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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Vermeidung von Scheinselbstständigkeit - wie kann man vorgehen?

Veröffentlicht am Montag, dem 24. Oktober 2016 @ 18:34:55 auf Deutsche-Politik-News.de

(396 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und Scheinselbstständigen, also Arbeitnehmern, fällt in der Praxis oftmals sehr schwer, da sie von einer ganzen Reihe unterschiedlicher Kriterien abhängt. Wie kann man in der Praxis vorgehen, um eine fehlerhafte Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu vermeiden?

Regelmäßige Überprüfung des betroffenen Vertrages

Zunächst sollte der betroffene Vertrag regelmäßig darauf überprüft werden, dass er keine Regelungen enthält, die die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Letztlich kommt es für die Zuordnung aber entscheidend darauf an, wie der jeweilige Vertrag in der Praxis durchgeführt. Es gilt also auch darauf zu achten, dass ein ordnungsgemäßer Vertrag auch entsprechend in der Praxis umgesetzt wird.

Prüfung sämtlicher neuen Arbeitsverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der alten Verträge mit den freien Mitarbeitern

Darüber hinaus ist es wichtig, darauf zu achten, dass nicht durch neue Arbeitsverhältnisse die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse mit freien Mitarbeitern beeinflusst werden. So sollten Arbeitnehmer nicht mit denselben Tätigkeiten beschäftigt werden wie die Selbstständigen. Umgekehrt dürfen die Selbstständigen auch nicht in die bestehende Weisungshierarchie eingebunden werden.

Schaffung einer Kontrollinstanz

Es empfiehlt sich hier, eine entsprechende Kontrollinstanz zu schaffen, die regelmäßig berichten muss. Gleichzeitig muss die Kontrolle dokumentiert werden. Es ist ratsam, insoweit Checklisten zu verwenden, die vom Selbstständigen und von dem beim Auftraggeber zustehende Mitarbeiter regelmäßig ausgefüllt und unterzeichnet werden. Diese Dokumente dienen insbesondere dann, wenn der freie Mitarbeiter später als Zeuge ausfällt, zu Beweiszwecken.

Beispiel

Mitarbeiter A wird als freie Mitarbeiter mit Aufträgen von Auftraggeber B bedacht. Einmal jährlich wir die Checkliste vom zuständigen Abteilungsleiter C zusammen mit A ausgefüllt und von beiden unterschrieben. Nach fünf Jahren will Auftraggeber B die Zusammenarbeit beenden und kündigt. A erhebt Kündigungsschutzklage und beruft sich auf Scheinselbstständigkeit bzw. das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von Anfang an. Auftraggeber B kann nun die regelmäßig unterzeichneten Dokumente vor Gericht vorlegen und den zuständigen Mitarbeiter C als Zeugen für die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses benennen.

Gefahren des Controllings

Verschiedentlich erfolgen die Empfehlungen eines derartigen Controllings ohne ausdrückliche Hinweise auf die damit einhergehenden Gefahren. Sollten nämlich im Rahmen dieses Verfahrens Tatbestände dokumentiert werden, die das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis erscheinen lassen, müsste umgehend gehandelt werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass derartige Dokumentationen später zur Begründung von vorsätzlicher Begehung herangezogen werden. Die Dokumentationen können im Übrigen in solchen Fällen den im Beispiel dargestellten Beweiszwecken nur noch bedingt bzw. gar nicht mehr erfüllen.

Fachanwalt Bredereck hilft

Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Die nächsten Termine für Vorträge für die Haufe Akademie:

09.11.2016 München

09.01.2017 Berlin

17.02.2017 Frankfurt/Main

10.03.2017 Hamburg

Nähere Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter: https://www.haufe-akademie.de/w1/27.92

Stiftung Warentest

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

27.4.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und Scheinselbstständigen, also Arbeitnehmern, fällt in der Praxis oftmals sehr schwer, da sie von einer ganzen Reihe unterschiedlicher Kriterien abhängt. Wie kann man in der Praxis vorgehen, um eine fehlerhafte Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu vermeiden?

Regelmäßige Überprüfung des betroffenen Vertrages

Zunächst sollte der betroffene Vertrag regelmäßig darauf überprüft werden, dass er keine Regelungen enthält, die die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Letztlich kommt es für die Zuordnung aber entscheidend darauf an, wie der jeweilige Vertrag in der Praxis durchgeführt. Es gilt also auch darauf zu achten, dass ein ordnungsgemäßer Vertrag auch entsprechend in der Praxis umgesetzt wird.

Prüfung sämtlicher neuen Arbeitsverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der alten Verträge mit den freien Mitarbeitern

Darüber hinaus ist es wichtig, darauf zu achten, dass nicht durch neue Arbeitsverhältnisse die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse mit freien Mitarbeitern beeinflusst werden. So sollten Arbeitnehmer nicht mit denselben Tätigkeiten beschäftigt werden wie die Selbstständigen. Umgekehrt dürfen die Selbstständigen auch nicht in die bestehende Weisungshierarchie eingebunden werden.

Schaffung einer Kontrollinstanz

Es empfiehlt sich hier, eine entsprechende Kontrollinstanz zu schaffen, die regelmäßig berichten muss. Gleichzeitig muss die Kontrolle dokumentiert werden. Es ist ratsam, insoweit Checklisten zu verwenden, die vom Selbstständigen und von dem beim Auftraggeber zustehende Mitarbeiter regelmäßig ausgefüllt und unterzeichnet werden. Diese Dokumente dienen insbesondere dann, wenn der freie Mitarbeiter später als Zeuge ausfällt, zu Beweiszwecken.

Beispiel

Mitarbeiter A wird als freie Mitarbeiter mit Aufträgen von Auftraggeber B bedacht. Einmal jährlich wir die Checkliste vom zuständigen Abteilungsleiter C zusammen mit A ausgefüllt und von beiden unterschrieben. Nach fünf Jahren will Auftraggeber B die Zusammenarbeit beenden und kündigt. A erhebt Kündigungsschutzklage und beruft sich auf Scheinselbstständigkeit bzw. das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von Anfang an. Auftraggeber B kann nun die regelmäßig unterzeichneten Dokumente vor Gericht vorlegen und den zuständigen Mitarbeiter C als Zeugen für die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses benennen.

Gefahren des Controllings

Verschiedentlich erfolgen die Empfehlungen eines derartigen Controllings ohne ausdrückliche Hinweise auf die damit einhergehenden Gefahren. Sollten nämlich im Rahmen dieses Verfahrens Tatbestände dokumentiert werden, die das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis erscheinen lassen, müsste umgehend gehandelt werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass derartige Dokumentationen später zur Begründung von vorsätzlicher Begehung herangezogen werden. Die Dokumentationen können im Übrigen in solchen Fällen den im Beispiel dargestellten Beweiszwecken nur noch bedingt bzw. gar nicht mehr erfüllen.

Fachanwalt Bredereck hilft

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