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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Zugang der Kündigung, wenn Arbeitnehmer die Annahme verweigert?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 11. August 2016 @ 15:07:48 auf Deutsche-Politik-News.de

(418 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangslage

Arbeitgeber haben häufig Probleme, wenn es darum geht, dem Arbeitnehmer eine Kündigung zuzustellen. Zwei Konstellationen treten dabei immer wieder auf:

1. Fall: Der Arbeitgeber versucht, dem Arbeitnehmer die Kündigung direkt zu übergeben. Der Arbeitnehmer weigert sich allerdings, diese anzunehmen.

2. Fall: Der Arbeitgeber entscheidet sich dafür, die Kündigung per Einschreiben an den Arbeitnehmer zu verschicken. Der Arbeitnehmer wird dann darüber benachrichtigt, holt allerdings das Einschreiben einfach nicht ab.

In beiden Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob die Kündigung trotzdem als zugegangen gilt und damit die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt.

Zugang, wenn Arbeitnehmer mit Kündigung rechnen musste

Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ob der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste. Ist das der Fall, dann ist die Vereitelung des Zugangs treuwidrig, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigung tatsächlich zugegangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2002, NZA 2003, 719). Konsequenz: die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage läuft.

Übertragen auf Fall 1 bedeutet das, dass es dem Arbeitnehmer dann nichts hilft, die Annahme zu verweigern, wenn er wusste, dass der Arbeitgeber ihm mit dem Schreiben eine Kündigung überreichen wollte. In diesem Fall läuft also die Frist.

Im zweiten Fall ist es so, dass der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres annehmen muss, dass ihm mit dem Einschreiben eine Kündigung droht. War ihm allerdings etwa durch den Betriebsrat bekannt, dass seine Kündigung bevorsteht, gilt das nicht.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Sie sind als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Einschreiben abzuholen. Das hilft Ihnen aber unter Umständen dann nicht weiter, wenn sie damit rechnen mussten, gekündigt zu werden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Eine rechtssichere Zustellung erreichen Sie nur, wenn Sie einen Boten beauftragen. Die Übergabe kann dazu einem Mitarbeiter aufgetragen werden oder sie engagieren einen Botendienst. Haben Sie Zweifel daran, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde, sollten Sie vorsorglich erneut kündigen.

So können wir Arbeitnehmern helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3 - 5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen

Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende, spart zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest: Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

11.08.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


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Ausgangslage

Arbeitgeber haben häufig Probleme, wenn es darum geht, dem Arbeitnehmer eine Kündigung zuzustellen. Zwei Konstellationen treten dabei immer wieder auf:

1. Fall: Der Arbeitgeber versucht, dem Arbeitnehmer die Kündigung direkt zu übergeben. Der Arbeitnehmer weigert sich allerdings, diese anzunehmen.

2. Fall: Der Arbeitgeber entscheidet sich dafür, die Kündigung per Einschreiben an den Arbeitnehmer zu verschicken. Der Arbeitnehmer wird dann darüber benachrichtigt, holt allerdings das Einschreiben einfach nicht ab.

In beiden Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob die Kündigung trotzdem als zugegangen gilt und damit die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt.

Zugang, wenn Arbeitnehmer mit Kündigung rechnen musste

Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ob der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem Zugang einer Kündigung rechnen musste. Ist das der Fall, dann ist die Vereitelung des Zugangs treuwidrig, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigung tatsächlich zugegangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.11.2002, NZA 2003, 719). Konsequenz: die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage läuft.

Übertragen auf Fall 1 bedeutet das, dass es dem Arbeitnehmer dann nichts hilft, die Annahme zu verweigern, wenn er wusste, dass der Arbeitgeber ihm mit dem Schreiben eine Kündigung überreichen wollte. In diesem Fall läuft also die Frist.

Im zweiten Fall ist es so, dass der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres annehmen muss, dass ihm mit dem Einschreiben eine Kündigung droht. War ihm allerdings etwa durch den Betriebsrat bekannt, dass seine Kündigung bevorsteht, gilt das nicht.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Sie sind als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Einschreiben abzuholen. Das hilft Ihnen aber unter Umständen dann nicht weiter, wenn sie damit rechnen mussten, gekündigt zu werden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Eine rechtssichere Zustellung erreichen Sie nur, wenn Sie einen Boten beauftragen. Die Übergabe kann dazu einem Mitarbeiter aufgetragen werden oder sie engagieren einen Botendienst. Haben Sie Zweifel daran, dass die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt wurde, sollten Sie vorsorglich erneut kündigen.

So können wir Arbeitnehmern helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3 - 5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen

Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende, spart zahlt drauf.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest: Wir empfehlen Ihnen das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck haben als Autoren dieses Handbuchs ihre praktischen Kenntnisse aus jahrelanger Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren eingebracht. Das Handbuch ist aus wechselseitiger Arbeitnehmer- und Arbeitgeberperspektive geschrieben.

11.08.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt. Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
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