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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Gutschein zu Weihnachten - Wie lange ist der gültig?

Veröffentlicht am Dienstag, dem 02. Januar 2018 @ 10:45:53 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen

Was gab es denn dieses Mal für Sie zu Weihnachten? Ein Bügeleisen für die Hausfrau und eine gestreifte Krawatte für den Gatten? Damit es bei der Bescherung keine langen Gesichter gibt, bringt der Weihnachtsmann auch gerne Geschenkgutscheine. Für den Schenker hat das den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem ausgewählten Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst. Aber wie lange ist so ein Gutschein überhaupt gültig? Laut ARAG Experten können Sie sich Zeit lassen und in Ruhe überlegen, wofür Sie den Gutschein einlösen. Es gibt aber Fristen und Ausnahmen.

Gültigkeistdauer darf nicht zu kurz sein

Nicht selten wird die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren - und zwar gerechnet ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2017 gelten also bis Ende 2020.

Erstattung des Kaufpreises

Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Ist die Frist abgelaufen, die drei Jahre nach dem Erwerb aber noch nicht, haben die Gutscheinbesitzer Anspruch darauf, dass ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Würde der Händler das Geld behalten, hätte er sich ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung darf das Unternehmen aber den kalkulierten Gewinn des Gutscheinbetrags einbehalten. Juristen geben dafür eine Spanne von 15 bis 20 Prozent an.

Gutscheine übertragen

Ein Gutschein ist rechtlich gesehen ein so genanntes "kleines Inhaberpapier"; und das kann jeder einlösen, Das gilt laut ARAG Experten auch. wenn er auf eine bestimmte Person ausgestellt ist.

Gutschein vom Pleite-Geier

Wird beim Aussteller von Gutscheinen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen diese nicht mehr eingelöst werden. Der Besitzer eines Gutscheins hat dann zwar eine Forderung, die er aber beim Insolvenzverwalter anmelden muss. Die kommt dann zusammen mit allen anderen Forderungen in einen Topf, aus dem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Da aber meist kaum noch Vermögensmasse vorhanden ist, gehen die Besitzer von Gutscheinen nach Erfahrung der ARAG Experten meist leer aus. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll, Gutscheine nicht zu lange zur Seite zu legen.

Download des Textes und verwandte Themen:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen

Was gab es denn dieses Mal für Sie zu Weihnachten? Ein Bügeleisen für die Hausfrau und eine gestreifte Krawatte für den Gatten? Damit es bei der Bescherung keine langen Gesichter gibt, bringt der Weihnachtsmann auch gerne Geschenkgutscheine. Für den Schenker hat das den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem ausgewählten Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst. Aber wie lange ist so ein Gutschein überhaupt gültig? Laut ARAG Experten können Sie sich Zeit lassen und in Ruhe überlegen, wofür Sie den Gutschein einlösen. Es gibt aber Fristen und Ausnahmen.

Gültigkeistdauer darf nicht zu kurz sein

Nicht selten wird die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren - und zwar gerechnet ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2017 gelten also bis Ende 2020.

Erstattung des Kaufpreises

Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Ist die Frist abgelaufen, die drei Jahre nach dem Erwerb aber noch nicht, haben die Gutscheinbesitzer Anspruch darauf, dass ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Würde der Händler das Geld behalten, hätte er sich ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung darf das Unternehmen aber den kalkulierten Gewinn des Gutscheinbetrags einbehalten. Juristen geben dafür eine Spanne von 15 bis 20 Prozent an.

Gutscheine übertragen

Ein Gutschein ist rechtlich gesehen ein so genanntes "kleines Inhaberpapier"; und das kann jeder einlösen, Das gilt laut ARAG Experten auch. wenn er auf eine bestimmte Person ausgestellt ist.

Gutschein vom Pleite-Geier

Wird beim Aussteller von Gutscheinen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen diese nicht mehr eingelöst werden. Der Besitzer eines Gutscheins hat dann zwar eine Forderung, die er aber beim Insolvenzverwalter anmelden muss. Die kommt dann zusammen mit allen anderen Forderungen in einen Topf, aus dem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Da aber meist kaum noch Vermögensmasse vorhanden ist, gehen die Besitzer von Gutscheinen nach Erfahrung der ARAG Experten meist leer aus. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll, Gutscheine nicht zu lange zur Seite zu legen.

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