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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: So funktioniert die Verbraucherinsolvenz

Veröffentlicht am Montag, dem 16. Oktober 2017 @ 14:59:17 auf Deutsche-Politik-News.de

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ARAG Experten über den letzten Ausweg aus der Schuldenfalle

Trotz niedriger Zinsen und sinkender Arbeitslosenzahlen bleibt die Zahl überschuldeter Privatpersonen unverändert hoch. Hauptursachen für die finanzielle Schieflage sind neben falschem Konsumverhalten vor allem Krankheit, Arbeitslosigkeit, die familiäre Situation und gescheiterte Selbständigkeiten. Für Menschen mit hohen Schulden ist der Gang in die Verbraucherinsolvenz oft die einzige Möglichkeit, um irgendwann wieder schuldenfrei zu sein. Die ARAG Experten erläutern, wie das Insolvenzverfahren abläuft.

Die Insolvenzordnung

Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung - kurz: InsO - geregelt. Ausweislich von dessen § 1 zielt das Verfahren zum einen darauf ab, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, zum anderen soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Das Verfahren wird grundsätzlich dann eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, sprich wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Eine Verbraucherinsolvenz ist zudem nur dann möglich, wenn der Schuldner keine selbständige Tätigkeit ausübt und aus einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht mehr als 19 Gläubiger hat (§ 304 InsO).

Voraussetzungen für die Verbraucherinsolvenz

Für die Verbraucherinsolvenz gilt eine weitere Besonderheit: Hier setzt die Eröffnung des Verfahrens voraus, dass zunächst erfolglos versucht wurde, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Eine außergerichtliche Einigung muss mit Hilfe einer anerkannten öffentlichen oder privaten Schuldenberatung versucht werden. Der Schuldenberater stellt dazu einen Schuldenbereinigungsplan auf. In ihm werden alle offenen Forderungen der Gläubiger erfasst und gegebenenfalls Stundungen, Ratenzahlungen oder ein Schuldenerlass mit den Gläubigern vereinbart. Aber: Der Einigungsversuch scheitert bereits dann, wenn ein einziger Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt oder während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt. Dass keine Einigung zustande gekommen ist, muss dem Schuldner durch den Berater bescheinigt werden. Erst dann kann der Schuldner einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG Experten einige Unterlagen bereithalten. Neben der Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche sind das: Ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht noch, ob eine Einigung mit den Gläubigern im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erzielt werden kann. Falls das Gericht diese Frage mit Ja beantwortet, verschickt es den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger. Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Plan ablehnt, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Gericht bestimmt dann einen Treuhänder. Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und der Verwertung der sog. Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören das Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners. Daraus sind die Verfahrenskosten zu zahlen und die Gläubiger zu befriedigen.

Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung

An das Insolvenzverfahren schließen sich die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung an. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Der Schuldner darf sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Ihm werden bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, auferlegt. So muss er beispielsweise eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens und andere Zahlungen an den Treuhänder abführen und jeden Wechsel des Wohnsitzes, der Arbeitsstelle oder der familiären Situation melden. Die Erfüllung der Obliegenheiten ist Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Wer dagegen unangemessene neue Schulden macht oder sein Vermögen verschwendet, dem wird die Restschuldbefreiung versagt. Bis Mitte 2014 war die Restschuldbefreiung immer erst sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Seit der damaligen Reform der Verbraucherinsolvenz kann der Schuldner bei entsprechendem "Wohlverhalten" unter Umständen auch schon nach der Hälfte der Zeit von seinen restlichen Schulden befreit werden. Voraussetzung: Der Schuldner muss innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt haben. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren.

Insolvenzplanverfahren

Daneben eröffnet das Gesetz seit dem 1. Juli 2014 auch für Verbraucherinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege - also ohne Restschuldbefreiungsverfahren - entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
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Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten über den letzten Ausweg aus der Schuldenfalle

Trotz niedriger Zinsen und sinkender Arbeitslosenzahlen bleibt die Zahl überschuldeter Privatpersonen unverändert hoch. Hauptursachen für die finanzielle Schieflage sind neben falschem Konsumverhalten vor allem Krankheit, Arbeitslosigkeit, die familiäre Situation und gescheiterte Selbständigkeiten. Für Menschen mit hohen Schulden ist der Gang in die Verbraucherinsolvenz oft die einzige Möglichkeit, um irgendwann wieder schuldenfrei zu sein. Die ARAG Experten erläutern, wie das Insolvenzverfahren abläuft.

Die Insolvenzordnung

Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung - kurz: InsO - geregelt. Ausweislich von dessen § 1 zielt das Verfahren zum einen darauf ab, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, zum anderen soll dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Das Verfahren wird grundsätzlich dann eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, sprich wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Eine Verbraucherinsolvenz ist zudem nur dann möglich, wenn der Schuldner keine selbständige Tätigkeit ausübt und aus einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht mehr als 19 Gläubiger hat (§ 304 InsO).

Voraussetzungen für die Verbraucherinsolvenz

Für die Verbraucherinsolvenz gilt eine weitere Besonderheit: Hier setzt die Eröffnung des Verfahrens voraus, dass zunächst erfolglos versucht wurde, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen. Eine außergerichtliche Einigung muss mit Hilfe einer anerkannten öffentlichen oder privaten Schuldenberatung versucht werden. Der Schuldenberater stellt dazu einen Schuldenbereinigungsplan auf. In ihm werden alle offenen Forderungen der Gläubiger erfasst und gegebenenfalls Stundungen, Ratenzahlungen oder ein Schuldenerlass mit den Gläubigern vereinbart. Aber: Der Einigungsversuch scheitert bereits dann, wenn ein einziger Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt oder während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt. Dass keine Einigung zustande gekommen ist, muss dem Schuldner durch den Berater bescheinigt werden. Erst dann kann der Schuldner einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG Experten einige Unterlagen bereithalten. Neben der Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche sind das: Ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht noch, ob eine Einigung mit den Gläubigern im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erzielt werden kann. Falls das Gericht diese Frage mit Ja beantwortet, verschickt es den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger. Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Plan ablehnt, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Gericht bestimmt dann einen Treuhänder. Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und der Verwertung der sog. Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören das Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners. Daraus sind die Verfahrenskosten zu zahlen und die Gläubiger zu befriedigen.

Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung

An das Insolvenzverfahren schließen sich die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung an. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Der Schuldner darf sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Ihm werden bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, auferlegt. So muss er beispielsweise eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens und andere Zahlungen an den Treuhänder abführen und jeden Wechsel des Wohnsitzes, der Arbeitsstelle oder der familiären Situation melden. Die Erfüllung der Obliegenheiten ist Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Wer dagegen unangemessene neue Schulden macht oder sein Vermögen verschwendet, dem wird die Restschuldbefreiung versagt. Bis Mitte 2014 war die Restschuldbefreiung immer erst sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Seit der damaligen Reform der Verbraucherinsolvenz kann der Schuldner bei entsprechendem "Wohlverhalten" unter Umständen auch schon nach der Hälfte der Zeit von seinen restlichen Schulden befreit werden. Voraussetzung: Der Schuldner muss innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt haben. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, erfolgt immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre. Ansonsten bleibt es beim sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren.

Insolvenzplanverfahren

Daneben eröffnet das Gesetz seit dem 1. Juli 2014 auch für Verbraucherinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Konkret bedeutet das, dass der Schuldner jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen kann. Ist die Mehrheit der Gläubiger mit diesem Plan einverstanden, kann der Schuldner auch auf diesem Wege - also ohne Restschuldbefreiungsverfahren - entschuldet werden. Ein Insolvenzplan kann auch schon in Insolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden.

Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
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