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 Deutsche-Politik-News.de ! Weitere News: Arbeitgeber mit NS-Regime verglichen - fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig

Veröffentlicht am Montag, dem 18. April 2016 @ 09:05:04 auf Deutsche-Politik-News.de

(407 Leser, 0 Kommentare, 0 Bewertungen, Durchschnittsbewertung: 0,00)



Deutsche-Politik-News.de |
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Ausgangslage

Für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Arbeitgeber zuerst die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der Betriebsrat wird diese oftmals aber nicht geben. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht wenden und verlangen, dass die Zustimmung durch das Gericht ersetzt wird.

Fall

Ein Betriebsratsmitglied war nicht glücklich mit einer Überwachungskontrolle der Mitarbeiter mit technischen Geräten durch den Arbeitgeber. Dies ließ er den Arbeitgeber wissen, indem er in einer E-Mail solche Maßnahmen mit Überwachung in einem "totalitärem Regime vor 70 Jahren" verglich. Macht man eine Rechnung, was die Zeit angeht, stellt die Äußerung also einen riskanten Vergleich mit dem Nazi-Regime dar. Der Arbeitgeber wollte daraufhin eine fristlose Kündigung aussprechen und beantragte daher beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

Entscheidung

Der Antrag hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Eine fristlose Kündigung sei bei einem Vergleich betrieblicher Umstände mit dem Naziterrorregime zwar in der Regel gerichtfertigt. Hier sei ein solcher Vergleich aber gar nicht vom Betroffenen beabsichtigt gewesen. Es sei ihm eher um eine Warnung vor einer entsprechenden Entwicklung gegangen, die in den Bereich der Meinungsfreiheit falle.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer und Betriebsräte

Vorsicht vor allen Nazivergleichen, auch wenn sie noch so mehrdeutig oder versteckt sind. Es gilt auch für alle anderen Beleidigungen oder Herabwürdigung des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten. Gerichte reagieren hier regelmäßig sehr empfindlich. In diesem Fall hat den Arbeitnehmer wohl eher der Umstand geschützt, dass er Mitglied des Betriebsrats war und in dieser Funktion handelte.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Der Vorteil von Kündigungen wegen Beleidigung ist immer der, dass man keine Abmahnung braucht. Allerdings muss auch hier vorab geprüft werden, ob die Beleidigung wirklich als Kündigungsgrund taugt. Auch wenn der Arbeitnehmer zu einer gesetzlich vor Kündigungen besonders geschützten Personengruppe, wie zu Beispiel dem Betriebsrat gehört, ist Zurückhaltung angebracht, wenn die streitige Äußerung im Rahmen der Mandatswahrnehmung oder im weiteren Zusammenhang damit erfolgt ist.

18.3.2016

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber:

Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweisen. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Ausgangslage

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Fall

Ein Betriebsratsmitglied war nicht glücklich mit einer Überwachungskontrolle der Mitarbeiter mit technischen Geräten durch den Arbeitgeber. Dies ließ er den Arbeitgeber wissen, indem er in einer E-Mail solche Maßnahmen mit Überwachung in einem "totalitärem Regime vor 70 Jahren" verglich. Macht man eine Rechnung, was die Zeit angeht, stellt die Äußerung also einen riskanten Vergleich mit dem Nazi-Regime dar. Der Arbeitgeber wollte daraufhin eine fristlose Kündigung aussprechen und beantragte daher beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

Entscheidung

Der Antrag hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Eine fristlose Kündigung sei bei einem Vergleich betrieblicher Umstände mit dem Naziterrorregime zwar in der Regel gerichtfertigt. Hier sei ein solcher Vergleich aber gar nicht vom Betroffenen beabsichtigt gewesen. Es sei ihm eher um eine Warnung vor einer entsprechenden Entwicklung gegangen, die in den Bereich der Meinungsfreiheit falle.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer und Betriebsräte

Vorsicht vor allen Nazivergleichen, auch wenn sie noch so mehrdeutig oder versteckt sind. Es gilt auch für alle anderen Beleidigungen oder Herabwürdigung des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten. Gerichte reagieren hier regelmäßig sehr empfindlich. In diesem Fall hat den Arbeitnehmer wohl eher der Umstand geschützt, dass er Mitglied des Betriebsrats war und in dieser Funktion handelte.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber

Der Vorteil von Kündigungen wegen Beleidigung ist immer der, dass man keine Abmahnung braucht. Allerdings muss auch hier vorab geprüft werden, ob die Beleidigung wirklich als Kündigungsgrund taugt. Auch wenn der Arbeitnehmer zu einer gesetzlich vor Kündigungen besonders geschützten Personengruppe, wie zu Beispiel dem Betriebsrat gehört, ist Zurückhaltung angebracht, wenn die streitige Äußerung im Rahmen der Mandatswahrnehmung oder im weiteren Zusammenhang damit erfolgt ist.

18.3.2016

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Artikel-Titel: Weitere News: Arbeitgeber mit NS-Regime verglichen - fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig

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