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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Scheinselbstständigkeit: Krankenpfleger und Krankenschwestern im Krankenhaus als Selbstständige?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 30. März 2017 @ 21:36:28 auf Deutsche-Politik-News.de

(377 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Das Thema Scheinselbstständigkeit wird immer relevanter und bildet aktuell einen Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht. Das hängt damit zusammen, dass die Deutsche Rentenversicherung in dieser Hinsicht vermehrt Prüfungen vornimmt mit dem klaren Ziel, Beiträge in die Rentenkasse zu bekommen. Einen Prüfungsschwerpunkt bilden dabei die medizinischen Berufe in Krankenhäusern. Können Krankenpfleger, Krankenschwestern und vergleichbares Personal im Krankenhaus als Selbstständige beschäftigt werden oder sind sie tatsächlich als Arbeitnehmer einzuordnen?

Prüfung von Scheinselbstständigkeit allgemein

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Mitarbeiter als Scheinselbstständiger beschäftigt wird, ist zunächst auf den Vertrag zu schauen. Wenn der Vertrag bereits als Arbeitsvertrag betitelt ist, gibt es wenig Raum für Diskussionen. So darf man den Vertrag mit einem freien Mitarbeiter natürlich nicht betiteln.

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

In einem weiteren Schritt werden dann die einzelnen Regelungen untersucht. Oftmals finden sich hier in Verträgen mit vermeintlich freien Mitarbeitern Rechte und Pflichten, die typischerweise Arbeitnehmern und Arbeitgebern zustehen bzw. obliegen. Dazu zählen etwa Regelungen zur Abwesenheit und Anwesenheit oder Weisungsrechte. Welche Bezeichnung in der Überschrift gewählt wurde, ist dann in der Regel nicht mehr entscheidend. Meist wird es sich dann bereits um einen Arbeitsvertrag handeln.

Maßgeblich ist letztlich Vertragsdurchführung

Selbst wenn der Vertrag selbst keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis enthält - letztendlich kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 - L 8 R 296/10 -, juris).

Arbeitnehmereigenschaft bei Krankenpflegern und vergleichbarem Krankenhaus Personal oftmals problematisch

Eine Beschäftigung von Krankenschwestern oder Krankenpflegern als Selbstständige dürfte häufig problematisch sein. Dem wird häufig der Umstand entgegenstehen, dass diese regelmäßig bereits aufgrund einer Vielzahl von zu beachtenden öffentlichen Vorschriften (z. B. Hygienevorschriften) sowie organisatorischen Plänen eng in die Kontrolle und den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert werden. Speziell wenn sich vermeintlich freie Mitarbeiter in einem Dienstplan (oder ähnlich bezeichneten Plan) finden, ist das ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sie tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen sind. So hat auch das Landessozialgericht Hessen im Falle einer Krankenschwester im Operationsdienst, die als freier Mitarbeiterin beschäftigt wurde, deren Eigenschaft als Arbeitnehmerin angenommen (LSG Hessen, Urteil vom 26. März 2015 - L 8 KR 84/13 -, juris). Neben der Eingliederung in die Einsatzplanung des Klinikbetriebes musste die Betroffene auch von der Klinik gestellte Arbeitskleidung tragen und Vorgaben des operierenden Arztes befolgen. Dies sind letztlich Umstände, die zu einer klaren Arbeitnehmereigenschaft führen.

Fachanwalt Bredereck hilft

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie:

19.06.2017: Stuttgart

15.09.2017: Köln

Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: https://www.haufe-akademie.de/w1/27.92

Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

21.3.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Das Thema Scheinselbstständigkeit wird immer relevanter und bildet aktuell einen Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht. Das hängt damit zusammen, dass die Deutsche Rentenversicherung in dieser Hinsicht vermehrt Prüfungen vornimmt mit dem klaren Ziel, Beiträge in die Rentenkasse zu bekommen. Einen Prüfungsschwerpunkt bilden dabei die medizinischen Berufe in Krankenhäusern. Können Krankenpfleger, Krankenschwestern und vergleichbares Personal im Krankenhaus als Selbstständige beschäftigt werden oder sind sie tatsächlich als Arbeitnehmer einzuordnen?

Prüfung von Scheinselbstständigkeit allgemein

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Mitarbeiter als Scheinselbstständiger beschäftigt wird, ist zunächst auf den Vertrag zu schauen. Wenn der Vertrag bereits als Arbeitsvertrag betitelt ist, gibt es wenig Raum für Diskussionen. So darf man den Vertrag mit einem freien Mitarbeiter natürlich nicht betiteln.

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag

In einem weiteren Schritt werden dann die einzelnen Regelungen untersucht. Oftmals finden sich hier in Verträgen mit vermeintlich freien Mitarbeitern Rechte und Pflichten, die typischerweise Arbeitnehmern und Arbeitgebern zustehen bzw. obliegen. Dazu zählen etwa Regelungen zur Abwesenheit und Anwesenheit oder Weisungsrechte. Welche Bezeichnung in der Überschrift gewählt wurde, ist dann in der Regel nicht mehr entscheidend. Meist wird es sich dann bereits um einen Arbeitsvertrag handeln.

Maßgeblich ist letztlich Vertragsdurchführung

Selbst wenn der Vertrag selbst keine Hinweise auf ein Arbeitsverhältnis enthält - letztendlich kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages an. Dazu das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. Dezember 2013 - L 8 R 296/10 -, juris).

Arbeitnehmereigenschaft bei Krankenpflegern und vergleichbarem Krankenhaus Personal oftmals problematisch

Eine Beschäftigung von Krankenschwestern oder Krankenpflegern als Selbstständige dürfte häufig problematisch sein. Dem wird häufig der Umstand entgegenstehen, dass diese regelmäßig bereits aufgrund einer Vielzahl von zu beachtenden öffentlichen Vorschriften (z. B. Hygienevorschriften) sowie organisatorischen Plänen eng in die Kontrolle und den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert werden. Speziell wenn sich vermeintlich freie Mitarbeiter in einem Dienstplan (oder ähnlich bezeichneten Plan) finden, ist das ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sie tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen sind. So hat auch das Landessozialgericht Hessen im Falle einer Krankenschwester im Operationsdienst, die als freier Mitarbeiterin beschäftigt wurde, deren Eigenschaft als Arbeitnehmerin angenommen (LSG Hessen, Urteil vom 26. März 2015 - L 8 KR 84/13 -, juris). Neben der Eingliederung in die Einsatzplanung des Klinikbetriebes musste die Betroffene auch von der Klinik gestellte Arbeitskleidung tragen und Vorgaben des operierenden Arztes befolgen. Dies sind letztlich Umstände, die zu einer klaren Arbeitnehmereigenschaft führen.

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Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit

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Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie:

19.06.2017: Stuttgart

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