Sparer und Anleger vor der Frage, inwieweit sich nach Einführung der Abgeltungssteuer Werbungskosten und Freibeträge realisieren lassen. Zwar sieht auch die Abgeltungssteuer Werbungskosten vor, allerdings kommt es hier zu einer signifikanten Änderung:

Konnten nämlich bisher Werbungskosten in ihrer tatsächlichen Höhe in Abzug gebracht werden, so sind diese künftig durch eine Jahrespauschale von lediglich 51 EUR pro Bürger standardisiert. Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009 zieht eine gravierende Systemänderung bei der Ermittlung der Einkünfte nach sich. Bisher wurden den Einnahmen die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Kapitaleinnahmen dienen, entweder in tatsächlicher Höhe oder aber in Form eines Werbungskostenpauschbetrages (51 EUR für Ledige bzw. 102 EUR für Verheiratete) gegengerechnet. Bislang waren als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe z. B. Gebühren für die Depotverwaltung, ggf. Bankspesen, Fachliteratur, Reisekosten zu Hauptversammlungen, Beratungskosten, Agio, Geldbeschaffungskosten (z. B. Sollzinsen für einen Wertpapierkredit) und anderes abzugsfähig. Von diesem Betrag wurde der sogen. Sparerfreibetrag (750 EUR für Ledige, 1.500 EUR für Verheiratete) abgezogen und der übersteigende Betrag dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 sind von den Einnahmen, Aufwendungen als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe nicht mehr abzugsfähig. Statt dessen wurde der ehemalige Werbungskostenpausch- und Sparerfreibetrag zum sogen. Sparerpauschbetrag zusammengefasst, der für Ledige 801 EUR sowie für Verheiratete 1.602 EUR beträgt. Die diesen Betrag übersteigenden Einkünfte unterliegen sodann der Abgeltungssteuer mit einem Steuersatz von 25%. Benachteiligt hiervon sind ganz klar Personen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen, da die tatsächlichen Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig sind. Die Bundesregierung argumentiert jedoch damit, dass diese bereits von dem niedrigen Steuersatz von 25%, der in der Regel bei Personen mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen unterhalb ihres persönlichen Steuersatzes liegt, profitieren.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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